Region: Niemcy

Regelungen zur Altersrente - Berufsspezifische Gliederung des Rentenalters

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 65 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

65 65 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:05

Pet 3-18-11-8222-035583

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass das Renteneintrittsalter berufsspezifisch nach
Jahren gegliedert wird.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass seit Langem bekannt sei, dass
einige Berufe nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter ausgeübt werden könnten.
Deshalb sei es erforderlich, eine Liste über diese Berufe zu führen. Danach sollten
zum Beispiel Dachdecker oder Bauarbeiter mit 60 Jahren in Rente gehen können. Im
Gegensatz dazu sollte für andere Berufe – wie zum Beispiel für den Anwalt oder den
Bankkaufmann – ein Renteneintrittsalter von ab ca. 65 Jahren festgeschrieben
werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 95 Mitzeichnende an und es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten wurden mit dem Gesetz zur
Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur
Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 neu geregelt. Danach wird
die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr
angehoben. Auch sind entsprechende Anhebungen bei den anderen Rentenarten

vorgesehen. Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und
sinkender Geburtenzahlen ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze eine
wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Beitragssatz- und
Niveausicherungsziele erhalten zu können. Die Anhebung des Renteneintrittsalters ist
Teil einer Langfriststrategie und insoweit ein verbindliches Signal an Gesellschaft und
Wirtschaft, denn es bedarf einer Umorientierung in der Haltung zur Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer. Insoweit trägt die Maßnahme nicht nur dazu bei, das
Beschäftigtenpotenzial der Älteren zu steigern, sondern auch dem drohenden
Fachkräftemangel entgegenzuwirken, in dem das Erfahrungswissen der Älteren
besser ausgeschöpft wird.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Schaffung von
Ausnahmeregelungen für Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen der beschlossenen
Anhebung der Altersgrenzen entgegenwirken würde und mit dem verfolgten Ziel, den
Beitragssatz und das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 weitgehend stabil zu halten,
nicht zu vereinbaren wäre.
Deshalb ist ein vorzeitiger Rentenbezug nur unter Inkaufnahme von
Rentenabschlägen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen möglich.
Beispielsweise besteht dauerhaft die Möglichkeit, die Altersrente für langjährig
Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig und deshalb mit
Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wartezeit von
35 Jahren, bei der alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, erfüllt ist.
Allerdings wird auf den Rentenanspruch für jeden Kalendermonat, den diese
Rentenart vor Vollendung der Regelaltersgrenze bezogen wird, ein Abschlag von
0,3 Prozent erhoben.
Mit den Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird der gesetzlichen
Rentenversicherung die über die gesamte Rentenlaufzeit durch den früheren
Rentenbeginn entstehende Mehrbelastung relativ genau ausgeglichen. Die
Rentenabschläge sind insoweit versicherungsmathematisch fair; sie sind also
keinesfalls als Bestrafung für den vorzeitigen Rentenbeginn anzusehen, sondern
stellen nur sicher, dass der vorzeitige Rentenbeginn einiger Versicherter nicht auf
Kosten der Solidargemeinschaft geht und letztlich durch alle übrigen Versicherten und
Rentner finanziert werden muss. Die Rentenabschläge sind insoweit auch als Ausfluss
des Grundsatzes der Beitragsäquivalenz anzusehen. Mit den Rentenabschlägen wird
verhindert, dass ein Versicherter bei vorzeitigem Rentenbeginn mehr für jeden

eingezahlten Beitragseuro erhält als ein Versicherter, der seine Altersrente erst mit der
für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt.
Bereits im Rahmen des oben genannten Gesetzgebungsverfahrens zur Anpassung
der Regelaltersgrenze wurde vorgeschlagen, Versicherte, die in ihrem Erwerbsleben
„gesundheitlich besonders belastende Berufe" ausgeübt haben, besser zu stellen.
Allerdings ist es äußerst schwierig festzulegen, welche Tätigkeiten hierunter fallen und
welche nicht. So sind die Anforderungen, die an die tägliche Arbeit von Beschäftigten
im Handwerk oder auf dem Bau gestellt werden, unbestritten hoch. Es gibt aber auch
weitere Berufsgruppen mit besonderen Belastungen, wie z. B. Berufspiloten,
Beschäftigte bei Werksfeuerwehren, Stahlarbeiter in der 1. und 2. Hitze, im
Pflegedienst Beschäftigte usw. Die Prüfung derartiger Forderungen nach
berufsgruppenbezogenen Lösungen führte stets zu dem Ergebnis, dass der
Ausschluss vergleichbarer Personengruppen (Taucher, Berufskraftfahrer,
Lokomotivführer u. a.) kaum zu rechtfertigen wäre, sodass mit einer ständigen
Ausweitung gerechnet werden müsste. Die insoweit erforderliche Grenzziehung wäre
äußerst schwierig.
Der Petitionsausschuss hält deshalb Ausnahmeregelungen von den geltenden
Altersgrenzen für Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen nicht für möglich. Zum einen
ist eine Alternative zur grundsätzlichen Verlängerung der Lebensarbeitszeit unter
demografischen Gesichtspunkten nicht erkennbar. Es kommt vielmehr darauf an, die
Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer weiterhin spürbar voranzutreiben. Zum anderen muss bei Forderungen
nach Änderungen des Rentenrechts zugunsten einzelner Berufsgruppen stets bedacht
werden, dass berufsbezogene Sonderbestimmungen nicht mit dem Gedanken der
Beitragsgerechtigkeit vereinbar wären. Insgesamt erhielten einzelne Berufsgruppen
für die gleiche Einzahlung mehr Rente als Versicherte, die ihre Altersrente erst mit dem
regulären Rentenbeginn in Anspruch nehmen können.
Ein früherer Renteneintritt für die bestimmte Berufsgruppen wäre deshalb nur
vereinbar mit dem Grundsatz der Beitragsäquivalenz, soweit für diese Berufsgruppen
ein höherer Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden würde. Im
geltenden Rentenrecht bestehen nämlich berufsbezogene Sonderbestimmungen nur
zugunsten der Bergleute im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung, die
aber auch ein spezielles Beitragsrecht aufweist. Neben einer höheren
Beitragsbemessungsgrenze gilt hier auch ein höherer Beitragssatz, der zurzeit für den
Arbeitgeber 6,1 Prozentpunkte über dem der allgemeinen Rentenversicherung liegt.

Eine wie auch immer geartete Herabsetzung der Altersgrenze für bestimmte
Berufsgruppen wie für Dachdecker oder Bauarbeiter würde insoweit eine Vorverlegung
des Rentenbeginns und damit längere Rentenlaufzeiten bedeuten. Die damit
verbundenen Mehrausgaben wären nur durch alle Versicherten und Unternehmen
treffende Beitragssetzanhebungen finanzierbar, die zum Zweck einer
gruppenbezogenen Herabsetzung der Altersgrenze nicht vertretbar sind.
Daher sind, wenn hinsichtlich des Renteneintrittsalters Handlungsbedarf für bestimmte
Berufsgruppen gesehen wird, in erster Linie die Sozialpartner aufgerufen,
differenzierte betriebs- und branchenbezogene Regelungen zu schaffen. Sie kennen
die spezifischen Interessen dieser Personenkreise und haben im besonderen Maße
die Möglichkeit und Verantwortung, diese zu berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss sieht verweisend auf die oben stehenden Ausführungen keine
Möglichkeit, das gesetzgeberische Anliegen der Petentin zu unterstützen und
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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