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Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Abschaffung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Todes nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI sowie damit verbundener Abschläge

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
92 Atbalstošs 92 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:05

Pet 3-18-11-8223-012410

Regelungen zur Hinterbliebenenrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Zugangsfaktor bei Renten wegen Todes nach
§ 77 Abs. 2 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die damit verbundenen
Abschläge abgeschafft werden.
Zur Begründung der Petition wird auf die aktuelle Rechtslage verwiesen. Danach gilt
bei Renten wegen Todes nach den Regelungen des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) Folgendes: Stirbt die/der Versicherte vor seinem
65. Geburtstag, wird die Hinterbliebenenrente um einen Abschlag von 0,3 Prozent je
Monat gekürzt, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt; maximal jedoch um
10,8 Prozent. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt bei Rentenbeginn bzw. Tod der/des
Versicherten nach dem 31. Dezember 2023. Übergangsweise gilt bei
Tod/Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2024, abhängig vom Jahr und Monat des Todes,
ein Alter zwischen 63 und 65 Jahren, vor dessen Erreichen Abschläge von 0,3 Prozent
je Monat (höchstens 10,8 Prozent) berechnet werden. Im Kontext der Witwenrenten
sei eine solche Abschlagsregelung absolut ungerecht und unangebracht. Anders als
zum Beispiel bei der Wahl des Renteneintrittsalters treffe man die Entscheidung,
Witwe/r zu werden, schließlich nicht aus freien Stücken.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 92 Mitzeichnende an und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung die Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Die Einführung von Rentenabschlägen durch den so genannten Zugangsfaktor nach
den Regelungen des § 77 SGB VI bei vorzeitigem Rentenbeginn wurde mit dem
Rentenreformgesetz 1992 für Altersrenten beschlossen. Versicherte müssen pro
Monat des Rentenbezugs vor der maßgebenden Altersgrenze Abschläge in Höhe von
0,3 % des Rentenzahlbetrages und damit je Jahr des vorgezogenen Rentenbezugs
insgesamt Abschläge in Höhe von 3,6 % hinnehmen. Die Rentenabschläge sind
insoweit im Zusammenhang mit der längeren Rentenbezugsdauer bei vorgezogenem
Rentenbezug zu sehen. Die Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn gleichen
– über die gesamte Rentenlaufzeit betrachtet – relativ genau jene Mehrbelastung aus,
die der gesetzlichen Rentenversicherung durch den vorzeitigen Rentenbeginn eines
Versicherten entstehen. Vergleichsmaßstab ist ein Rentenbeginn mit Erreichen der
Regelaltersgrenze. Ein Rentenbeginn mit dem 60. Lebensjahr verlängert die
Rentenlaufzeit gegenüber dem Rentenbeginn mit 65 Jahren um 5 Jahre und führt
deshalb ohne eine Kompensation durch versicherungsmathematische Abschläge über
die längere Rentenlaufzeit zu einem entsprechend höheren Rentenvolumen.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-
ReformG) wurden die Regelungen des § 77 SGB VI ab 1. Januar 2001 auf die Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgedehnt, die Höhe der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit also an die der vorzeitig in Anspruch genommenen
Altersrenten angeglichen. Der Zugangsfaktor mindert seither auch
Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte derzeit vor Erreichen des
63. Lebensjahres plus 8 Monate stirbt. Das von der Petentin erwähnte Alter von
65 Jahren wird erst bis zum Jahr 2024 stufenweise erreicht.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Hinterbliebenenrente eine
vorwiegend fürsorglich motivierte Leistung ist, weil sie ohne eigene Beitragsleistung
des Rentenempfängers, d. h. des Hinterbliebenen und ohne erhöhte Beitragsleistung
des Versicherten gewährt wird. Insoweit ist es nach Auffassung des
Petitionsausschusses nur folgerichtig, dass Hinterbliebene nicht besser behandelt
werden als Erwerbsgeminderte oder Altersrentenbezieher, in dem ihre Renten auf
einer höheren Basis berechnet werden als deren Renten.
Der Petitionsausschuss erkennt an, dass die Rentenabschläge für die Betroffenen
einen Einschnitt in die Altersversorgung darstellen und daher auf Ablehnung stoßen.
Ein Verzicht auf Abschläge bei Hinterbliebenenrenten hätte jedoch unausweichlich
höhere Rentenausgaben und damit Beitragssatzerhöhungen zur Folge. Deshalb kann
für die Erhaltung des Rentenversicherungssystems, insbesondere unter

Berücksichtigung der demografischen Veränderungen in der Gesellschaft, derzeit
keine Alternative zu diesen Regelungen gesehen werden.
Der Ausschuss hält nach den vorangegangenen Ausführungen die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Rechtsänderung im Sinne
der Petition auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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