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Regelungen zum Fremdrentenrecht - Ungeminderte Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten

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Deutschen Bundestag
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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:56

Pet 3-17-11-8219-010500

Regelungen zum Fremdrentenrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die von der Deutschen Rentenversicherung
anerkannten bzw. anzuerkennenden Pflichtbeitragszeiten mit den entsprechenden
Beiträgen, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland - insbesondere in den
Republiken der ehemaligen Sowjetunion - erbracht wurden, nicht mehr gemäß
Fremdrentengesetz mit einem Abschlag von 40 %, sondern mit 100 % in die
Berechnung der Renten nach deutschem Gesetz eingehen.
Das Anliegen der Petenten war bereits in der 17. Wahlperiode Gegenstand einer
parlamentarischen Prüfung. In seiner Sitzung vom 21. Februar 2013 hat der Deutsche
Bundestag auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Die Petenten tragen insbesondere vor, dass Bürgern der ehemaligen DDR
grundsätzlich entsprechende Leistungen gemäß Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt
worden seien. Im Gegensatz hierzu werde die Personengruppe der Spätrückkehrer
aus der ehemaligen Sowjetunion durch Kürzungen benachteiligt. Die Kürzung der auf
das FRG entfallenen Rente um 40 Prozent sei abzulehnen, weil die Betroffenen nach
der Klärung des Versicherungskontos vor der politischen Wende in Osteuropa auf die
volle Anerkennung vertraut hatten. Da der Gleichheitsgrundsatz massiv verletzt werde,
müssten die dieser Rechtslage zugrundeliegenden Gesetze zurückgenommen
werden.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
mehrere Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um

Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 38 Mitzeichnende an und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens der Petenten lässt sich
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales wie folgt zusammenfassen:
Deutsche Vertriebene, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden,
sind ein gegenüber eingebürgerten Personen ausländischer Herkunft vom
Gesetzgeber bevorzugter Personenkreis. Dies zeigt sich neben bestimmten im
Bundesvertriebenengesetz (BFVG) festgelegten Rechten und Hilfen auch in dem für
Vertriebene geltenden FRG. Grundsätzlich entstehen keine Ansprüche aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, wenn jemand bisher nur zu einem
ausländischen Versicherungsträger Beiträge gezahlt hat. Erst die eigene tatsächliche
Beitragszahlung begründet einen späteren Rentenanspruch (sogenanntes
Äquivalenzprinzip). Von diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber nach dem Ende des
Zweiten Weltkrieges aus sozialpolitischer Verantwortung für die Gruppe der
anerkannten deutschen Vertriebenen ausnahmsweise abgewichen und hat eine
Abgeltung ausländischer Beitrags- und Beschäftigungszeiten durch die deutsche
Rentenversicherung über das FRG zugelassen. Nach dem FRG erhalten Vertriebene,
Aussiedler und Spätaussiedler als Ausnahme vom Äquivalenzprinzip eine deutsche
Rente aus den in den ausländischen Herkunftsgebieten zurückgelegten
Versicherungszeiten. Der mit Vertreibung oder Aussiedlung verbundene Verlust der
sozialen Sicherung im Herkunftsland soll damit ausgeglichen werden.
Das FRG wurde in seiner ursprünglichen Fassung im Rahmen der
Kriegsfolgengesetzgebung 1959 in Kraft gesetzt. Es war das erklärte politische Ziel in
der Nachkriegszeit, Vertriebene, Flüchtlinge und Aussiedler/-innen in Deutschland
einzugliedern und dabei rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie ihr gesamtes
Versicherungsleben in Deutschland verbracht hätten. Im Laufe der Jahre wurden
allerdings sozialpolitisch nicht gewollte Verwerfungen im Fremdrentenrecht erkennbar,
die zum großen Teil aus den groben Pauschalregelungen erklärbar waren. So waren
Versicherte, die ihr Arbeitsleben in einer strukturschwachen Region der
Bundesrepublik Deutschland mit entsprechend niedrigem Lohnniveau verbracht
hatten, schlechter gestellt als vergleichbare FRG-Berechtigte. Die hiesigen

