Region: Niemcy

Regelungen zur Altersrente - Flexible Renteneintrittsregelung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
188 188 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

188 188 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

31.05.2016, 04:24

Pet 3-18-11-8222-002967



Regelungen zur Altersrente



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass die jetzige Rentenregelung (67 Jahre)

beibehalten, jedoch individuell flexibilisiert und - nach oben und nach unten - geöffnet

wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es unter den Aspekten

„Demografischer Wandel“ und „Fachkräftemangel“ unverantwortlich sei, das

Rentenalter auf 63 Jahre abzusenken. Die Überregulierung im Bereich des

Rentenrechts müsse beendet werden. Zudem erreiche nur eine Minderheit

45 Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung. Durch den Gesetzgeber

seien vielmehr flexible Modelle bezüglich der Festlegung des Renteneintrittsalters zu

schaffen. Die Entscheidung, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer über das

67. Lebensjahr hinaus in einem Unternehmen verbleiben möchte, sollte allein den

davon Betroffenen obliegen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 188 Mitzeichnern

unterstützt. Außerdem gingen 47 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit

verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition

einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um

Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im

Einzelnen dargestellt werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen.



Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der

seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender

Geburtenzahlen wurde mit dem Rentenversicherungs-

Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 durch den Gesetzgeber die

stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr

beschlossen. Gleichzeitig wurde eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren für

besonders langjährig Versicherte geschaffen. Diese Altersrente berücksichtigt schon

heute den durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit, Pflege sowie

Kindererziehung geleisteten Beitrag der Versicherten zur Stabilisierung der

gesetzlichen Rentenversicherung.

Durch die Verabschiedung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die

Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch die vorübergehende

Möglichkeit, bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente zu gehen,

erweitert. Demnach können langjährig Versicherte, die durch 45 Beitragsjahre

– einschließlich bestimmter Zeiten einer Arbeitslosigkeit – ihren Beitrag zur

Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, ab dem vollendeten

63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen. Gleichzeitig wird das Zugangsalter, ab

dem der abschlagsfreie Rentenzugang möglich ist, schrittweise parallel zur

Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf das vollendete 65. Lebensjahr

angehoben.

Der Petitionsausschuss sieht in der befristeten Sonderregelung keine Abkehr von der

Rente mit 67. Es ist unbestritten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze auf

67 Jahre vor dem Hintergrund des tiefgreifenden demografischen Wandels zur

Wahrung der Stabilität der Rentenversicherung weiterhin notwendig ist. Die

stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze wird daher auch unverändert

fortgeführt.

Flankierend zum damaligen Beschluss für die Altersgrenzenanhebung wurde eine

Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer eingefordert. Diese hat zwar bereits deutliche Erfolge gezeigt. Jedoch

müssen aktuell diejenigen in den Blick genommen werden, die ihr Arbeitsleben in der

Vergangenheit bereits im Jugendalter, oftmals bereits mit 15 oder 16 Jahren,

begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit

und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der



gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Sie haben von der

fortschreitenden Verbesserung der Arbeitsbedingungen der vergangenen Jahre

weniger oder gar nicht profitiert.

Dass die demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der

Regelaltersgrenze waren, nicht unbeachtet bleiben, wird durch die

Altersgrenzenanhebung deutlich, die auch für die Rente ab 63 vorgesehen ist: Die

Altersgrenze von 63 Jahren wird stufenweise wieder auf das vollendete 65.

Lebensjahr angehoben und damit der bisherige Rechtszustand wiederhergestellt.

