Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Anspruch auf Halbwaisenrente bis zum 29. Lebensjahr

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
76 Ondersteunend 76 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

76 Ondersteunend 76 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:07

Pet 3-17-11-8223-045252

Regelungen zur Hinterbliebenenrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Anspruch auf Waisenrente über das
27. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres besteht, wenn sich
der Berechtigte in Ausbildung befindet. Zudem soll diese Unterstützung nicht als
Einkommen gelten.
Die Petentin führt aus, dass der durchschnittliche Student nach Beendigung des
Bachelorstudiums bereits 26,6 Jahre alt sei. Um anschließend noch ein
Masterstudium aufnehmen zu können, sei die finanzielle Unterstützung in Form des
Waisenrentenbezugs notwendig. Hinzu komme, dass diese Rentenleistung als
Einkommen angerechnet werde, so dass der Halbwaise nicht einmal eine GEZ-
Befreiung beantragen könne. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass Kinder
mit beiden Elternteilen volle Unterstützung in der Ausbildung erhielten. Aus diesem
Grund sollten Halbwaisen bis zum Ende ihrer Ausbildung durch die Zahlung der
Waisenrente gefördert werden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die von 75 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
9 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht nach den Regelungen des
§ 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) längstens bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres. Ausnahmsweise wird die Waisenrente unter anderem bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise sich in Schul- oder
Berufsausbildung befindet.
Bei der Regelung der Waisenrente ist davon ausgegangen worden, dass
grundsätzlich ein Bedarf an Unterhaltsleistungen nur für minderjährige Kinder
besteht; d.h. dass der Bedarf mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt.
Lediglich in den Fällen, in denen bei typisierender Betrachtungsweise davon
auszugehen ist, dass sich ein 18-Jähriger – und damit nach dem Gesetz Volljähriger
– nicht selbst unterhalten kann (z. B. Schul- oder Berufsausbildung), besteht über
diese Altersgrenze hinaus Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese
typisierende Betrachtungsweise gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen
im Sozialversicherungsbereich verfassungsgemäß. Das gilt dem Gericht zufolge bei
Versicherungsleistungen – wie bei der hier in Rede stehenden Waisenrente –
besonders auch für die notwendige Begrenzung des Versicherungsrisikos.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist der Zeitraum für den Bezug der
Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ausreichend. Hierbei ist
maßgeblich, dass nach den Vorgaben des § 19 Hochschulrahmengesetz je nach
Fachrichtung die Regelstudienzeit für den Abschluss eines Bachelorstudienganges
höchstens bis vier Jahre beträgt und die eines sich anschließenden
Masterstudienganges höchstens bis zwei Jahre, wobei unter anderem
Prüfungszeiten bereits eingeschlossen sind. Hieran knüpft überdies auch die
Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an.
Ausgehend von einem Einschulungsalter von sechs Jahren, einer Schulzeit von
13 Jahren bis zum Abitur (heute überwiegend nur noch 12 Jahre) und der maximalen
Studiendauer von sechs Jahren bleibt ein Zeitraum von zwei Jahren, in dem z. B.
eine spätere Einschulung, ein verzögerter Beginn des Studiums oder ein
Zusatzsemester ausgeglichen werden kann.
Soweit sich gegen die Anrechnung von Einkommen bei Waisenrentenbezug
gewendet wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Hinterbliebenenrenten,
wie die Halbwaisenrente, die Aufgabe haben, im Todesfall den Hinterbliebenen
Ersatz für fehlenden Unterhalt zu leisten. Die Waisenrentenleistung tritt an die Stelle

des Unterhalts, der durch den Tod des Versicherten weggefallen ist. Aufgrund der
typisierenden Annahme, dass ein Volljähriger sich selbst unterhalten kann, werden
auf die Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres eigene Einkünfte des
Berechtigten angerechnet. Der Grund für die Anrechnung des eigenen Einkommens
liegt somit in der – auch vom Bundesverfassungsgericht in langjähriger
Rechtsprechung bestätigten – Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten,
also auch der Halbwaisenrente und ist deshalb nach Auffassung des
Petitionsausschusses sachlich gerechtfertigt. Eine Rechtsänderung mit dem Ziel, die
geltenden Ausnahmetatbestände zu erweitern, widerspräche dem Grundsatz, dass
die Sicherstellung des Unterhalts von erwachsenen Kindern nicht als Aufgabe der
gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden kann.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keine
Notwendigkeit für eine gesetzliche Änderung erkennen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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