Region: Tyskland

Regelungen zur Altersrente - Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Stödjande 56 i Tyskland

Petitionen har nekats

56 Stödjande 56 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:04

Pet 3-18-11-8222-034831

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Altersrente für besonders langjährig
Versicherte (abschlagsfreie Rente mit 63) wieder abgeschafft wird.
Der Petent führt aus, dass es seiner Auffassung nach keinen gerechten Grund dafür
gebe, zwei 63-jährige Versicherte, die dieselbe Anzahl an Entgeltpunkten
erwirtschaftet haben, bei der Rente für besonders langjährig Versicherte
unterschiedlich zu behandeln. Während der eine Versicherte, der 45 Jahre lang
rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, die rentenrechtlichen
Voraussetzungen erfülle, würde dem anderen Versicherten mit „nur“ 43 Jahren an
Pflichtbeiträgen aufgrund eines zwei Jahre längeren Schulbesuchs die Rente
vorenthalten. Für den Beitrag zur Versichertengemeinschaft spiele es schließlich keine
Rolle, in wie vielen Jahren Entgeltpunkte gesammelt worden seien. Der seinerzeit für
die Einführung dieser Rente genannte Grund, dass bestimmte Berufsgruppen, wie
zum Beispiel Dachdecker oder Gerüstbauer, nicht über das 63. Lebensjahr hinaus in
ihrem Beruf arbeiten könnten, könne widerlegt werden. Unter den 480.000 Menschen,
die die Rente mit 63 aktuell bezögen, seien diese Berufsgruppen nicht vertreten. Das
Geld für die Rente mit 63 wäre besser und gerechter in die Rente wegen
Erwerbsminderung investiert. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition wird
verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. Insgesamt 56 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. 43 Diskussionsbeiträge gingen ein. Der Petitionsausschuss
hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit

gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des
Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben
Versicherte und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige
Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen
besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Beispiel für „besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen“ ist die bei
einigen Renten – in unterschiedlichem Ausmaß – verlangte Anzahl von
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in einem bestimmten
Zeitabschnitt. Beispiele für „persönliche Voraussetzungen“ sind die Vollendung eines
bestimmten Lebensalters für die Altersrenten oder das Vorliegen von teilweiser oder
voller Erwerbsminderung.
Soweit sich der Petent in seinen Ausführungen auf die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Rente für besonders langjährig Versicherte bezieht, wird Folgendes
hervorgehoben: Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 ist die
Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte von bisher 65
Jahren auf 63 Jahre abgesenkt worden und damit die sogenannte abschlagsfreie
„Rente ab 63" für Versicherte mit 45 Wartezeitjahren in Kraft getreten. Die Altersgrenze
von 63 Jahren für den abschlagsfreien Rentenbeginn gilt jedoch zeitlich befristet. Denn
die demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der
Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre sind, können auch für den Personenkreis der
besonders langjährig Versicherten, also derjenigen mit 45 oder mehr Beitragsjahren,
nicht ignoriert werden. Daher wurde die abschlagsfreie „Rente ab 63" bewusst als
zeitlich befristete Sonderregelung konzipiert und ein stufenweiser Anstieg des
Renteneintrittsalters auf die bisher geltende Altersgrenze von 65 Jahren vorgesehen.
Mit der vorübergehenden Absenkung des Eintrittsalters für diese Rentenart hat der
Gesetzgeber den durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit, Pflege sowie
Kindererziehung geleisteten Beitrag von Versicherten mit besonders langjähriger
Beitragszahlung berücksichtigt. Dabei hat er diese Vergünstigungen im Rentenrecht
bewusst auf diejenigen Versicherten konzentriert, die ihr Arbeitsleben in der
Vergangenheit bereits in jungen Jahren begonnen und die Rentenversicherung über
Jahrzehnte durch ihre Beiträge stabilisiert haben, dies noch unter weitaus schweren
Bedingungen als es heute der Fall ist. Insoweit teilt der Petitionsausschuss nicht die
vom Petenten vorgenommene Einstufung dieser Rentenart als „unsozial“. Er weist in

diesen Zusammenhang auf die Möglichkeit des Rentenbezugs einer Altersrente für
langjährig Versicherte hin, wonach Versicherte ebenfalls durch einen früheren
Rentenzugang (nach Vollendung des 63. Lebensjahres) – wenn auch unter
Inkaufnahme von Abschlägen – privilegiert werden, die statt 45 Jahre „nur“
35 Wartezeitjahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können.
Unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots, das für eine unterschiedliche Behandlung
verschiedener Personengruppen sachliche Gründe erfordert, ist angesichts des dem
Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums auch die Begünstigung von
Versicherten mit außerordentlich langjähriger Berufstätigkeit und entsprechend langer
Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
Die Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann dem
Petenten daher nicht in Aussicht gestellt werden. Soweit der Petent ausführt, dass das
Geld besser und gerechter in die Rente wegen Erwerbsminderung investiert sei, ist
anzumerken, dass zeitgleich mit der Absenkung des Eintrittsalters für besonders
langjährig Versicherte spürbare Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten
umgesetzt wurden. So wurde die Zurechnungszeit bei ab dem 1. Juli 2014
beginnenden Erwerbsminderungsrenten dauerhaft um 2 Jahre erhöht. Zusätzlich
wurde die Bewertung der Zurechnungszeit verbessert, weil sich künftig die letzten vier
Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe
auswirken können.
Der Ausschuss hält die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die
vorübergehend ausgeweitet wurde, aus den vorgenannten Gründen für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Abschaffung auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem gesetzgeberischen Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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