Région: Allemagne

Regelungen zur Altersrente - Herabsetzung des Renteneintrittsalters für Schichtdienstleistende

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
117 Soutien 117 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

117 Soutien 117 en Allemagne

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  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:19

Pet 3-18-11-8222-025804

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Des Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Renteneintrittsalter für Schichtdienstleistende um
fünf Jahre zu verkürzen.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Schichtdienstleistenden erheblichen psychischen und physischen Belastungen
ausgesetzt seien. Trotzdem nehme die Schichtarbeit in der Bundesrepublik
Deutschland stetig zu. Die durchschnittliche Lebenserwartung von
Schichtdienstleistenden liege bei nur 63 Jahren und somit nahezu 14 Jahre unter dem
allgemeinen Durchschnitt. Eine gesetzliche Regelung werde deshalb gefordert, mit der
ein um fünf Jahre früherer Renteneintritt für Schichtdienstleistende ermöglicht wird.
Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der Eingabe wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 135 Mitzeichnende an und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten wurden mit dem Gesetz zur An-
passung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung
der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 neu geregelt. Die
Regelaltersgrenze wird ab 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr

angehoben. Dies ist zur Sicherung der Finanzierung des
Rentenversicherungssystems aufgrund der demografischen Entwicklung erforderlich
und mit der sich weiterhin verlängernden ferneren Lebenserwartung auch vertretbar.
Eine allgemeine Herabsetzung der Regelaltersgrenze ist mit dem verfolgten Ziel, den
Beitragssatz und das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 weitgehend stabil zu halten,
nicht zu vereinbaren.
Ein vorzeitiger Rentenbezug ist dabei nur unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen
und bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen möglich. Mit den Rentenabschlägen
bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird der gesetzlichen Rentenversicherung die über
die gesamte Rentenlaufzeit durch den früheren Rentenbeginn entstehende
Mehrbelastung relativ genau ausgeglichen. Die Rentenabschläge sind insoweit
versicherungsmathematisch fair; sie sind also keinesfalls als Bestrafung für den
vorzeitigen Rentenbeginn anzusehen, sondern stellen nur sicher, dass der vorzeitige
Rentenbeginn einiger Versicherter nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft geht und
letztlich durch alle übrigen Versicherten und Rentner finanziert werden muss. Sie sind
insoweit auch als Ausfluss des Grundsatzes der Beitragsäquivalenz anzusehen. Mit
den Rentenabschlägen wird verhindert, dass ein Versicherter bei vorzeitigem
Rentenbeginn mehr für jeden eingezahlten Beitragseuro erhält als ein Versicherter,
der seine Altersrente erst mit der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Anspruch
nimmt.
Bereits im Rahmen des oben genannten Gesetzgebungsverfahrens wurde
vorgeschlagen, Versicherte, die in ihrem Erwerbsleben „gesundheitlich besonders
belastende Berufe" ausgeübt haben, besser zu stellen. Allerdings ist es äußerst
schwierig festzulegen, welche Tätigkeiten hierunter fallen und welche nicht. Die
Anforderungen, die an die tägliche Arbeit von Beschäftigten im Schichtdienst gestellt
werden, sind unbestritten hoch. Es gibt aber auch weitere Berufsgruppen mit
besonderen Belastungen, wie z. B. Berufspiloten, Beschäftigte bei Werksfeuerwehren,
Stahlarbeiter in der 1. und 2. Hitze, im Pflegedienst Beschäftigte usw. Die Prüfung
derartiger Forderungen nach berufsgruppenbezogenen Lösungen führte stets zu dem
Ergebnis, dass der Ausschluss vergleichbarer Personengruppen (Taucher,
Berufskraftfahrer, Lokomotivführer u. a.) kaum zu rechtfertigen wäre, sodass mit einer
ständigen Ausweitung gerechnet werden müsste.
Der Petitionsausschuss hält deshalb Ausnahmeregelungen von den geltenden
Altersgrenzen für Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen nicht für möglich. Zum einen
ist eine Alternative zur grundsätzlichen Verlängerung der Lebensarbeitszeit unter

demografischen Gesichtspunkten nicht erkennbar. Es kommt vielmehr darauf an, die
Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer weiterhin spürbar voranzutreiben. Zum anderen muss bei Forderungen
nach Änderungen des Rentenrechts zugunsten einzelner Berufsgruppen stets bedacht
werden, dass berufsbezogene Sonderbestimmungen nicht mit dem Gedanken der
Beitragsgerechtigkeit vereinbar wären. Insgesamt erhielten einzelne Berufsgruppen
für die gleiche Einzahlung mehr Rente als Versicherte, die ihre Altersrente erst mit dem
regulären Rentenbeginn in Anspruch nehmen können.
Ein früherer Renteneintritt für die Schichtdienstleistenden wäre nur vereinbar mit dem
Grundsatz der Beitragsäquivalenz, soweit für diese Berufsgruppe ein höherer Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung – vergleichbar der knappschaftlichen
Rentenversicherung für Bergleute – erhoben werden würde. Im geltenden Rentenrecht
bestehen nämlich berufsbezogene Sonderbestimmungen nur zugunsten der Bergleute
im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung, die aber auch ein spezielles
Beitragsrecht aufweist. Neben einer höheren Beitragsbemessungsgrenze gilt hier
auch ein höherer Beitragssatz. Der höhere Beitrag wird allein vom Arbeitgeber
getragen. Eine wie auch immer geartete Herabsetzung der Altersgrenze für bestimmte
Personengruppen wie die Schichtdienstleistenden würde eine Vorverlegung des
Rentenbeginns und damit längere Rentenlaufzeiten bedeuten. Die damit verbundenen
Mehrausgaben wären nur durch alle Versicherten und Unternehmen treffende
Beitragssetzanhebungen finanzierbar, die zum Zweck einer gruppenbezogenen
Herabsetzung der Altersgrenze nicht vertretbar sind.
Daher sind, wenn hinsichtlich des Renteneintrittsalters Handlungsbedarf für bestimmte
Berufsgruppen gesehen wird, in erster Linie die Sozialpartner aufgerufen,
differenzierte betriebs- und branchenbezogene Regelungen zu schaffen. Sie kennen
die spezifischen Interessen dieser Personenkreise und haben im besonderen Maße
die Möglichkeit und Verantwortung, diese zu berücksichtigen.
Unabhängig hiervon weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Am 13. Dezember 2016 ist das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom
Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation
im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das
Flexirentengesetz verfolgt unter anderem das Ziel, das flexible Arbeiten bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit zu erleichtern und zu
fördern. Individuelle Gesundheitsrisiken, die aufgrund der täglichen Arbeit von
Beschäftigten, zum Beispiel im Schichtdienst, bestehen können, können durch

verbesserte Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge früher erkannt
und vermieden werden. Außerdem wird durch die verbesserte Kombinierbarkeit von
Einkommen aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente erreicht, dass der
Wechsel in den Ruhestand flexibel, selbstbestimmt und ihren individuellen
Lebensentwürfen entsprechend gestaltet werden kann.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Ausnahmeregelungen von den
geltenden Altersgrenzen für Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen mit dem
Flexirentengesetz allerdings nicht vorgenommen wurden. Nach den vorangegangenen
Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, das gesetzgeberische
Anliegen des Petenten zu unterstützen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Die von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellten
Anträge, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zur Erwägung zu überweisen, soweit die Petition flexible Übergänge in die
Rente fordert, sind mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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