Regelungen zur Altersrente - Wegfall der Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
74 Unterstützende 74 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

74 Unterstützende 74 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

13.02.2019, 03:27

Pet 3-19-11-8222-000429 Regelungen zur Altersrente

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird der Wegfall der Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug
gefordert, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Die Petentin fordert, dass alle Rentenabzüge bei frühzeitigem Renteneintritt wegen
Arbeitslosigkeit ab dem gesetzlich festgelegten Rentenalter von 65 Jahren nicht mehr
gezahlt werden müssen. Voraussetzung hierfür sollten 45 Pflichtbeitragsjahre sein.
Schließlich bestehe mit einer 45-jährigen Wartezeit auch der Anspruch auf eine
abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Alter 63. Diese
Rentner hätten keine Rentenabzüge und gingen trotzdem weiter arbeiten. Es sei
deshalb ungerecht, wenn andere Rentner, die ebenfalls die Wartezeit von 45 Jahren
erfüllten, wegen eines vorzeitigen Rentenbezugs lebenslang Rentenabschläge zahlen
müssten. Die Rentenabschläge müssten mit Erreichen der Regelaltersgrenze erlassen
werden. Auf die weiteren Ausführungen der Petentin in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 75 Mitunterzeichner an und es gingen 111 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss ist das mit der Petition vorgetragene gesetzgeberische
Anliegen bekannt. Der Petitionsausschuss hatte sich bereits in der 18. Wahlperiode
mit der Kritik, dass die Kürzung einer mit Rentenabschlägen belegten Altersrente über
das 65. Lebensjahr hinaus ungerecht sei, auseinandergesetzt. Auf Empfehlung des
Petitionsausschusses hatte der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 5. November
2015 beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, ohne dass dem Anliegen
entsprochen werden konnte.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung erneut Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die rentenpolitischen Maßnahmen der
vergangenen Jahre darauf gerichtet sind, die finanzielle Tragfähigkeit und die
nachhaltige Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und
sie zukunftsfest weiterzuentwickeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Lebenserwartung in den vergangenen Jahren stetig gestiegen ist und zu einer
deutlichen Verlängerung der Rentenbezugsdauer geführt hat. In der
umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung müssen immer weniger
Beitragszahler die Renten für immer mehr Rentenempfänger erarbeiten. Vor diesem
Hintergrund sind die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr sowie
der Rentenabschlag bei vorzeitigen Rentenbezug wichtige Beiträge, um die
Finanzierbarkeit der Rentenversicherung auch angesichts des demografischen
Wandels langfristig zu sichern.

Grundsätzlich besteht trotz Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr
die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen. Hierfür müssen jedoch pro Monat des
vorzeitigen Rentenbezugs vor der maßgebenden Altersgrenze Abschläge in Höhe von
0,3 % in Kauf genommen werden. Die Rentenabschläge sind im Zusammenhang mit
der längeren Rentenbezugsdauer bei vorgezogenem Rentenbezug zu sehen. Die
Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn gleichen somit – über die gesamte
Rentenlaufzeit betrachtet – relativ genau jene Mehrbelastung aus, die der gesetzlichen
Rentenversicherung durch den vorzeitigen Rentenbeginn eines Versicherten
entstehen. Deren Höhe wurde unter der Maßgabe versicherungsmathematisch
berechnet, dass innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung
langfristig Kostenneutralität bei vorgezogenem Altersrentenbezug gewährleistet ist.
Ein höheres Rentenvolumen im Vergleich zu einem Rentner bzw. einer Rentnerin, der
bzw. die erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze Rente erhält, ergäbe sich auch dann,
wenn eine mit Rentenabschlag belegte vorgezogene Altersrente ab dem 60.
Lebensjahr bezogen und diese Altersrente dann ab Erreichen der Regelaltersgrenze
abschlagsfrei gezahlt würde. Ein Verzicht auf die Abschläge würde die Rentenfinanzen
demnach erheblich belasten. Insgesamt entstehen durch die Rentenabschläge weder
für die Gesamtheit der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler noch für die
Gesamtheit der Rentnerinnen und Rentner Vor- oder Nachteile. Die Rentenabschläge
sind insoweit versicherungsmathematisch fair; sie sind also keinesfalls als Bestrafung
für den vorzeitigen Rentenbeginn anzusehen, sondern stellen nur sicher, dass der
vorzeitige Rentenbeginn einiger Versicherter nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft
geht und letztlich durch alle übrigen Versicherten und Rentner finanziert werden muss.

