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Regelungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung - Fristen bei der Bearbeitung von Anträgen auf medizinische Rehabilitation

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Deutschen Bundestag
109 Atbalstošs 109 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:05

Pet 3-18-11-8220-010300

Regelungen zur Rehabilitation in der
gesetzlichen Rentenversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Die Petentin fordert eine gesetzliche Regelung, in der die Fristen zur Bearbeitung
von Anträgen auf medizinische Rehabilitation noch eindeutiger festgelegt werden.
Die Petentin trägt im Wesentlichen vor, dass die in § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX) festgesetzten Fristen zur Bestimmung der sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers sowie zur Erstellung eines erforderlichen
Gutachtens zum gesundheitlichen Zustand des Antragstellers auf medizinische
Rehabilitation von den zuständigen Rehabilitationsträgern oft nicht zeitnah
eingehalten würden. Studien belegten aber, dass eine lange Wartezeit der
Antragsteller auf medizinische Rehabilitation den Gesundheitszustand der
Betroffenen verschlechtere. Daher sei eine gesetzliche Regelung notwendig, wonach
die zuständigen Rehabilitationsträger im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlich
festgesetzten Fristen mit einer Sanktion zu belegen sind.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 109 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

§ 14 SGB IX regelt insbesondere das Verfahren der Zuständigkeitsklärung des
Rehabilitationsträgers mit dem Ziel, durch die Festlegung möglichst kurzer Fristen
und einer Beschränkung von Mehrfachbegutachtungen eine Verkürzung des
Antragsverfahrens und eine Beschleunigung der Leistungserbringung zu erreichen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur
Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages
bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist.
Grundsätzlich ist der erstangegangene Rehabilitationsträger gehalten, die Leistung
zu erbringen. Stellt dieser jedoch fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist,
leitet er gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner
Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet
und trifft der zuerst angegangene Rehabilitationsträger keine Feststellung seiner
eigenen Zuständigkeit, wird er kraft Gesetzes für die Leistung zuständig und stellt
den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Entscheidung ein
Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb
von drei Wochen nach Antragseingang, ansonsten innerhalb von zwei Wochen nach
Vorliegen des Gutachtens, vgl. § 14 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 SGB IX.
Ist es notwendig ein entsprechendes Gutachten zu erstellen, so wird dem
Sachverständigen zur Verfahrensbeschleunigung eine Frist zur Erstellung des
Gutachtens gesetzt. Nach § 14 Abs. 5 Satz 5 nimmt der Sachverständige dabei eine
umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor
und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Der
Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich Beginn und Dauer der Frist nicht ganz eindeutig.
Einerseits kann abgeleitet werden, dass die Frist ab der Untersuchung läuft,
andererseits spricht der Wille des Gesetzgebers zur Verfahrensbeschleunigung für
einen Fristbeginn mit der Auftragserteilung. Der sehr kurz bemessene Zeitraum von
zwei Wochen dürfte in der Praxis vereinzelt auf Schwierigkeiten stoßen. Jeder
Rehabilitationsträger muss daher mit einer ausreichenden Anzahl von
Sachverständigen vertragliche Beziehungen unterhalten und mit diesen die
fristgerechte Erstellung der Gutachten vertraglich absichern bzw. überwachen.
Sanktionsmöglichkeiten gegen Sachverständige, die die Fristen nicht einhalten,
bestehen allerdings nicht. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 21 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist nicht vorgesehen.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am

Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine medizinische
Wertungsfrage ist, bei der es auf besondere sozialmedizinische Sachkunde der
Gutachter und des beratungsärztlichen Dienstes des Rentenversicherungsträgers
ankommt. Die vom Petenten vorgetragene Auffassung, es müsse eine gesetzliche
Regelung verabschiedet werden, wonach die zuständigen Rehabilitationsträger im
Falle der Nichteinhaltung der gesetzlich festgesetzten Fristen bei der Erstellung
eines Gutachtens zwingend mit einer Sanktion zu belegen seien, wird vom
Petitionsausschuss allerdings nicht geteilt.
Die Bearbeitung von Anträgen auf medizinische Rehabilitation kann sich aus den
vorgenannten Gründen wegen nicht zeitnaher Begutachtung in Einzelfällen dennoch
verzögern. In ihrer Stellungnahme teilt die Bundesregierung mit, dass ihr diese
Problematik bekannt sei. Die Bundesregierung teilt ferner mit, dass sie sich im
Rahmen der möglichen Weiterentwicklung und Evaluation des Sozialgesetzbuches
Neuntes Buch (SGB IX) – auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schaffung
eines Bundesteilhabegesetzes – u.a. mit Fragen der Fristenregelung des § 14 SGB
IX befassen werde. Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag für die
18. Legislaturperiode darauf verständigt, die Leistungen an Menschen, die aufgrund
einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, aus dem
bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem
modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen sollen sich am
persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen
Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger
institutionszentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt in seiner Stellungnahme mit, das sich
eine „Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz“ konstituiert habe, deren Aufgabe es ist,
mögliche Reformthemen und -ziele eines Bundesteilhabegesetzes zu besprechen
und mögliche Kompromisslinien zu den verschiedenen Themen der anstehenden
Reform abzuwägen.
Der Petitionsausschuss begrüßt die von der Bundesregierung vorgetragenen
Überlegungen im Zusammenhang mit der Einführung eines Bundesteilhabegesetzes.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, damit sie
bei einer zukünftigen Gesetzgebung in die Überlegungen einbezogen wird, und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung
für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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