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Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Keine Kürzung der Hinterbliebenenrente West durch den Freibetrag Ost beim Umzug von West nach Ost

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
55 Atbalstošs 55 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:05

Pet 3-18-11-8223-008606

Regelungen zur Hinterbliebenenrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei einem Umzug von West nach Ost der
Freibetrag Ost nicht zur Kürzung der Hinterbliebenenrente führt.
Eine Kürzung der Hinterbliebenenrente dürfe bei einem Umzug von West nach Ost
durch den niedrigeren Freibetrag Ost nicht stattfinden. Die Lohn- und
Gehaltsentwicklung im Osten sei ausschlaggebend für den Rentenwert Ost und somit
auch für den Freibetrag Ost bei der Einkommensanrechnung. Die
Hinterbliebenenrente sei durch den Umzug in den Osten sofort gekürzt worden. Dies
sei nicht hinnehmbar, denn es müsse berücksichtigt werden, dass man schließlich
über 40 Jahre lang in Westdeutschland gelebt und dort die Entgeltpunkte für die Rente
erworben habe. Es könne nicht sein, dass man wegen eines Umzugs innerhalb des
eigenen Landes wegen des geringeren Freibetrages Ost schlechter gestellt werde. Auf
die weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 55 Mitzeichnende an und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Das Anliegen der Petition war bereits in der 17. Wahlperiode Gegenstand einer
parlamentarischen Prüfung. Der Petitionsausschuss hatte hierzu empfohlen, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis
zu geben. Nach der Antwort der Bundesregierung wurde die Frage der Prüfung der

Angleichung der Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf
Hinterbliebenenrenten für die 18. Legislaturperiode in Aussicht gestellt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung in der 18. Wahlperiode erneut die
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
In Ausführung des Auftrages des Einigungsvertrages wurde die Rechtseinheit auch
auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen West und Ost
vollzogen und damit ein einheitliches Recht für ganz Deutschland geschaffen. Trotz
der Vereinheitlichung des Rechts gibt es wegen der noch unterschiedlichen
Lebensverhältnisse in bestimmten Bereichen des Rentenversicherungsrechts
Besonderheiten. Hierzu zählen auch die noch unterschiedlich hohen Grundlagen bei
der Rentenberechnung. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in
Ost- und Westdeutschland werden für die Ermittlung der Rentenhöhe in der
Rentenformel aus den in Ostdeutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten
entsprechend geringere Berechnungswerte herangezogen. Damit soll erreicht werden,
dass die auch heute noch durchschnittlich niedrigeren Einkommensverhältnisse im
Beitrittsgebiet bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für die dortigen Versicherten nicht
zu einer Benachteiligung gegenüber den Versicherten im Westen führen. Diese sind
auch für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen bei Ausübung einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben einer vorzeitigen Rente in
Ostdeutschland sowie bei der Ermittlung des Freibetrags für die
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bei Wohnsitz in Ostdeutschland
maßgebend. Rentenberechnung, Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung sind
somit systematisch miteinander verknüpft.
Soweit in der Petition die Folgen der Wohnsitzverlegung angesprochen werden, ist es
zutreffend, dass der niedrigere Freibetrag (Ost) von derzeit 714,12 Euro monatlich
immer dann gilt, wenn der Rentenberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet hat. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im früheren Bundesgebiet
beträgt der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
derzeit 771,14 Euro. Die eigenen Einkünfte, die den Freibetrag (Ost oder West)
übersteigen, werden zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das bedeutet,
dass nach einem Verzug in das Beitrittsgebiet bereits ab einer etwas niedrigeren
Einkommensschwelle die Anrechnung einsetzt. Je nach Lage des Einzelfalles kann es

deshalb nach dem Umzug zu einer erstmaligen oder auch stärkeren
Einkommensanrechnung kommen.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist bei Betrachtung der
Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland eine aufgrund der
Einkommensanrechnung geringere Hinterbliebenenrente bei einem Umzug aus den
alten in die neuen Länder nicht mehr gerechtfertigt. Ebenso sollte bei einem Umzug
aus den neuen in die alten Länder aufgrund des dann höheren Freibetrags keine
höhere Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Insoweit ist das Anliegen der Petition
nachvollziehbar. Der Petitionsausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf den
zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode geschlossenen
Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dort ist vereinbart worden, in die Prüfung der
Angleichung der Rentenwerte auch das Thema der Angleichung der Freibeträge bei
der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten miteinzubeziehen.
Aus diesem Grunde empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregie-
rung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen,
damit sie bei künftiger Gesetzgebung in die Beratungen einbezogen werden kann.
Darüber hinaus wird empfohlen, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zuzuleiten, weil sie als parlamentarische Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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