Περιοχή: Γερμανία

Regelungen zur Altersrente - Abschaffung der "Rentenzähllücke" für den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente für werdende Mütter

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
77 Υποστηρικτικό 77 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

77 Υποστηρικτικό 77 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

08/04/2016, 4:24 π.μ.

Pet 3-18-11-8222-008184

Regelungen zur Altersrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die sowohl schon im gegenwärtigen System
vorhandene als auch im neuen Rentenpaket in der Rente mit 63 nach
45 Beitragsjahren enthaltene „Rentenzähllücke“ von einem Monat für werdende Mütter
beseitigt wird.
Zur Begründung der Petition wird angeführt, dass für die Wartezeit der Rente mit 63
und 45 Jahren ausschließlich Beitragszeiten und solche Zeiten zählten, die direkt mit
dem Erwerbsleben zu tun hätten. Nicht zählen würden dagegen Zeiten der
Schwangerschaft. Alle Mütter, die die gesetzliche Mutterschutzfrist im Vorvormonat
der Geburt begonnen hätten, bekämen den Monat vor der Geburt nicht als Zählmonat
für die Wartezeit der Rente mit 63 anerkannt. Diese Zeit gelte nur als Anrechnungszeit.
Hiergegen werde sich gewendet.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 77 Mitzeichnende an und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weitere Eingaben gleichen bzw. ähnlichen Inhalts erreicht, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Darüber hinaus hat der Ausschuss zu der Petition gemäß
§ 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine

Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachte Gesetzentwurf über die
Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (Drs. 18/4107) zur Beratung vorlag. Der
Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am
17. Juni 2015 beraten und hat in der Beschlussempfehlung auf Drucksache 18/5279
dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen. Alle
erwähnten Drucksachen können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Damit ist dem Anliegen der Petition nicht Rechnung getragen
worden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die dafür erforderliche
45-jährige Wartezeit wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007
beschlossen und zum 1. Januar 2012 eingeführt. Versicherte mit außerordentlich
langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit und entsprechend langer
Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollen durch einen
abschlagsfreien Renteneintritt privilegiert werden. Anspruch auf einen abschlagsfreien
Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben seither Versicherte, die
mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit
und Pflege sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten
Lebensjahr des Kindes erreichen. Anrechnungszeiten wegen Mutterschaft wurden
bereits bei Einführung dieser Rentenart und der dazu erforderlichen Wartezeit nicht
berücksichtigt.
Mit dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde
eine zeitlich befristete Sonderregelung eingeführt, die den abschlagsfreien
Renteneintritt bereits mit 63 und einer Wartezeit von 45 Jahren ermöglicht. Die auf die
Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten wurden um Zeiten der freiwilligen
Beitragszahlung ergänzt – vorausgesetzt, es wurden für mindestens 18 Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet. Auch
werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
berücksichtigt, wie beispielsweise Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und
Kurzarbeitergeld. Beitragsfreie Anrechnungszeiten – wie die Zeit der gesetzlichen
Mutterschutzfrist vor der Geburt eines Kindes – werden dagegen nach wie vor
grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Soweit dies mit der Petition kritisiert wird und eine Anrechnung auf die 45-jährige
Wartezeit gefordert wird, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) beginnen sechs
Wochen vor der Entbindung und enden im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen
Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung (§§ 3
Absatz 2, 6 Absatz 1 MuSchG). In der Schutzfrist vor der Geburt darf die Schwangere
nur dann beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich erklärt, nach der Entbindung
besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der Schutzfristen haben
Arbeitnehmerinnen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld sowie den
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Rentenrechtlich erwirbt eine Frau
während dieser Zeit keine Beitragszeiten, da ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. Da während der Zeit des Bezugs von
Mutterschaftsgeld keine Versicherungspflicht aufgrund dieses Sozialleistungsbezugs
besteht, erwerben Frauen auch hieraus keine Beitragszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Dieser Zeitraum wird damit jedoch nicht zu einer rentenrechtlichen Lücke im
Versicherungsleben. Zu unterscheiden wäre zwischen den Zeiträumen vor und nach
der Geburt. Die Zeit vor der Geburt (aber auch nach der Geburt) während der
Mutterschutzfristen wird als Anrechnungszeit wegen Mutterschaft anerkannt.
Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung, die als Element des sozialen Ausgleichs für Zeiten gewährt
werden, in denen Versicherte aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der
Beitragszahlung verhindert waren. Durch die Anerkennung von Anrechnungszeiten
werden beispielsweise negative Auswirkungen auf einen
Erwerbsminderungsrentenanspruch vermieden, auch werden Anrechnungszeiten bei
der Wartezeit von 35 Jahren bei der Altersrente für langjährig Versicherte (ab Alter 63
unter Inkaufnahme von Abschlägen) und für die Rentenberechnung nach
Mindesteinkommen berücksichtigt. Auch ergeben sich insbesondere bei
Anrechnungszeiten wegen Mutterschaft keine Nachteile hinsichtlich der Rentenhöhe,
da sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit dem Durchschnitt aller Beiträge
des restlichen Versicherungslebens bewertet werden und somit zu einer weiteren
Erhöhung des Rentenanspruchs beitragen.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig
Versicherte werden vor allem Beitragszeiten aus Beschäftigung angerechnet,
Anrechnungszeiten jedoch grundsätzlich nicht.
Was den Zeitraum der Mutterschutzfristen nach der Geburt anbelangt gilt Folgendes:

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können vom Tag der Geburt des
Kindes an angerechnet werden und zählen folglich ab diesem Tag für den Anspruch
auf diese besondere Altersrente. Die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist, die
auch mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung belegt ist, wird folglich
für die Wartezeit von 45 Jahren einberechnet.
Da für die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten für eine Wartezeit allein
maßgeblich ist, dass ein Kalendermonat mit einem rentenrechtlichen Sachverhalt
belegt ist und es unerheblich ist, ob sich dieser rentenrechtliche Sachverhalt über den
gesamten Kalendermonat oder nur über einen einzelnen Tag erstreckt, zählt der
Geburtsmonat des Kindes im Regelfall für die 45-jährige Wartezeit und damit für den
Anspruch auf die abschlagsfreie Rente. Da in aller Regel die Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten der Mutter zugeordnet sind, werden negative
Auswirkungen im Hinblick auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für
Frauen weitgehend vermieden.
Nichtberücksichtigungsfähige Zeiten für die 45-jährige Wartezeit bei der Altersrente für
besonders langjährig Versicherte können sich daher nur durch die 6-wöchige
Schutzfrist vor der Geburt ergeben. Hierbei kann sich nach aktueller Rechtslage
maximal ein Kalendermonat je Geburt ergeben, der für die Wartezeit von 45 Jahren
nicht angerechnet wird, da dieser lediglich mit einer Anrechnungszeit, aber nicht
zeitgleich mit einer Beitrags- oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
belegt ist.
Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass wenn Mutterschutzfristen für den
Anspruch auf die abschlagsfreie „Rente ab 63“ berücksichtigt würden, die Folge sein
könnte, dass aus Gleichbehandlungsgründen weitere Anrechnungszeiten auf die
45-jährige Wartezeit künftig anzurechnen wären. Dies betrifft insbesondere Zeiten der
schulischen Ausbildung (Zeiten des Hochschul- und Fachschulbesuchs). Eine
derartige Ausweitung der anrechenbaren Zeiten widerspräche jedoch dem mit der
abschlagsfreien „Rente ab 63“ verfolgten Ziel, eine besonders langjährige
rentenversicherte Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung zu privilegieren.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss das mit der Petition
vorgetragene Anliegen nicht unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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