Περιοχή: Γερμανία

Regelungen zur Altersrente - Wartezeiten für Rentenanwartschaften generell fünf Jahre

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
139 Υποστηρικτικό 139 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

139 Υποστηρικτικό 139 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:52 μ.μ.

Pet 3-17-11-8222-032311Regelungen zur Altersrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Wartezeiten für Rentenanwartschaften aller
Art generell auf 5 Jahre begrenzt werden.
Zurzeit existierten unterschiedliche Wartezeiten für die verschiedenen Rentenarten.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine schwerbehinderte Person zwar mit
60 Jahren in Rente gehen könne, der Rentenantrag wegen der fehlenden
Voraussetzung der nicht erfüllten Wartezeit dann doch abgelehnt würde.
Entscheidendes Kriterium für die Bewilligung einer Rente wegen Schwerbehinderung
müsse das Gebrechen sein und nicht die Erfüllung einer Wartezeit. Die
Vereinheitlichung der Wartezeit würde zudem zu mehr Transparenz führen und der
Bürger könnte sich leichter einen Überblick über die einzelnen Rentenarten und ihre
Voraussetzungen verschaffen.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 139 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 16 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, sofern
die gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 34 Abs. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fasst in allgemeiner Form die für die
Rentenansprüche der Versicherten und Hinterbliebenen erforderlichen Bedingungen

zusammen. Danach besteht ein Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige
Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen
besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beispiele für „persönliche Voraussetzungen“ sind die Vollendung eines bestimmten
Lebensalters für die Altersrenten oder das Vorliegen von teilweiser oder voller
Erwerbsminderung bzw. einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2
Sozialgesetzbuch IX. Ein Beispiel für „besondere versicherungsrechtliche
Voraussetzungen“ ist die bei einigen Renten – in unterschiedlichem Ausmaß –
verlangte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit in einem bestimmten Zeitabschnitt.
Grundvoraussetzung für jeden Rentenanspruch ist die Erfüllung einer als Wartezeit
bezeichneten Mindestversicherungszeit. Es handelt sich hierbei um einen – nicht
notwendigerweise zusammenhängenden – Zeitraum, der durch Beitragszahlung und
gleichstehende Tatbestände einer definierten Zugehörigkeit zur
Versichertengemeinschaft gekennzeichnet ist und ohne den ein Anspruch nicht
begründet werden kann. Welche Wartezeit jeweils konkret verlangt wird, hängt von
der Rentenart ab, ebenso die darauf anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten.
§ 50 SGB VI enthält eine Zusammenfassung der verschiedenen Wartezeiten und
nennt die dazugehörigen Rentenarten. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von
fünf Jahren ist Voraussetzung für die Regelaltersrente, die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und die Rente wegen Todes. Für die mit der Petition
angesprochene Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Erfüllung der
Wartezeit von 35 Jahren, also 420 Kalendermonate rentenrechtlicher Zeiten,
vorausgesetzt. Der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten umfasst dabei sämtliche
rechtserhebliche Tatsachen, in denen sich die Bindung des Versicherten an die
Versichertengemeinschaft konkretisiert. Dazu zählen nicht nur Beitragszeiten,
sondern auch die beitragsfreien Anrechnungs- und Ersatzzeiten sowie
Berücksichtigungszeiten.
Soweit mit der Petition eine Vereinheitlichung der Wartezeiten gefordert wird, weist
der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Ausgaben der gesetzlichen
Rentenversicherung umlagefinanziert sind. Dies meint die Deckung der Ausgaben
durch die Einnahmen des gleichen Zeitabschnitts. Die vor der Regelaltersgrenze
beginnenden Altersrenten müssen somit vom Beitrags- und Steuerzahler zunächst
„vorfinanziert“ werden. Um Vorfinanzierungseffekte in erheblichem Umfang zu
vermeiden, wird nicht jedem Versicherten, der die allgemeine 5-jährige Wartezeit

erfüllt hat, das Recht eingeräumt, die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen zu
können. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente haben nur
die Versicherten, die ein langjährige Versicherungszeit zurückgelegt haben.
Dementsprechend haben bei Vorliegen von 35 Versicherungsjahren Versicherte das
Recht, die Altersrente ab dem Alter 63 (bei Vorliegen von Schwerbehinderung unter
Anwendung von Übergangsvorschriften ab dem 60. Lebensjahr) zu erhalten. Die
Belastung der Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit Vorfinanzierungskosten
werden somit nur unter der Vor-aussetzung als gerechtfertigt angesehen, dass
Versicherte, die – in typisierender Betrachtung – für lange Zeit erwerbstätig waren,
im fortgeschrittenen Lebensalter die Option erhalten sollen, bereits vor Erreichen der
Regelaltersgrenze durch den Wechsel in die Altersrente aus dem Erwerbsleben
ausscheiden zu können.
Mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird älteren Versicherten, bei
denen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung die Vermutung eines
eingeschränkten Leistungsvermögens nahe liegt, die Möglichkeit geboten, frühzeitig
aus der Beschäftigung auszuscheiden. Die Regelung begünstigt schwerbehinderte
Menschen, bei denen aber nicht zwangsläufig eine verminderte Erwerbsfähigkeit im
rentenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.
Soweit der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine Beschäftigung bzw.
selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, also eine Verminderung der
Erwerbsfähigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, leistet der
Rentenversicherungsträger – unabhängig vom Alter – eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Für diese Rente ist neben der Erfüllung der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Wartezeit von 5 Jahren erforderlich.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen unterstützt der Petitionsausschuss die
Forderung nach einer einheitlichen Wartezeit von fünf Jahren nicht und empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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