Regija: Njemačka

Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Keine Anrechnung von Unfallrenten auf Renten wegen Todes

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Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
188 188 u Njemačka

Peticija je odbijena.

188 188 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:12

Pet 3-17-11-8223-046855Regelungen zur Hinterbliebenenrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht auf Renten wegen Todes, insbesondere die Witwenrente, angerechnet werden.
Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe darin, Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach
Eintritt des Versicherungsfalles, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der
Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Hinterbliebenenrenten,
wie die Witwenrente, würden hingegen für den Tod des versicherten Ehegatten
gewährt. Diese Renten hätten eine Unterhaltsersatzfunktion und sollen den Unterhalt
ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat. Die Unfallrenten aus der
gesetzlichen Unfallversicherung und die Witwenrenten der gesetzlichen
Rentenversicherung verfolgten somit unterschiedliche Zwecke. Dennoch würde die
Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen
qualifiziert und als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, so dass diese
gemindert würde. Durch diese Anrechnung fände eine Zweckentfremdung von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung statt. Im Ergebnis hätten die
Unfallrentenbezieher weniger Geldmittel zur Wiederherstellung der eigenen
Gesundheit zur Verfügung stünden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
17. April 2012 (B 13 R 15/11 R) sei zwar die Verletztenrente der gesetzlichen
Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente anzurechnen.
Mit der Petition werde sich dennoch gegen die Anrechnungsregelungen im Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewendet.

Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die von 188 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
2 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Auf die Hinterbliebenenrenten wird eigenes Erwerbs-, Erwerbsersatz- und
Vermögenseinkommen nach § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
angerechnet. Was als Einkommen bei Renten wegen Todes berücksichtigt wird,
regelt unter anderem § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Zu dem
danach berücksichtigungsfähigen Einkommen zählen auch Leistungen, die erbracht
werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu
zählt auch die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag übersteigt.
Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen
zunächst ein pauschaler Abschlag gemacht, mit dem der Belastung mit Steuern und
Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten Einkommen bleibt
zusätzlich ein monatlicher Freibetrag. Das danach verbleibende Einkommen des
überlebenden Ehegatten wird lediglich zu 40% auf die Hinterbliebenenrente
angerechnet.
Die entscheidende systematische Grundlage der Hinterbliebenenrente mit
Einkommensanrechnung ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte gegenseitige
Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten. Nach dem Tod eines Ehegatten tritt an die
Stelle des Unterhalts, den der verstorbene Ehegatte nicht mehr erbringen kann, die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie bei der Höhe
des Unterhaltsanspruchs vor dem Tode wird auch bei der Witwenversorgung eigenes
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der Unterhaltsersatzfunktion von
Hinterbliebenenrenten in langjähriger Rechtsprechung die Anrechnung des eigenen
Einkommens des Hinterbliebenen als sachgerecht und die Einkommensanrechnung
als verfassungsgemäß bestätigt. Wer über ein eigenes Einkommen verfügt, hat auch
zu Lebzeiten des Ehegatten diesem gegenüber einen geringeren
Unterhaltsanspruch, als ihn ein Ehegatte hat, der über ein eigenes Einkommen nicht
verfügt. Seiner Ansicht nach ist die Hinterbliebenenrente zudem eine vorwiegend

fürsorgerisch motivierte Leistung und zu bedenken, dass Verheiratete im Vergleich
zu anderen Versicherten für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen keine zusätzlichen
Beiträge entrichten und somit die Zahlung von Witwen- und Witwerrenten ein
Familienlastenausgleich innerhalb der Rentenversicherung zugunsten der
Verheirateten ist.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung soll die durch den Unfall
verlorene oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Verletzten ausgleichen. Die
Unfallrente wird abstrakt berechnet, d. h. für ihre Höhe sind ausschließlich der Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie der Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall
bzw. der Berufskrankheit maßgebend. Die Vollrente für den Verletzten, der vor dem
Unfall bzw. der Berufskrankheit Arbeitsentgelt bezogen und hierdurch seine
Erwerbsfähigkeit verloren hat, entspricht in etwa seinem Nettoentgelt vor dem Unfall.
Die Entschädigungsfunktion der Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung
umfasst demnach sowohl den Ersatz des unfallbedingt entgangenen Lohnes
(Lohnersatzfunktion) als auch den Ausgleich immaterieller Schäden und den Ersatz
des unfallbedingten Mehraufwands (Entschädigungsfunktion/Schmerzgeldfunktion).
Sie hat demnach wie die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Lohn- bzw. Unterhaltsersatzfunktion.
Im Ergebnis macht die gleichlaufende Zielrichtung beider Rentenarten insoweit
Regelungen erforderlich, die vermeiden, dass die Summe aus beiden Leistungen
mehr als den entgangenen Lohn bzw. den Unterhalt ersetzt und damit zu einer
Überversorgung führt. Entgegen der Annahme des Petenten wird dennoch der
Ausgleichsfunktion der Unfallrenten bei der Einkommensanrechnung auf
Witwenrenten Rechnung getragen. Denn neben der oben dargestellten
einschränkenden Anrechnungsregelung mit Freibetrag und nur anteiliger
Anrechnung des Einkommens unterliegt zusätzlich nur ein Teil der Unfallrente der
Einkommensanrechnung. Es bleibt dabei der Betrag unberücksichtigt, der – je nach
dem Grad der Behinderung – dem Bundesversorgungsgesetz oder dessen
Grundsätzen entsprechend als Entschädigung für die Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit geleistet wird. Dieser Anteil wird somit nicht in die
Einkommensanrechnung einbezogen.
Der Petitionsausschuss sieht verweisend auf die oben stehenden Ausführungen die
geltenden Anrechnungsregelungen als sachgerecht an und sieht keine Möglichkeit,
das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt daher,

das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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