Regija: Njemačka

Regelungen über die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im nicht kurativen Bereich

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
12 12 u Njemačka

Peticija je odbijena.

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  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 05. 2016. 04:23

Pet 3-18-11-8210-022461



Regelungen über die Zugehörigkeit zur

gesetzlichen Rentenversicherung





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert, dass eine gesetzliche Regelung für Ärzte im nicht kurativen

Bereich, für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

Rentenversicherung geschaffen wird.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass für eine Vielzahl von Ärzten die Möglichkeit

bestünde, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

befreien zu lassen, um in ein berufsständisches Versorgungswerke zu wechseln. Bei

außerhalb von Krankenhäusern tätigen Ärzten - beispielsweise bei Ärzten in der

Pharmaindustrie - bestünde diese Möglichkeit in aller Regel nicht. Nach seiner

Erfahrung werde einer Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV

Bund) sehr restriktiv gehandhabt. Für bestimmte Ärztegruppen werde durch die DRV

Bund nur in Ausnahmefällen Anträgen auf Befreiung von der

Rentenversicherungspflicht stattgegeben. Für Ihn sei es nicht nachvollziehbar, dass

sich einerseits eine Vielzahl von Ärzten von der Versicherungspflicht befreien könnten,

andererseits eine Befreiung für Ärzte, die in der Pharmaindustrie beschäftigt sind,

regelmäßig verwehrt werde. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

dar. Die dieser Situation zugrundeliegenden Gesetze müssten daher geändert werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 12 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen.



Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Einer der Hauptgrundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass alle

abhängig Beschäftigten - ungeachtet ihres Verdienstes und ihrer Ausbildung - in der

gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Von diesem Grundsatz gibt es

nur wenige, in der Sache zu rechtfertigende Ausnahmen.

Eine Ausnahme hiervon ist das Recht der Pflichtmitglieder berufsständischer

Versorgungswerke, sich von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen

Rentenversicherung befreien zu lassen. Berufsständische Versorgungswerke sichern

die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für kammerfähige

freie Berufe. Berufsständische „Versorgungswerke sind öffentlich-rechtliche

Versorgungseinrichtungen der verkammerten freien Berufe, die unter Anknüpfung an

den jeweiligen Berufsstand sowohl die selbständig Tätigen als auch die Beschäftigten

in die Versicherung einbeziehen“ (Bundestags-Drucksache 13/2590).

Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in

Verbindung mit § 231 SGB VI können sich Beschäftigte und Selbständige auf Antrag

für die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der

Rentenversicherungspflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen befreien lassen. Mit

dieser Regelung wird sowohl eine doppelte Belastung des Einzelnen, aber auch eine

doppelte Versorgung bei Berufsunfähigkeit, Alter und für Hinterbliebene vermieden.

Die Möglichkeit der Befreiung gilt für die Tätigkeit, in der sie aufgrund einer durch

Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer

öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder eine berufsständischen

Versorgungseinrichtung sind. Neben der Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer

ist die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der

entsprechenden Berufsgruppe erforderlich.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass auf die gewachsenen Strukturen

berufsständischer Versorgungswerke Rücksicht genommen wird und deshalb den

Pflichtmitgliedern der Versorgungswerke keine doppelte Pflichtmitgliedschaft

zugemutet werden soll. Sie haben ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen

Rentenversicherungspflicht, weil und soweit sie wegen derselben Beschäftigung

sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert als auch

Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk sind und damit einer doppelten

Beitragszahlungspflicht unterliegen.



Voraussetzung für die Befreiung von Ärzten von der Rentenversicherungspflicht in der

gesetzlichen Rentenversicherung ist daher die Ausübung einer Berufstätigkeit, die

notwendig eine Kammerzugehörigkeit voraussetzt. Damit ist klar- und sichergestellt,

dass eine Befreiung nicht personen-, sondern immer tätigkeitsbezogen wirkt. Sie wird

daher nicht einmalig aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zu einem

Versorgungswerk erteilt und wirkt dann für alle von dieser Person ausgeübten

Tätigkeiten. Vielmehr kann sie jeweils nur für eine konkrete Beschäftigung oder

Tätigkeit beantragt und im Einzelfall zuerkannt werden.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (Az. B 12

R 3/11 R, B 12 R 5/10 R sowie B 12 R 8/10 R) die dieser Bewertung zugrundeliegenden

Maßstäbe aufgezeigt und insoweit die Verwaltungspraxis der DRV Bund bestätig bzw.

präzisiert.

