Região: Alemanha

Regelungen zur Altersrente - Flexiblere Gestaltung des Renteneintritts

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
267 Apoiador 267 em Alemanha

A petição não foi aceite.

267 Apoiador 267 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:52

Pet 3-17-11-8222-032312

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein flexiblerer Renteneintritt gefordert.
Der Rentenbeginn solle sich eher nach einer bestimmten Anzahl an Beitragsjahren
bemessen. Dabei sollte eine Rente nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei gezahlt
werden können. Wer möchte, könne und dürfe auch länger arbeiten, um eine höhere
Rente zu erhalten und Altersarmut vorzubeugen. Eine solche Regelung wäre
insbesondere für Personen von Vorteil, die erst später – z. B. wegen eines Studiums
oder Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. eines Auslandsaufenthaltes – angefangen
hätten, Beiträge zu entrichten.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 267 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 62 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden die Zugangsvoraussetzungen für die
Altersrenten seit ihrem Bestehen immer wieder an die gesellschaftliche Entwicklung
angepasst und speziell die Altersgrenzen geändert. Zuletzt erfolgte eine solche
Anpassung mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die
demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom
20.04.2007. Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und

sinkender Geburtenzahlen wird ab dem 1. Januar 2012 die stufenweise Anhebung
der Altersgrenze für die Regelaltersrente vom 65. auf das 67. Lebensjahr
vorgesehen. Allerdings kann bei Vorliegen bestimmter persönlicher und
versicherungsrechtlicher Voraussetzungen eine Altersrente weiterhin vor Vollendung
des 65. Lebensjahres beansprucht werden, sofern Rentenabschläge in Kauf
genommen werden. Diese Abschläge belaufen sich – von
Vertrauensschutzregelungen abgesehen – auf 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen
Inanspruchnahme.
Dabei wurde sich bewusst für die Anhebung auf eine feste Altersgrenze entschieden,
weil dies für alle Betroffenen – Versicherte, Arbeitgeber und Tarifpartner – eine
verlässliche Planbarkeit – auch der privaten – Altersvorsorge bedeutet. Denn um im
Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können, ist trotz der
Anhebung der Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr zusätzliche Altersvorsorge
notwendig. Die Altersvorsorge wird sich aufgrund des demografischen Wandels in
Zukunft stärker als bisher auf die drei Säulen der gesetzlichen, betrieblichen und
privaten Altersvorsorge stützen müssen.
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012
wurde für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt.
Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des
65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der
Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 wurde das RV-Leistungsverbesserungsgesetz durch
den Gesetzgeber verabschiedet. Besonders langjährig Versicherte können dadurch
bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorübergehend eine abschlagsfreie
Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen.
Durch die Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wird auch die
Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden,
in der Rente stärker als bisher anerkannt (sogenannte Mütterrente). Die
anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden für
diese Eltern um zwölf Monate erhöht.
Nicht zuletzt werden Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit durch das RV-
Leistungsverbesserungsgesetz nunmehr besser als bisher abgesichert.
Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen

durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Zudem
werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt,
wenn sie die Bewertung der Zurechnungszeit verringern.
Unabhängig hiervon ist geplant, unter bestimmten Voraussetzungen die
Lebensleistung und langjährige Beitragszahlung in der Rente durch die Einführung
einer solidarischen Lebensleistungsrente besser zu honorieren. In der
Koalitionsvereinbarung der Regierungsfraktionen ist deshalb verabredet worden,
dass Menschen, die langjährig (40 Jahre) in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt haben und dennoch im Alter weniger als 30 Entgeltpunkte erreichen,
durch eine Aufwertung ihrer Rente besser gestellt werden sollen. Die Verbesserung
soll Geringverdienern und Menschen zugutekommen, die Kinder erzogen oder
Angehörige gepflegt haben. Zugangsvoraussetzung soll eine zusätzliche private
Altersvorsorge sein. In einer zweiten Stufe sollen Menschen, die trotz dieser Auf-
wertung nicht auf eine Rente von 30 Entgeltpunkten kommen, jedoch bedürftig sind,
einen weiteren Zuschlag bis zur Gesamtsumme aus 30 Entgeltpunkten erhalten. Die
Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen. Die solidarische Lebensleistungsrente
soll voraussichtlich bis 2017 eingeführt werden. Eine detaillierte Festlegung zur
inhaltlichen Ausgestaltung liegt bisher noch nicht vor.
Ein weiterer Schritt zu Flexibilisierung des Renteneintrittsalter soll durch weitere
flexiblere Übergänge in den Ruhestand (Stichwort: „Flexi-Rente“) erreicht werden. Mit
dem Entschließungsantrag BT-Drs 18/1507 der Regierungsfraktionen sollen diese
Vorschläge für entsprechende Übergänge geschaffen werden. Der Deutsche
Bundestag hat diesem Entschließungsantrag ebenfalls am 23. Mai 2014 mehrheitlich
zugestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Eine koalitionsinterne
Arbeitsgruppe soll Vorschläge für weiter reichende Regelungen zur Flexi-Rente
erarbeiten bzw. verhandeln.
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit bereits
heute, aber auch weiterhin nach Abschluss der stufenweisen
Altersgrenzenanhebung nicht starr. Es besteht die Möglichkeit, eine Altersrente
vorzeitig (im Regelfall ab 63 Jahren) in Anspruch zu nehmen. Hier lässt die Teilrente
eine flexible Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu:
Rentnerinnen und Rentner haben bereits seit 1992 die Möglichkeit, die
Lebensarbeitszeit zu verlängern und den Übergang in den Altersruhestand flexibel zu
gestalten. Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, müssen
diese Altersrente nicht als Vollrente in Anspruch nehmen. Sie können die Rente als

Teilrente beziehen und parallel weiterhin einer Beschäftigung – in reduziertem Maß
innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen – nachgehen. Neben einer Altersrente können
nach geltendem Recht ohne Rentenkürzung grundsätzlich bis zu 450 Euro monatlich
hinzuverdient werden.
Auch gibt es die Möglichkeit, eine Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze
(derzeit 65 Jahre und drei Monate, künftig 67 Jahre) in Anspruch zu nehmen, also
über dieses Alter hinaus zu arbeiten. Dies ist in zweifacher Hinsicht lukrativ für die
Versicherten, denn mit jedem Jahr der weiteren Beschäftigung erwerben sie
zusätzliche Entgeltpunkte und erhöhen damit ihren Rentenanspruch. Zusätzlich wird
für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Rente erst nach Vollendung der
Regelaltersgrenze die Rente um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % erhöht.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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