Región: Alemania
Diálogo

Regelungen zur Altersrente - Ausweitung der Regelungen zur 45-jährigen Wartezeit für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
79 Apoyo 79 En. Alemania

Colecta terminada.

79 Apoyo 79 En. Alemania

Colecta terminada.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo con destinatario
  5. Decisión

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

28/11/2019 3:22

Pet 3-18-11-8222-010419 Regelungen zur Altersrente

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass auch bei Aufgabe eines betrieblichen Teilbereichs
eines Unternehmens hieraus resultierende Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn für den Bezug einer
abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63.
Lebensjahr anerkannt werden.

Als Begründung des Anliegens wird angeführt, dass die Insolvenz oder die vollständige
Geschäftsaufgabe häufig nicht allein der Grund sei, die zur Entlassung des
Arbeitnehmers führe. Gerade die Aufgabe von einem oder mehreren Betriebsteilen in
einem Unternehmen führe oft zu betriebsbedingten Kündigungen. Gelinge es dann
nicht, den Arbeitnehmer in anderen Unternehmensteilen weiter zu beschäftigen, führe
dies zu einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. Dies dürfe sich
nicht nachteilig bei der anrechenbaren Wartezeit für die Rente ab 63 auswirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Petition verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 79 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zu dem vorgetragenen Anliegen wurde am 19. Juni 2017
mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein erweitertes
Berichterstattergespräch geführt. Die Ergebnisse des Berichterstattergesprächs
wurden in die parlamentarische Prüfung des Petitionsausschusses einbezogen. Das
Ergebnis dieser Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist auf das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) hin, das um eine zeitlich eng befristete
Sonderregelung für Neurentner, deren Altersrente ab dem 1. Juli 2014 beginnt,
erweitert worden ist. Diese Regelung sieht für die Altersrente für besonders langjährig
Versicherte für einen befristeten Zeitraum vor, statt wie bisher mit dem 65. Lebensjahr
nun ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Voraussetzung
hierfür sind 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit. Auch Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung können berücksichtigt werden,
wenn für 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Berücksichtigt werden auch Zeiten der
Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes und Zeiten der
Pflegearbeit. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger Unterbrechungen in der
Erwerbsbiografie werden vermieden, da auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld
bezogen wurde, für die Wartezeit angerechnet werden. Zeiten des Bezugs von
Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder
Insolvenzgeld werden, da es sich hierbei um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen
Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, somit ebenfalls berücksichtigt. Für die
Berücksichtigung dieser Zeiten ist keine zeitliche Beschränkung vorgesehen, so dass
auch trotz mehrmaliger Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie ein Anspruch auf
abschlagsfreie Rente ab 63 bestehen kann.

Eine Einschränkung bei der Berücksichtigung von Arbeitslosengeldbezugszeiten für
die Wartezeit von 45 Jahren gilt jedoch hinsichtlich der Frage, wann Arbeitslosigkeit
im Laufe des Versicherungslebens eingetreten ist. So werden in den letzten zwei
Jahren vor Rentenbeginn nur dann Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
berücksichtigt, wenn sie durch eine Insolvenz oder eine vollständige
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Andere Zeiten des
Arbeitslosengeldbezugs, die, wie in der Petition dargestellt, beispielsweise aufgrund
der Aufgabe von Teilbereichen eines Unternehmens verursacht wurden, werden in den
letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt. Denn im Grundsatz gilt,
Frühverrentungen zu vermeiden. Ziel der Rente ab 63 soll eben nicht sein, bereits zwei
Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und über den Bezug
von Arbeitslosengeld in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Um derartige Missbräuche
auszuschließen, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei
Jahren vor der abschlagsfreien Rente mit 63 grundsätzlich – bis auf die dargestellte
Ausnahme der Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
– nicht mitgezählt.

Der Petitionsausschuss hebt nochmals hervor, dass sich bewusst gegen die
Einführung großzügigerer Kriterien ausgesprochen wurde, um Fehlanreize für
Frühverrentungen zu vermeiden. Denn in anderen als den jetzt geregelten
Ausnahmefällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Absprachen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gab. Ebenso wenig ist in diesen Fällen der Nachweis
möglich, dass die Kündigung tatsächlich aus Gründen erfolgte, die frei von
missbräuchlichen Absichten sind. Zudem wäre es der gesetzlichen
Rentenversicherung neben den gesetzlich benannten Fällen kaum nachprüfbar, ob die
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich unverschuldet erfolgt.

Unabhängig hiervon hat der Petitionsausschuss Verständnis für das vorgetragene
Anliegen. Insoweit räumt er ein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch aus
anderen Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des
Arbeitgebers unverschuldet arbeitslos werden können. Er sieht deshalb die
unterschiedliche Behandlung des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei
Jahren vor dem Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte als kritisch
an. Denn auch die Einstellung eines Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts oder
eine Teilstilllegung reicht aus, um wegen einer betriebsbedingten Kündigung
unfreiwillig wie bei einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe aus dem
Arbeitsleben zu scheiden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Bundesregierung sie in die
Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen einbezieht.

Begründung (PDF)


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