Region: Tyskland

Reisekosten für Beamte - Berücksichtigung von privat finanzierten Bahncards bei der Abrechnung von Dienstreisen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
54 Støttende 54 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

54 Støttende 54 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.14

Pet 1-17-06-20170-048260Reisekosten für Beamte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Mitarbeiter oder Experten von Behörden die
Kosten von Dienstreisen, die sie mit einer privat finanzierten BahnCard 100
unternehmen, zum Preis einer Zugfahrt mit einer BahnCard 50 abrechnen können.
Diese Abrechnung solle auch für andere privat erworbene Zeitkarten gelten.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass im Sinne
des Umweltschutzes mehr Menschen für ihre Reisen die Eisenbahn und die
BahnCard 100 wählen sollten. Dem widerspreche jedoch die bisherige ökologisch
inakzeptable Regelung auf Bundesebene, dass Reisekosten nur bei Vorlage von
streckengebundenen Fahrscheinen bzw. von Rechnungen über Autofahrten erstattet
werden würden. Zudem existiere die vorgeschlagene Abrechnungsmöglichkeit
bereits seit dem Jahr 2010 in Hessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 54 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass nach den Grundsätzen des
Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Dienstreisenden nur die Mehraufwendungen
erstattet werden können, die anlässlich von Dienstreisen entstanden sind. Ein
Anspruch auf Erstattung von Kosten, die nicht mit der Dienstreise zusammenhängen,
sondern ohnehin entstehen, besteht nicht. Dienstreisende sind daher dazu
verpflichtet, Ermäßigungen zu nutzen; auch solche, die durch Einsatz einer privat
beschafften BahnCard entstehen. Dieser Umstand ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BRKG.
Danach werden Fahrtkosten nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche
Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. Mögliche Fahrpreisermäßigungen
sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Dienstreisende sind nach dem Sparsamkeitsgrundsatz gemäß § 3 Abs. 1 BRKG
verpflichtet, die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Ihnen ist daher
zuzumuten, eine privat beschaffte Bahnkarte bei einer Dienstreise ohne Anspruch
auf Kostenerstattung mitzubenutzen, da ihnen insoweit durch die Dienstreise keine
Mehraufwendungen entstehen. Dementsprechend beschränkt § 4 Abs. 1 BRKG die
Fahrtkostenerstattung auf tatsächlich durch die Dienstreise „entstandene Kosten".
Der Petitionsausschuss verweist darauf, dass private Zeitkarten aus persönlichen
Gründen beschafft werden. Ihr Anschaffungspreis fällt unter die privaten
Lebenshaltungskosten und kann daher nicht als Reisekosten anteilig erstattet
werden. DieseRechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil
vom 12. Dezember 1969 (Az. VI C 75.67) als rechtlich bedenkenfrei anerkannt. Sie
ist – bezogen auf die BahnCard der Deutschen Bahn AG – zuletzt vom
Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigt worden (Beschluss vorm
1. November 2007, Az. 1 Bf 64/06).
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Kosten einer nicht aus
dienstlichen Gründen gekauften BahnCard jedoch auf Antrag erstattet werden
können, wenn sie sich vollständig amortisiert haben (Tz. 4.2.2 Satz 2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG (BRKGVwV)). Erreicht oder
überschreitet die durch Einsatz einer privaten Zeitkarte – auch bei Berücksichtigung
anderer Fahrpreisermäßigungen – erzielte Ersparnis an Reisekosten also den
Anschaffungspreis der privaten Zeitkarte, so erhält der Dienstreisende die Kosten der
Zeitkarte auf Antrag vollständig erstattet. Die Kosten einer BahnCard sind ferner zu
erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen von
vornherein wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt
(Tz. 4.2.2 Satz 1 BRKGVwV).

Der Petitionsausschuss hebt allerdings hervor, dass eine anteilige Erstattung der
Kosten für eine privat beschaffte BahnCard ausgeschlossen ist (Tz. 4.2.2
Satz 2 BRKGVwV). Der Ausschluss anteiliger Kosten ist damit begründet, dass einer
derartigen Berechnung die Aspekte der Kostentransparenz und Kalkulierbarkeit des
Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen. Da die mit einer BahnCard
durchgeführten Bahnreisen nicht dokumentiert werden, ist der Umfang der jeweiligen
Nutzung und damit der private und dienstliche „Anteil" nicht feststellbar. Eine
anteilige Kostenbeteiligung wäre nach Ansicht des Ausschusses nicht praktikabel
und kommt daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Dass Dienstreisende
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten
Fahrausweise haben, ist auch in Tz. 4.2.4 Satz 2 BRKGVwV ausdrücklich
klargestellt.
Insoweit kann dem Anliegen für den originären Anwendungsbereich des
Bundesreisekostengesetzes nicht gefolgt werden. Soweit Arbeitgeber diesem nicht
unterfallen, wie beispielsweise im Bereich der kirchlichen Diakonie oder der Caritas,
bleibt es unbenommen, eigene Regelungen in eigener Verantwortung zu erlassen.
Der Petitionsausschuss begrüßt zwar das mit der Petition zum Ausdruck gebrachte
Engagement hinsichtlich des Umweltschutzes. Nach umfassender Prüfung der Sach-
und Rechtslage vermag er die Forderung aus den oben dargelegten Gründen indes
nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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