Région: Allemagne

Regelungen zum Zusammentreffen und Ruhen von Renten - Keine Kürzung von Witwen- bzw. Witwerrenten

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
80 Soutien 80 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

80 Soutien 80 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

08/01/2019 à 03:30

Pet 3-18-11-8242-045696 Regelungen zum Zusammentreffen
und Ruhen von Renten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Witwen- bzw. Witwerrente aus der
Versicherung des verstorbenen Lebenspartners nicht mehr gekürzt und in vollem
Umfang dem hinterbliebenen Partner bis zu dessen Ableben weiterbezahlt wird.

Zur Begründung führt der Petent aus, dass ein Ehepaar, das sich durch ihr ganzes
Arbeitsleben einen gewissen Lebensstandard erarbeitet hat, im Falle des Todes eines
Partners finanziell benachteiligt sei, da die Rente des Verstorbenen auf wenige Euro
gekürzt werde. So werde die Witwe bzw. der Witwer unter Umständen gezwungen,
Haus oder Wohnung zu verkaufen.

Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weitere Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 81 Mitunterzeichner an und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach dem bis 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrecht bestand für Witwen ein
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung der konkreten
Unterhaltssituation vor dem Tod des Ehemanns und ohne Anrechnung eigener
Einkünfte auf die Witwenrente. Dagegen bestand ein Anspruch für Witwer nur dann,
wenn der überwiegende Unterhalt der Familie von der verstorbenen Ehefrau erbracht
wurde. Diese Voraussetzung führte dazu, dass eine Witwerrente in der Regel nicht
gewährt wurde. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Männern musste aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beseitigt werden.
Angesichts der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung kam nur eine Lösung
in Betracht, die nicht zu Mehraufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
führt.

So wurde mit dem am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenenrenten- und
Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) die Hinterbliebenenrente mit
Einkommensanrechnung eingeführt. Das HEZG sieht vor, dass die
Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung sowohl für Witwen als auch für
Witwer unter den gleichen Voraussetzungen gilt und nach Maßgabe der gleichen
Berechnungsgrundsätze geleistet wird. Auf die Witwen- und Witwerrente wird seither
ein Teil des eigenen Einkommens des hinterbliebenen Ehegatten angerechnet.

Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrags wird von dem Einkommen ein
pauschaler Abschlag vorgenommen, mit dem der Belastung mit Steuern und
Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten (Netto-)Einkommen
bleibt zusätzlich ein Freibetrag von derzeit 819,19 Euro (Stand bis 30. Juni 2018) in
den alten Bundesländern monatlich unberücksichtigt. Der Freibetrag wird mit dem
gleichen Prozentsatz angepasst wie die Renten. Er beträgt stets das 26,4fache des
aktuellen Rentenwerts. Durch die Anknüpfung des Freibetrages an den aktuellen
Rentenwert bleibt dieser bezogen auf die wachsenden Renten immer gleich hoch. Das
den Freibetrag übersteigende Einkommen wird zu 40 Prozent auf die
Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass 60
Prozent des überschießenden Betrags hingegen völlig unberücksichtigt bleiben.

Aus Sicht des Petitionsausschusses hat der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung
eigenen Einkommens des Hinterbliebenen bei der Bemessung der
Hinterbliebenenrenten einen sachgerechten Anknüpfungspunkt gewählt. Die
Hinterbliebenenrente ersetzt in der Person des Hinterbliebenen nicht früheres eigenes
Einkommen, sondern den Unterhalt, den der verstorbene Versicherte aus seinem
Einkommen geleistet hat. Nach dem Tod eines Ehegatten tritt an die Stelle des
Unterhalts, den der verstorbene Ehegatte nicht mehr erbringen kann, die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie bei der Höhe des
Unterhaltsanspruchs vor dem Tode wird auch bei der Hinterbliebenenversorgung
eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt, d.h. wer über ein
eigenes Einkommen verfügt, hat auch zu Lebzeiten des Ehegatten diesem gegenüber
einen geringeren Unterhaltsanspruch als ein Ehegatte, der über kein eigenes
Einkommen verfügt.

Diese gesetzgeberischen Erwägungen hat das BVerfG in langjähriger
Rechtsprechung bestätigt und die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten
entgegen der Auffassung des Petenten für verfassungsgemäß erklärt. Nach Ansicht
des BVerfG ist die Hinterbliebenenrente eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte
Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers, d. h. des
Hinterbliebenen und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde.
Der Gedanke des sozialen Ausgleichs wird dadurch betont, dass die Vorsorge für die
eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitragsbemessung des Versicherten
unberücksichtigt bleibt. Jeder Versicherte trägt somit über seinen Beitrag zugleich
auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine
unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge. Da Verheiratete im
Vergleich zu anderen Versicherten für die Versorgung ihrer Witwen oder Witwer keine
zusätzlichen Beiträge zahlen, ist die Zahlung von Hinterbliebenenrenten ein
Familienlastenausgleich innerhalb der Rentenversicherung zugunsten der
Verheirateten.

Aufgrund der vorangegangenen grundlegenden Erwägungen sieht der
Petitionsausschuss keinen Anlass, die geltende Rechtslage zu ändern. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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