Περιοχή: Γερμανία

Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Υποστηρικτικό 27 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

27 Υποστηρικτικό 27 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

16/01/2019, 3:26 π.μ.

Pet 3-18-11-8223-044225 Regelungen zur Hinterbliebenenrente

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein.

Die Petentin führt im Wesentlichen aus, dass diejenigen, die in einer Ehe ohne
Trauschein jahrelang bzw. jahrzehntelang bis zum Tod des Partners zusammengelebt
und sogar gemeinsame Kinder erzogen haben, stark benachteiligt seien. Dem
hinterbliebenen Lebenspartner stehe keine Hinterbliebenenrente zu, obwohl stets
höhere Steuern gezahlt worden seien. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition
wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 27 Mitunterzeichner an und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist unter anderem
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, dass zwischen
dem Verstorbenen und dem Hinterbliebenen eine Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft (§ 33b Erstes Buch Sozialgesetzbuch) bestand.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass Voraussetzung für einen
Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente das Vorliegen einer Ehe oder eingetragenen
Lebenspartnerschaft ist, da dieser Rentenart eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt.
Anders als bei Eheleuten oder Lebenspartnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft bestehen zwischen den Angehörigen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft hingegen grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche, die durch
den Tod des einen Teils entfallen könnten.

Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass bei der geforderten Ausweitung des
Anwendungsbereiches der Witwen- bzw. Witwerrente in jedem Einzelfall umfangreiche
Ermittlungen hinsichtlich des Bestands einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum
Todeszeitpunkt erforderlich wären. Beispielsweise wäre zu klären, ob die Betroffenen
in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten oder es sich jeweils um eine bloße
Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft handelte. Dies wäre im Rahmen einer
Massenverwaltung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung ist, nicht leistbar.

Nach den vorangegangenen Ausführungen unterstützt der Petitionsausschuss nicht
das gesetzgeberische Anliegen der Petentin. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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