Soweit der Petent eine Flexibilisierung des Renteneintritts fordert, weist der

Petitionsausschuss darauf hin, dass das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen

Rentenversicherung nicht starr ist. Heute – aber auch weiterhin nach Abschluss der

stufenweisen Altersgrenzenanhebung – besteht die Möglichkeit, eine Altersrente

vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Werden die jeweiligen Voraussetzungen vom

Versicherten erfüllt, kann z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte bereits nach

Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden. Versicherte haben damit

grundsätzlich die Möglichkeit ab Vollendung des 63. Lebensjahres frei über ihren

Rentenbeginn zu entscheiden. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, eine Rente

erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre und fünf Monate, künftig

67 Jahre) in Anspruch zu nehmen, also über dieses Alter hinaus zu arbeiten.

Letztere Möglichkeit – also die Inanspruchnahme der Regelaltersrente erst nach

Erreichen der Regelaltersgrenze – ist in zweifacher Hinsicht lukrativ für die

Versicherten. Denn mit jedem Jahr der weiteren Beschäftigung erwerben sie

zusätzliche Entgeltpunkte und erhöhen damit ihren Rentenanspruch. Zusätzlich wird

für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Rente erst nach Vollendung der

Regelaltersgrenze die Rente um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

Soweit die Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom

Petenten angesprochen wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es von

Gesetzes wegen grundsätzlich keine festgeschriebene Altersgrenze für die

Beendigung von Arbeitsverhältnissen gibt. Allein das Erreichen der gesetzlichen

Regelaltersgrenze für die Altersrente hat nicht unmittelbar das Ende des

Arbeitsverhältnisses zur Folge.

In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach

Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen

einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum



rechtssicher fortsetzen zu können. Dieses Anliegen wurde mit einer Ergänzung des

§ 41 Sechstes Buches Sozialgesetzbuch – (SGB VI) – aufgegriffen, indem ein bereits

vereinbarter Beendigungszeitpunkt nun zeitlich hinausgeschoben werden kann.

Erforderlich für das Hinausschieben des bereits vereinbarten

Beendigungszeitpunktes über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus ist eine

vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des

laufenden Arbeitsverhältnisses. Mit dem Hinausschieben des

Beendigungszeitpunktes über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus können

Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise reagieren, wenn eine Nachbesetzung

der entsprechenden Stelle nicht nahtlos erfolgen kann. Auch können Arbeitnehmer

laufende Projekte mit ihrer Sachkunde erfolgreich zum Abschluss bringen oder neu

eingestellte, jüngere Kollegen in ihre Tätigkeit einarbeiten. Die sonstigen im

jeweiligen Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen bleiben von der

Neuregelung unberührt.

In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag kann vereinbart

werden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte

das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien

Regelaltersrente vollendet, „automatisch" endet, ohne dass es einer Kündigung

bedarf. Entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen

der Regelaltersgrenze ist, dass der Arbeitnehmer einer solchen Vereinbarung (z. B.

im Arbeitsvertrag) zugestimmt hat oder der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende

Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine solche Regelung enthält.

Sofern es eine Vereinbarung oder Regelung über die „automatische" Beendigung

des Arbeitsverhältnisses nicht gibt, besteht das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der

Regelaltersgrenze für die Altersrente fort und es gelten weiterhin die allgemeinen

arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitgeber und

Arbeitnehmer einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder einseitig durch

Kündigung beendet werden. Bei einer Kündigung sind die gesetzlichen

Kündigungsfristen (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch), tarifvertragliche oder

einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen einzuhalten.

Ein weiterer Schritt zu Flexibilisierung des Renteneintrittsalter soll durch weitere

flexiblere Übergänge in den Ruhestand (Stichwort: „Flexi-Rente“) erreicht werden. Mit

dem Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen (Bundestags-Drucksache

18/1507) sollen diese Vorschläge für entsprechende Übergänge geschaffen werden.

Der Deutsche Bundestag hat diesem Entschließungsantrag ebenfalls am 23. Mai



2014 mehrheitlich zugestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

Eine koalitionsinterne Arbeitsgruppe soll Vorschläge für weiter reichende

Regelungen zur Flexi-Rente erarbeiten bzw. verhandeln.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht. Zudem gelangt

er aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass das

deutsche Rentenrecht bereits jetzt schon eine Vielzahl von flexibilisierten Elementen

bezüglich des Renteneintrittsaltes bereithält, die sich zumindest teilweise auch mit

den von dem Petenten vorgetragenen Vorschlägen decken. Allerdings sieht der

Petitionsausschuss keine darüber hinausgehenden Möglichkeiten, mit der er das

Anliegen des Petenten unterstützen könnte.

Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (pdf)


Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

Wesprzyj teraz