Регион: Германия

Regelungen zur Altersrente - Keine Anrechnung des Zuverdienstes bei der Altersrente ab 63 Jahren

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Поддържащ 57 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

  1. Започна 2016
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

11.09.2017 г., 13:05

Pet 3-18-11-8222-035178

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente ab
63 Jahren den Hinzuverdienst nicht anzurechnen.
Der Petent führt aus, dass er seit 20 Jahren selbständig tätig sei. Die Einkünfte aus
dieser selbständigen Tätigkeit würden auf seine vorzeitige Altersrente angerechnet mit
der Folge, dass er nur noch eine Teilrente beziehe. Die Anrechnung des
Hinzuverdienstes auf seine Altersrente könne er nicht nachvollziehen. Auf die weiteren
Ausführungen des Petenten in seiner Eingabe wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 85 Mitzeichnende an und es gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente sind bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die Funktion der
vorgezogenen Altersrenten besteht nämlich darin, den aufgrund des Ausscheidens
aus dem Erwerbsleben nicht mehr erzielbaren Verdienst in dem bis dahin versicherten
Umfang zu ersetzen (Lohnersatzfunktion). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn
Bezieher einer vollen Lohnersatzleistung in beachtlicher Höhe hinzuverdienen und
damit während des Rentenbezugs ein Gesamteinkommen erzielen könnten, das sogar
höher sein könnte als die Einkünfte vor dem Rentenbeginn.

Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch
nimmt, darf aktuell einen monatlichen Hinzuverdienst von maximal 450 Euro erzielen.
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht zwingend zum Wegfall
der Rente. Die Rente wird dann in eine niedrigere Teilrente wegen Alters umgewandelt
werden, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Bei einer Teilrente wegen Alters
gibt es eine individuelle, vom zuletzt versicherten Entgelt abhängige
Hinzuverdienstgrenze. Möglich und in ihrer Höhe abhängig vom Hinzuverdienst sind
die Teilrente in Höhe eines Drittels, der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente.
Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, entfällt der Anspruch auf
Altersrente. Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden Arbeitsentgelt (aus abhängiger
Beschäftigung), Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) und vergleichbares
Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld) aus Erwerbsarbeit. Rentenschädliches
Arbeitseinkommen ist nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) somit der
nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist somit als
Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht
zu bewerten ist. Dies entspricht dem Grundsatz der vollen Parallelität von
Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass die Regelungen zum Hinzuverdienst durch das
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und
zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz)
vom 8. Dezember 2016 (BGBL. I S. 2838) zum 1. Juli 2017 geändert werden. Die
bisher geltenden Regelungen unterstützen das flexible Arbeiten im Rentenalter nicht
ausreichend. Zukünftig soll Hinzuverdienst oberhalb einer Grenze von 6.300 Euro im
Kalenderjahr bis zu einer individuellen Obergrenze stufenlos zu 40 Prozent auf die
Rente angerechnet werden. Die individuelle Obergrenze bestimmt sich dabei nach
dem höchsten sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommen der letzten
15 Kalenderjahre vor dem Renteneintritt. Erst bei Überschreiten der Obergrenze soll
der darüber hinausgehende Hinzuverdienst in voller Höhe auf die Rente angerechnet
werden.
Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Die zeitweise Umstellung der vollen Rente
auf eine Teilrente muss auf lange Sicht nicht mit rentenrechtlichen Nachteilen
verbunden sein. Sofern der Rentenbezieher wegen des vorzeitigen Rentenbeginns
einen Abschlag bei der Rente hatte, fällt dieser geringer aus, wenn die Rente später
wieder als Vollrente gezahlt wird. Denn die zeitweise Umstellung der vollen Rente auf

eine Teilrente führt rentenrechtlich dazu, dass für die Dauer der Umstellung auf eine
Teilrente die Rente im Umfang des nicht gezahlten Rententeils nicht mehr als vorzeitig
in Anspruch genommen gilt. Wegen der hieraus resultierenden Erhöhung des so
genannten Zugangsfaktors fällt die spätere Vollrente entsprechend höher aus.
Soweit der Petent grundsätzlich den Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen bei
vorgezogenen Altersrenten fordert, wird dies vom Petitionsausschuss aus den
vorgenannten Gründen nicht unterstützt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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