Wegen des Tätigkeitsbezuges einer Befreiung ergibt sich demnach die Notwendigkeit,

dies für jede einzelne konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit zu prüfen. Dazu

müssen die einzelnen Tätigkeitsmerkmale vor dem Hintergrund des jeweiligen

Berufsbildes des Kammerberufes überprüft und bewertet werden. Nur wenn

Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die eine Kammerzugehörigkeit

voraussetzen, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Ob dies der Fall ist,

lässt sich nicht generell für alle Berufsgruppen und Arbeitsmarktausprägungen

generell festlegen.

Vertreter des Heilkundeberufes sind in jedem Fall zu befreien, wenn sie in einem der

klassischen Berufsfelder ihrer Berufsgruppe tätig sind. Dazu zählt für Ärzte die

Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben in einer Praxis oder in einem Krankenhaus. Über

diese klassischen Berufsfelder hinaus ist bei Ärzten die Ausübung einer für den

Kammerberuf typischen Berufstätigkeit auch in anderen Bereichen möglich. Das

ärztliche Berufsbild ist charakterisiert durch die Ausübung der Heilkunde, das heißt

durch die Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten. Tätigkeiten mit

einem derartigen Profil lassen sich auch in der allgemeinen Berufswelt finden.

Auch in der Pharmaindustrie ist für Ärzte (oder auch Apotheker) eine berufsspezifische

Tätigkeit außerhalb des klassischen Arbeitsfeldes denkbar, sofern das Berufsbild

geprägt ist durch die Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten oder die

Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln. Erfüllt eine

Beschäftigung diese Merkmale und kann sie nach objektiven Maßstäben wegen der

spezifischen Ausbildung ausschließlich von einem Arzt (oder Apotheker) ausgeübt

werden, dann kann eine Befreiung erteilt werden. Ob und inwieweit jeweils eine



ausgeübte Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, diese Merkmale erfüllt, kann

jedoch nur anhand des Einzelfalles bestimmt werden.

Ärzte haben - wie bereits oben erwähnt - ein Befreiungsrecht in der gesetzlichen

Rentenversicherung, weil und soweit sie wegen derselben Beschäftigung ebenfalls

Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk sind. Dies ist die Rechtfertigung für dieses

besondere Befreiungsrecht, die auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit

anderen Versicherten verfassungsrechtliche Relevanz besitzt.

Würden die rentenrechtlichen Regelungen mit dem Ziel geändert, Ärzte auch bei

Wechseln zu Tätigkeiten, die aufgrund eines geänderten Tätigkeitsbildes für sich

betrachtet keine Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk auslösen, von

der Rentenversicherungspflicht zu befreien, würde dies zu einer wesentlichen

Änderung der Natur des Befreiungsrechts führen. Ein solches von der ausgeübten

Tätigkeit abgelöstes Befreiungsrecht würde über den Zweck, doppelte

Pflichtbeitragszahlungen in verschiedenen Alterssicherungssystemen zu verhindern,

hinausreichen und wäre damit auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen

Gleichbehandlungsgrundsatz problematisch.

Die Forderung des Petenten würde ferner die Befreiung in jeder Weise von einer

konkret ausgeübten Beschäftigung abkoppeln und ist daher abzulehnen. Es ginge

damit quasi um eine generelle Befreiung von Personen mit einer ärztlichen Ausbildung

von einer abstrakten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine solche abstrakte Rentenversicherungspflicht/Pflichtmitgliedschaft gibt es aber

weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der berufsständischen

Versorgung.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für insgesamt sachgerecht.

Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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