Zu einer anderen Einschätzung kann auch die von der Petentin vorgeschlagene
zusätzliche Voraussetzung für den Wegfall der Abschläge – der Nachweis von 45
Beitragsjahren im Sinne der Wartezeit für den Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente
für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren – nicht führen. Das Privileg der
besonders langjährig Versicherten mit 45 Beitragsjahren kommt im abschlagsfreien
Bezug dieser besonderen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze zum
Ausdruck. Weitere Vorteile gehen damit nicht einher, insbesondere nicht für
Versicherte mit 45 Beitragsjahren, die bereits eine andere Altersrente als die für
besonders langjährig Versicherte beziehen.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte trat 2012 mit dem
Ziel in Kraft, die außerordentlich langjährige, nicht selten belastende Berufstätigkeit
sowie gleichgestellte Sachverhalte und entsprechend langjährige Beitragszahlung zur
Rentenversicherung durch einen abschlagsfreien Rentenbeginn vor Erreichen der
Regelaltersgrenze zu honorieren. Diese Zielsetzung gilt auch weiterhin während der
befristeten Absenkung des Renteneintrittsalters in diese besondere Rente.

Die Privilegierung einzelner Jahrgänge durch die Möglichkeit eines abschlagsfreien
Rentenbeginns noch vor dem 65. Lebensjahr ist trotz der demografischen
Entwicklungen vor folgendem Hintergrund vertretbar: Die heute rentennahen
Jahrgänge, die ihr Arbeitsleben in der Vergangenheit bereits in jungen Jahren
begonnen und die Rentenversicherung über Jahrzehnte durch ihre Beiträge stabilisiert
haben, haben dies noch unter weitaus schweren Bedingungen getan als es heute der
Fall ist. Sie haben von der seither immer weiter fortschreitenden Verbesserung der
Arbeitsbedingungen weniger profitiert. Angesichts dessen haben sie es sich mit ihrer
langen und harten Arbeits- und Beitragsleistung verdient, bis zu zwei Jahre früher ohne
Abschläge in Rente zu gehen. Da Leistungsverbesserungen im Rentenrecht
grundsätzlich nur für die Zukunft eingeführt werden und dies auch für die
abschlagsfreie „Rente ab 63" gilt, können jedoch Bestandsrentnerinnen und
Bestandsrentner nicht von dieser Ausnahmeregelung profitieren.

Soweit in der Petition der Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug angesprochen
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass auch bei der Inanspruchnahme
der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren
– wie bei sämtlichen Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze –
Hinzuverdienstbeschränkungen gelten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente
vorzeitig bezogen wird, d. h. mit dauerhaften Rentenabschlägen, oder ohne solche
Rentenschläge beansprucht werden kann. Wer eine Altersrente vor Erreichen der
Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nimmt, darf einen Hinzuverdienst von
maximal 6.300 Euro im Kalenderjahr erzielen, ohne dass dieser auf die Rente
angerechnet wird. Hinzuverdienst, der über der kalenderjährlichen
Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro liegt, wird bis zu einer individuellen Obergrenze
(dem sog. Hinzuverdienstdeckel) stufenlos zu 40 % auf die Rente angerechnet. Erst
bei Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels wird der darüber hinausgehende
Hinzuverdienst zu 100 % auf die Rente angerechnet. Wenn der anzurechnende
Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente erreicht, besteht kein Anspruch mehr auf die
Rente. Es ist somit nicht möglich, die sogenannte Rente ab 63 in Anspruch zu nehmen
und weiterhin uneingeschränkt einer Beschäftigung nachzugehen.

Der Petitionsausschuss erkennt an, dass die Abschläge bei vorzeitiger
Inanspruchnahme der Altersrenten für die Betroffenen einen Einschnitt in die
Altersversorgung darstellen und daher auf Ablehnung stoßen. Ein Verzicht auf die
Abschläge – auch ab Erreichen der Regelaltersgrenze wie es die Petentin vorschlägt
– hätte jedoch unausweichlich höhere Rentenausgaben und damit
Beitragssatzerhöhungen zur Folge. Für die Erhaltung des
Rentenversicherungssystems, insbesondere unter Berücksichtigung der
demografischen Veränderungen in der Gesellschaft, kann jedoch keine Alternative zu
diesen Regelungen gesehen werden.

Der Petitionsausschuss unterstützt nach den vorangegangenen Ausführungen nicht
das gesetzgeberische Anliegen der Petentin. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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