Regelungen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Verbesserungen auch für Bestands-Erwerbsminderungsrentner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
316 Unterstützende 316 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

316 Unterstützende 316 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:05

Pet 3-18-11-8221-004487

Regelungen zur Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Verbesserungen bei der Rente wegen
Erwerbsminderung ab 1. Juli 2014 auch für Erwerbsminderungsrentner gelten sollen,
die bereits vor diesem Datum in diese Rente gehen mussten.
Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente profitierten nur Versicherte, die ab
dem 1. Juli 2014 in die Erwerbsminderungsrente gehen. Dadurch würden Menschen,
die schon Erwerbsminderungsrente beziehen mussten, benachteiligt und diskriminiert.
Hiergegen werde sich gewendet.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 316 Mitzeichnende an, und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung die Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine
Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen
Gegenstand der Beratung des Fachausschuss betrifft. In der 18. Wahlperiode wurde
die Petition dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Leistungsverbesserungsgesetz –“
(Bundestags-Drucksache 18/909) zugeleitet. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
hat am 5. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchgeführt und die Beratung
über den oben genannten Gesetzentwurf am 21. Mai 2014 abgeschlossen. Dem
Petitionsausschuss wurde hierzu eine Stellungnahme übersandt. Im Ergebnis ist das
Plenum des Deutschen Bundestages der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (Bundestags-Drucksache 18/1489) gefolgt und hat den Gesetzentwurf
(Bundestags-Drucksache 18/909) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
23. Mai 2014 angenommen (vgl. Plenarprotokoll 18/37). Im Ergebnis konnte dem
Anliegen des Petenten nicht Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Juni
2014 (BGBl. I S. 787) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Alle erwähnten Drucksachen
und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Mit dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) werden
Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit besser abgesichert. Denn wer in
jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine
ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Die Verbesserungen werden
insbesondere durch zwei Maßnahmen erreicht. Zum einen werden erwerbsgeminderte
Versicherte so gestellt, als hätten sie mit dem bisherigen durchschnittlichen
Einkommen 2 Jahre länger als bisher weitergearbeitet (Ausweitung der so genannten
Zurechnungszeit um 2 Jahre vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr, die mit dem
individuellen Durchschnittsverdienst bewertet wird). Zum anderen zählen die letzten
4 Jahre vor Eintritt einer Erwerbsminderung bei der Ermittlung des
Durchschnittsverdiensts nicht mit, wenn sie den Wert dieser Zurechnungszeit
verringern (z.B. durch Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit vor dem
Renteneintritt). Diese Verbesserungen gelten für alle Versicherten, deren
Erwerbsminderungsrente erstmals ab dem 1. Juli 2014 beginnt (Rentenneuzugang).
Der Petitionsausschuss begrüßt die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz in
Kraft getretenen Verbesserungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten. In diese
gesetzliche Neuregelung auch Bestandsrentner – wie mit der Petition gefordert –
einzubeziehen, kann jedoch nicht in Betracht gezogen werden. Der

Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass die rückwirkende Einführung der
dargestellten Verbesserungen im Bezug einer Erwerbsminderungsrente zu
erheblichen Leistungsausweitungen führen würde. Dies würde die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen
Rentenversicherung überlasten. Eine Einbeziehung könnte nur durch höhere
Rentenversicherungsbeiträge oder Leistungseinschränkungen an anderer Stelle
finanziert werden. Im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit ist eine Ausweitung
der dargestellten Neuregelungen auf Bestandsrentner deshalb nicht vertretbar.
Der Petitionsausschuss hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Stichtage in der
gesetzlichen Rentenversicherung nichts Neues sind. So hat das
Bundesverfassungsgericht wiederholt Stichtagsregelungen als verfassungsgemäß
bestätigt. Die Forderung, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit
überall strikte Gleichförmigkeit schaffen, könnte nach Auffassung des Gerichts dazu
führen, dass Reformen von vornherein ganz unterbleiben. Dieses Ergebnis entspricht
nicht sozialer Gerechtigkeit.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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