Región: Alemania

Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Abschaffung der kleinen Witwenrente/Übertragung der Rentenansprüche des Verstorbenen auf hinterbliebene Ehepartner

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 Apoyo 112 En. Alemania

No se aceptó la petición.

112 Apoyo 112 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

28/11/2019 3:26

Petitionsausschuss

Pet 3-19-11-8223-005786
32760 Detmold
Regelungen
zur Hinterbliebenenrente

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die kleine Witwenrente abgeschafft wird und der
hinterbliebene Ehepartner die volle Rente des Verstorbenen erhält.
Die Petentin führt im Wesentlichen aus, dass Hinterbliebene, deren Ehe nach dem Jahr
2002 geschlossen wurden, nur noch die kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der
Rente des Verstorbenen begrenzt auf 2 Jahre bekämen. Hinterbliebene, die Kinder erzogen
haben, würden hierdurch eindeutig benachteiligt. Schließlich hätten sie wegen der
Kindererziehung auf die Berufstätigkeit verzichtet. Hinterbliebene Ehepartner sollten
deshalb wieder die volle Rente des verstorbenen Ehegatten erhalten. Auf die weiteren
Ausführungen in der Petition wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 116
Mitunterzeichner an und es gingen 63 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Altersvermögensergänzungsgesetz wurde
das Hinterbliebenenrentenrecht reformiert mit dem Ziel des Ausbaus von
Petitionsausschuss

kinderbezogenen Leistungen. Dies führt zu Verbesserungen für Kindererziehende,
insbesondere durch die Zahlung eines Zuschlags. Im Gegenzug wurde der allgemeine
Versorgungssatz der großen Witwenrente von 60 auf 55 vom Hundert gesenkt. Nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine große Witwenrente geleistet, wenn
die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18
Jahren erzieht bzw. wenn sie für ein Kind sorgt, das aufgrund einer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen,
kann eine kleine Witwenrente gezahlt werden. Diese – nach altem Recht zeitlich
unbegrenzte – kleine Witwenrente wird nur noch für einen Übergangszeitraum von 24
Monaten nach dem Tod des Versicherten gewährt. In ihrer Höhe bleibt die kleine
Witwenrente unverändert bei 25 vom Hundert. Bei der Begrenzung des Bezugszeitraums
der kleinen Witwenrente ist davon ausgegangen worden, dass eine unter 47-jährige
erwerbsfähige Witwe, die nicht oder nicht mehr durch Kindererziehung gebunden ist,
nach diesem Übergangszeitraum ihren Lebensunterhalt allein bestreiten kann.
Das neue Recht gilt für Ehegatten, die beide bei Inkrafttreten des Gesetzes unter 40 Jahre
waren, oder danach geheiratet haben. Damit hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz
der Ehepaare Rechnung getragen, deren Lebensplanung auf das frühere Recht ausgerichtet
war und die sich nicht ohne weiteres auf das neue Hinterbliebenenrentenrecht einstellen
konnten. In das Übergangsrecht wurde damit ein verhältnismäßig junger Personenkreis
einbezogen, denn bei früheren Änderungen waren es regelmäßig Ehegatten, die beide
unter 50 Jahre waren. Eine noch weitere Ausdehnung des von der Übergangsregelung
erfassten Personenkreises hätte die Geltung des neuen Rechts weiter in die Zukunft
verschoben und zur Folge gehabt, dass auch die neuen Leistungen für Kindererziehende
erst mit der entsprechenden Zeitverzögerung hätten eingeführt werden können.
Im Übrigen gibt es die Möglichkeit des Rentensplittings, was tendenziell dem Anliegen
entgegen kommt. Mit dem Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt. Die Zahlung einer
Witwen- oder Witwerrente ist dann ausgeschlossen.
Soweit die Petentin in der Petition fordert, „wieder die Rente des Ehegatten“, also die
volle Rente des Verstorbenen, zu erhalten, merkt der Petitionsausschuss an, dass es eine
solche gesetzliche Regelung noch nie gab. Dies hat folgenden Grund: Bei der Witwenrente
Petitionsausschuss

handelt es sich um eine von der Versichertenrente des verstorbenen Ehemannes
abgeleitete Rente, die dem Ersatz des Unterhaltsanspruchs dient, den die Witwe
gegenüber ihrem Ehemann zu dessen Lebzeiten hatte. Auch dieser Unterhaltsanspruch
richtete sich nicht auf die volle Rente des Mannes. Das Bundesverfassungsgericht hat in
Bezug auf den Prozentsatz der großen Witwenrente darauf hingewiesen, dass zu
berücksichtigen sei, dass verheiratete Männer im Vergleich zu anderen Versicherten für
die Versorgung ihrer Witwen keine zusätzlichen Beiträge zahlten und die Gewährung von
Witwenrente ein Familienlastenausgleich innerhalb der Rentenversicherung zugunsten
der Verheirateten sei. Eine Änderung des Rechts der Hinterbliebenenrenten im Sinne der
Petentin wird daher durch den Petitionsausschuss nicht befürwortet.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keinen
gesetzgeberischen Änderungsbedarf. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzu-
schließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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