Regija: Njemačka

Regelungen zur Altersrente - Berücksichtigung von Beitragszeiten aus der Alterssicherung für Landwirte für die Wartezeit von 45 Jahren für die Rente ab 63 aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
49 49 u Njemačka

Peticija je odbijena.

49 49 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 02. 2016. 03:24

Pet 3-18-11-8222-014529

Regelungen zur Altersrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird Beschwerde darüber geführt, dass kein Anspruch auf die Rente
für besonders langjährig Versicherte mit 63 und 45 Beitragsjahren in der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht, da Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund
und zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet wurden.
Die Petentin führt aus, dass ostdeutsche Landwirte, die sich nach der Wende
selbstständig gemacht hätten, von der Deutschen Rentenversicherung Bund in die
Landwirtschaftliche Alterskasse wechseln mussten. Sie konnten also nicht
zusammenhängend 45 Jahre in nur einer Rentenversicherung versichert sein. Die
Deutsche Rentenversicherung Bund zahle aber nur die Rente mit 63 nach 45 bei ihr
eingezahlten Beiträgen. Dies bedeute, dass kein Landwirt aus den neuen
Bundesländern diese Rente erhalten werde, obwohl sie gesetzlich verankert worden
sei.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 49 Mitzeichnende an und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein. Zu
diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mehrere
Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung 1995 (ASRG) und
dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung
(ASRG-ÄndG) ist in den Jahren 1995/1996 schon einmal geprüft worden, inwieweit
eine Möglichkeit besteht, für die Anspruchsbegründung von Leistungen
Versicherungszeiten in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) und in der
gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils anderen System zu berücksichtigen. Im
Ergebnis wurde die Berücksichtigung von Beitragszeiten, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegt wurden, als in der AdL für anrechenbar bestimmt.
Vergleichbare Anrechnungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung hat
der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen.
Grund für diese unterschiedliche Berücksichtigung von „systemfremden“ Zeiten ist
zum einen die vergleichsweise lange Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente aus
der AdL, wohingegen ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung mit wesentlich weniger Zeiten – lediglich 5 Jahren für die
Regelaltersrente – realisiert werden kann. Zum anderen sind die
anspruchsbegründenden Wartezeitregelungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung spezifischer Ausdruck des Versicherungsprinzips. Für die
Wartezeit sind daher nur Beitragszeiten zu berücksichtigen, für die Beiträge zu gerade
diesem Sicherungssystem entrichtet wurden. Beitragszeiten aus der AdL können aus
systematischen Gründen nicht hierzu gehören, weil die nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge hinsichtlich ihrer Art und Höhe
nicht mit den Beiträgen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
vergleichbar sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies im Übrigen schon mehrfach
bestätigt (vgl. BSG 6. Februar 2003 - B 13 RJ 17/02 R).
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die AdL
– in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufsstandes – als eigenständiges
Alterssicherungssystem nur eine Teilsicherung für das Alter gewährleisten soll, um so
auch die Beiträge und damit die Belastung aktiver Landwirte niedrig halten zu können.
Ein weiterer Grund ist die präjudizielle Wirkung für andere Personengruppen (zum
Beispiel hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten aus dem Beamtenverhältnis), die von
einer entsprechenden Sonderregelung im Rentenrecht für Versicherte der AdL
ausginge. Hierdurch würde es zu einer deutlichen Ausweitung der Leistungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung kommen. Denn durch die Anrechnung von in

anderen Alterssicherungssystemen zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung würden Ansprüche geschaffen, die bisher nicht bestanden. Die
Versichertengemeinschaft würde durch Leistungen belastet, die nicht durch
Beitragszahlungen unterlegt sind.
Aus den genannten Gründen wird die von der Petentin geforderte gesetzliche
Regelung einer Berücksichtigung von Beitragszeiten der AdL für die Wartezeit von
45 Jahren für die Rente ab 63 in der gesetzlichen Rentenversicherung vom
Petitionsausschuss nicht unterstützt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Rechtsänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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