Versicherten zeigten zunehmend weniger Verständnis für die Aufnahme von
deutschen Volkszugehörigen, die nur noch mittelbar durch die Auswirkungen des
Zweiten Weltkrieges in ihrem Herkunftsgebiet betroffen sind. Dabei ist auch von
Bedeutung, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Wiedervereinigung
erhebliche finanzielle Lasten übernehmen musste. Über fünfzig Jahre nach dem Ende
des Zweiten Weltkrieges musste daher auch das rentenrechtliche Kriegsfolgengesetz
FRG auf den Prüfstand. Das FRG wurde im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992
(RRG '92 vom 18. Dezember 1989) und weiterer sich anschließender Gesetze mit dem
Ziel einer höheren Einzelfallgerechtigkeit überarbeitet. Die der Rentenberechnung
zugrunde zu legenden Tabellenentgelte werden für Rentenzugänge ab 1. Oktober
1996 nur noch zu 60 Prozent berücksichtigt.
Mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber die
Kriegsfolgengesetzgebung grundsätzlich beendet. Seit dem 1. Januar 1993 - dem
Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - werden in der Bundesrepublik
eintreffende Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit in den
Herkunftsgebieten benachteiligt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen als
Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler nach dem BFVG anerkannt. Für die
Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion besteht dabei die Rechtsvermutung, dass
ihnen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile entstanden sind.
Deutsche Volkszugehörige aus anderen Gebieten, zum Beispiel aus Polen, werden
hingegen als Spätaussiedler nur anerkannt, wenn eine tatsächliche Benachteiligung
wegen der Volkszugehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann. Als Spätaussiedler
können nur noch vor dem 1. Januar 1993 geborene Personen anerkannt werden.
Die Mitte der 1990er Jahre im FRG vorgenommenen Änderungen sind sicherlich
einschneidend gewesen, letztlich ist die rentenrechtliche Integration der Aussiedler/-
innen in die gesetzliche Rentenversicherung aber im Grundsatz beibehalten worden.
Sonstige Personen - unabhängig von der Staatszugehörigkeit - erhalten nämlich
grundsätzlich keinerlei Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungszeiten.
Angesichts der fehlenden deutschen Beitragszeiten und der allgemeinen
Notwendigkeit, die Finanzen der Rentenversicherung zu konsolidieren, ist es nach
Auffassung des Petitionsausschusses weiterhin sachgerecht, an einem abgesenkten
Integrationsniveau festzuhalten. Entscheidend für die Höhe der Leistungsansprüche
können letztlich nur die selbst erbrachten deutschen Beiträge sein.
Soweit der Petent ausführt, dass die Leistungen für Bürger/-innen der ehemaligen
DDR „grundsätzlich" nach dem Fremdrentengesetz anerkannt würden, so ist dies nicht

zutreffend. Die Anerkennung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten
Beitragszeiten richtet sich seit 1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Bei der Rentenberechnung werden danach die tatsächlich
in der DDR versicherten, mit einem Faktor auf „West-Niveau" hochgewerteten
Verdienste berücksichtigt. Lediglich bei den vor 1937 geborenen ehemaligen DDR-
Bürgern, die am 18. Mai 1990 bereits ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland hatten, wurden den DDR-Zeiten übergangsweise die Tabellenentgelte
des FRG zugeordnet.
Soweit der Petent eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rügt, so ist eine solche
nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die im Fremdrentenrecht
erfolgten Kürzungen am 13. Juni 2006 in mehreren Entscheidungen für
verfassungsgemäß erklärt (Az. 1 BvL 9/00 und andere). Die Ungleichbehandlung der
Rentenanwartschaften von deutschen (Spät-) Aussiedlerinnen/Aussiedlern und
ehemaligen DDR-Bürgerinnen/Bürgern sei sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich
insbesondere daraus, dass die ehemaligen beiden deutschen Staaten eine Einheit
auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben. Der
Petitionsausschuss kann einem Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes nicht
erkennen.
Der Petitionsausschuss sieht durchaus, dass die Absenkung der nach dem
Fremdrentenrecht zu berücksichtigenden Zeiten für die Petenten einen tiefen
Einschnitt darstellt und deshalb bei ihnen auf Ablehnung stößt. Ein Verzicht auf die mit
dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz eingeführten
Einschränkungen hätte jedoch höhere Rentenausgaben und damit
Beitragssatzerhöhungen zur Folge. Diese sind kurz- und mittelfristig angesichts der
Notwendigkeit, die Lohnnebenkosten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
mehr Beschäftigung zu senken, nicht hinnehmbar.
Die individuelle Belastung der Betroffenen ist nach Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse hinzunehmen, da Letzteres auch nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Einschränkung der eigentumsrechtlich geschützten
Position der Versicherten rechtfertigt. Aufgrund der überragenden Bedeutung des mit
dem Gesetz verfolgten Anliegens, die Rentenversicherung zu konsolidieren, erscheint
der Eingriff in die Anwartschaften der Betroffenen zumutbar.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind die bestehenden rentenrechtlichen
Regelungen sozialpolitisch insgesamt sachgerecht und dienen letztlich der

Aufrechterhaltung der Akzeptanz der weiteren rentenrechtlichen Eingliederung der
(Spät-) Aussiedlerinnen und Aussiedlern.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen der Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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