Region: Tyskland

Regelungen zur Altersrente - Berücksichtigung von Beitragszeiten für besonders langjährig Versicherte

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
188 Stödjande 188 i Tyskland

Petitionen är delvis godkänd

188 Stödjande 188 i Tyskland

Petitionen är delvis godkänd

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Delmål uppnått

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:58

Pet 3-17-11-8222-048783

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Rente für besonders langjährig Versicherte allen zu
zahlen, die 540 Monate (45 Jahre) Beitragszeit nachweisen können, unabhängig
davon, ob diese Zeiten als abhängig oder freiwillig Versicherter belegt worden sind.
Mit der Petition wird die durch Gesetz bestehende Ungleichbehandlung der
Versicherten am folgenden Beispiel aufgezeigt:
Ein selbständiger Kaufmann beschäftigt einen abhängig beschäftigten
Auszubildenden, der bis zur Rente auch abhängig beschäftigt arbeitet. Der Kaufmann,
der seine Altersversorgung durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Höhe der
Pflichtbeiträge absichert, müsse nach 10 Jahren sein Geschäft aufgeben. Er arbeitet
wieder als abhängig Beschäftigter. Durch die 10-jährige Zahlung von freiwilligen
Beiträgen erhalte er allerdings die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht,
da die freiwilligen Beitragszahlungen auf die Wartezeit nicht angerechnet würden. Im
Ergebnis hätten aber beide Versicherte (selbständiger Kaufmann und abhängig
Beschäftigter) 45 Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung
entrichtet. Vor diesem Hintergrund werde mit der Petition gefordert, die Rente für
besonders langjährig Versicherte an alle Versicherte zu zahlen, unabhängig davon, ob
sie Pflichtbeiträge als abhängig Beschäftigter entrichtet haben oder sich für die
freiwillige Beitragszahlung entschieden haben. Die bestehende Ungleichbehandlung
müsse beseitigt werden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die von 188 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
13 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Dem Petitionsausschuss liegen hierzu mehrere

sachgleiche Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhanges einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss hat der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich um eine neue
Altersrente, die nach dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die
demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum
1. Januar 2012 mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze vom
65. auf das 67. Lebensjahr eingeführt wurde. Die Rente für besonders langjährig
Versicherte kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausnahmsweise noch
abschlagsfrei beansprucht werden. § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch VI
(SGB VI) regelt als Voraussetzung die Erfüllung einer besonders langen Wartezeit von
45 Jahren. Auf die Wartezeit werden Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung,
selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum
10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Außerdem werden – wie bei allen
Wartezeiten – Ersatzzeiten berücksichtigt. Freiwillige Beitragszahlungen – wie mit der
Petition gefordert – wurden bisher allerdings nicht berücksichtigt.
Der Gesetzgeber hatte diese neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte
bewusst auf diejenigen Versicherten mit einer außerordentlich langjährigen – nicht
selten belastenden – Berufstätigkeit und einer entsprechend langen Zahlung von
einkommensgerechten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung konzentriert.
Am 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) in Kraft getreten.
Die in diesem Gesetz geregelte sogenannte Rente ab 63 Jahren verfolgt das Ziel,
Versicherte, die durch eine besonders lange Beitragszahlung einen wichtigen Beitrag
zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, durch einen
vorzeitigen abschlagsfreien Renteneintritt zu privilegieren. Auf die Wartezeit von
45 Jahren werden daher Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen angerechnet.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass bei der für die Rente ab 63 Jahren notwendigen
Wartezeit von 45 Jahren auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, wenn gemäß

§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI daneben insgesamt für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge
aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit vorliegen.
Damit wird auch der Beitrag von freiwillig Versicherten, insbesondere von
selbständigen Handwerkern, die jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur
Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben, anerkannt. Zur
Vermeidung von Frühverrentungen werden jedoch freiwillige Beiträge in den letzten
zwei Jahren vor Rentenbeginn, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden,
nicht berücksichtigt.
Aus der Rente ab 63 wird schrittweise die Rente ab 65. Die Rente ab 63 gilt nur für
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem
1. Juli 2014 beginnt und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte,
die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang
um zwei Monate. Personen, die nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, können
nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn diese das 65. Lebensjahr
vollendet haben. Auch hier gilt, dass freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, wenn
daneben insgesamt für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus einer abhängigen
Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit vorliegen.
Der Petitionsausschuss hält die mit Verabschiedung des Gesetzes über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Leistungsverbesserungs-gesetz) in Kraft getretenen Reglungen für sachgerecht.
Zudem gelangt er aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu dem Ergebnis,
dass das deutsche Rentenrecht bereits jetzt schon eine Vielzahl von flexibilisierten
Elementen bezüglich des Renteneintrittsalters für besonders langjährige Versicherte
bereithält, die sich größtenteils mit den von dem Petenten vorgetragenen Vorschlägen
decken. Allerdings sieht der Petitionsausschuss keine darüber hinausgehenden
Möglichkeiten, mit der er das Anliegen der Petition unterstützen könnte.
Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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