Region: Germany

Regelungen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Abschaffung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
915 supporters 915 in Germany

The petition is denied.

915 supporters 915 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:05

Pet 3-18-11-8221-001200Regelungen zur Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten
abzuschaffen.
Die Petenten wenden sich dagegen, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Rente wegen Erwerbsminderung empfindliche Rentenkürzungen hinzunehmen seien.
Diese Erwerbsminderungsrenten seien mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat,
maximal mit 10,8 Prozent, belegt. Derzeit sei dies grundsätzlich bis zum Alter von
63 Jahren und sieben Monaten der Fall. Schrittweise werde das Alter für eine
abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente grundsätzlich auf das vollendete
65. Lebensjahr angehoben. Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten seien
grundsätzlich abzulehnen, da die Erwerbsminderung und ihre Ursachen für die
Betroffenen kaum abwendbar seien. Zudem stehe vor der Bewilligung einer
Erwerbsminderungsrente ein strenger Begutachtungsprozess. Keineswegs könnten
Versicherte frei entscheiden, ob sie über die Erwerbsminderungsrente vorzeitig in den
Ruhestand gingen. Erwerbsminderung sei ein zentrales Armutsrisiko. Für viele
Versicherte greife der Schutz des Sozialversicherungssystems bei Erwerbsminderung
damit nicht mehr und sie seien auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Daher müsse der
Deutsche Bundestag die Abschläge bei er Erwerbsminderungsrente in der jetzigen
Form abschaffen.
Dem Petitionsausschuss liegen hierzu mehrere sachgleiche Eingaben vor, die wegen
des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 915 Mitzeichnende an und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist
der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme der Fachausschüsse
einzuholen, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen
Fachausschüssen betreffen. Damit wird sichergestellt, dass die Petitionen in die
Beratungen über den Fachausschüssen überwiesenen Gesetzentwürfen und
Anträgen einbezogen werden.
In der 18. Wahlperiode wurde die Petition dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung –
RV-Leistungsverbesserungsgesetz –“ (Bundestags-Drucksache 18/909) sowie zu
dem „Entwurf eines Gesetztes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes“
(Bundestags-Drucksache 18/9) zugeleitet. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat
die Beratung über den oben genannten Gesetzentwurf am 21. Mai 2014
abgeschlossen und dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Im
Ergebnis ist das Plenum des Deutschen Bundestages der Empfehlung des
Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt und hat den Gesetzentwurf (Bundestags-
Drucksache 18/909) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am 23. Mai 2014
angenommen sowie den Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 18/9) mehrheitlich
abgelehnt. Im Ergebnis konnte dem Anliegen des Petenten nicht Rechnung getragen
werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden im Jahr 2001
mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
eingeführt. Danach wird die Erwerbsminderungsrente für jeden Monat des
Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 %, höchstens aber um 10,8 %
gemindert.
Mit den Abschlägen sollen Ausweichreaktionen aus vorzeitigen Altersrenten, die nur
unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch genommen werden können,

entgegengewirkt werden. Hierüber besteht ein breiter politischer Konsens. Der
Bundesrat hatte bereits im Jahr 1989 die Bundesregierung aufgefordert, im Anschluss
an das Gesetzgebungsverfahren zum Rentenreformgesetz 1992 eine Änderung des
Rechts der Erwerbsminderungsrenten vorzubereiten, die verhindert, dass die
Heraufsetzung der Altersgrenzen unterlaufen wird.
Bei einem Verzicht auf die Abschläge müsste wieder mit einem deutlich verstärkten
Zugang von Erwerbsminderungsrenten in höherem Alter gerechnet werden, vielfach
in einem Alter, in dem auch eine Altersrente mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch
genommen werden kann. Aufgabe der Renten wegen Erwerbsminderung darf es aber
nicht sein, an die Stelle von vorzeitigen Altersrenten zu treten. Sie besteht vielmehr
darin, den Versicherten Lohnersatz zu gewähren, wenn vor Erreichen der Altersgrenze
für eine Altersrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt.
Um die Sicherungsfunktion der Erwerbsminderungsrenten für jüngere
erwerbsgeminderte Versicherte dennoch zu erhalten, hat der Gesetzgeber zeitgleich
mit der Einführung der Abschläge die sogenannte Zurechnungszeit ausgeweitet. Bei
Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr werden die Versicherten bei
der Berechnung ihrer Erwerbsminderungsente so gestellt, als hätten sie bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. In Fällen der
Frühinvalidität ergibt sich hierdurch eine nur um rund 3 % niedrigere Rente im
Verhältnis zu einer Rente ohne Abschläge, aber geringerer Zurechnungszeit
entsprechend der bis Ende 2000 geltenden Regelung. Jüngere Versicherte müssen
also ebenfalls die Abschläge tragen, diese werden aber weitgehend über die
verlängerte Zurechnungszeit kompensiert.
Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei
Erwerbsminderungsrenten in mehreren aktuellen Entscheidungen bestätigt
(Az: B 5 R 32/07 R und B 5 R 140/07 R). Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen,
dass die bei Erwerbsminderungsrenten fehlende Entscheidungsfreiheit auch bei
Altersrenten faktisch eingeschränkt sein könne. Im Übrigen werde dies durch die im
Verhältnis zu den meisten Altersrenten geringeren Abschläge verfassungsrechtlich
angemessen berücksichtigt ist. Denn wie bereits ausgeführt, beträgt der maximale
Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten 10,8 %, während er bei den Altersrenten
deutlich mehr betragen kann.
Am 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) in Kraft getreten. Menschen
mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden durch die Gesetzesänderung besser

abgesichert. Dies wird insbesondere durch zwei Maßnahmen erreicht. Zum einen
werden sie so gestellt, als hätten sie mit dem bisherigen durchschnittlichen
Einkommen 2 Jahre länger als bisher weitergearbeitet (Ausweitung der sogenannten
Zurechnungszeit um 2 Jahre vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr, die mit dem
individuellen Durchschnittsverdienst bewertet wird). Zum anderen zählen die letzten
4 Jahre vor Eintritt einer Erwerbsminderung bei der Ermittlung des
Durchschnittsverdiensts nicht mit, wenn sie den Wert dieser Zurechnungszeit
verringern (z. B. durch Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit vor dem
Renteneintritt). Diese Verbesserungen gelten für alle Versicherten, deren
Erwerbsminderungsrente erstmals ab dem 1. Juli 2014 beginnt (Rentenneuzugang).
Der Petitionsausschuss begrüßt die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz in
Kraft getretenen Verbesserungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten.
Die von dem Petenten geforderte generelle Abschaffung der Abschläge bei den
Erwerbsminderungsrenten wird auf Grund der vorangegangenen Ausführungen
seitens des Petitionsausschusses nicht unterstützt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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