Reģions: Vācija

Reisekosten für Beamte - Erhöhung der Wegstreckenentschädigung im Bundesreisekostengesetz

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Atbalstošs 35 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

35 Atbalstošs 35 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

13.09.2017 04:27

Pet 1-18-06-200-041722

Behörden und Verwaltungsverfahren


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, die Kilometerpauschale für Dienstfahrten bei
öffentlichen Arbeitgebern von 30 auf 60 Cent pro Kilometer anzuheben.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 36 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der seit vielen
Jahren unverändert bestehende Vergütungssatz in Höhe von 30 Cent pro Kilometer
für Dienstfahrten mit Privat-Pkw realitätsfern sei. Dabei sei sowohl die Höhe des
Satzes als auch die Bestimmungsart der Höhe betroffen. Des Weiteren solle eine
Indexkomponente für Energiekosten einfließen. Die Inanspruchnahme der Privat-Pkw
der Beschäftigten für 30 Cent pro Kilometer sei Ausbeutung und Verlagerung von
Risiken auf die unterdurchschnittlich bezahlten Arbeitnehmer des öffentlichen
Arbeitgebers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass unklar ist, was im Anliegen genau
mit dem Begriff „Dienstfahrt“ gemeint ist.

Sofern eine Änderung der Kostenerstattung bei Benutzung des Privat-Pkw bei
Dienstreisen gemeint ist, ist § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu beachten.
Danach ist die Höhe der Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem
Kraftfahrzeug bei Dienstreisen auf 20 Cent pro Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro
pro Fahrt festgelegt. Nur wenn ein „erhebliches dienstliches Interesse“ an der Pkw-
Nutzung vorher festgestellt wurde, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent pro
Kilometer ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
Dem Reisekostenrecht des Bundes liegt der Gedanke zugrunde, dass aus
ökologischen und wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel
genutzt werden sollen. Wird ein Kraftfahrzeug für die Durchführung des
Dienstgeschäftes benötigt, so soll grundsätzlich auf Dienstfahrzeuge oder
angemietete Fahrzeuge zurückgegriffen werden. Die Kosten hierfür übernimmt der
Dienstherr. Nur in Ausnahmefällen soll auf private Kraftfahrzeuge von Beschäftigten
zurückgegriffen werden.
Die Reisekostenpraxis des Bundes zeigt im Übrigen, dass ein Rückgriff auf private
Pkw so gut wie nicht erforderlich ist. Wenn Dienstreisende dennoch die Fahrt mit dem
eigenen Pkw bevorzugen, was ihnen das BRKG durch die freie Wahl des
Verkehrsmittels zubilligt, liegt dies regelmäßig im überwiegend privaten Interesse. Dies
rechtfertigt zugleich, die Wegstreckenentschädigung auf die durch die gelegentliche
dienstliche Benutzung entstehenden Mehrkosten zu beschränken. Die hierfür
vorgenommene Festsetzung auf 20 Cent je Kilometer basiert daher bewusst nicht auf
einer Berechnung der Gesamtkosten für die Haltung und den Betrieb eines
Kraftfahrzeugs und hat nicht das Ziel eines Vollkostenersatzes. Ein Anstieg von
Unterhaltungs- oder Benzinkosten wäre daher für sich genommen auch kein Grund,
die Wegstreckenentschädigung anzuheben. Nutzen Dienstreisende
– wie im Regelfall – öffentliche Verkehrsmittel oder, falls erforderlich, ein Mietfahrzeug,
so werden die dadurch entstehenden Fahrtkosten vom Dienstherrn in voller Höhe
getragen.
Sollte in der Petition mit dem Begriff der Dienstfahrt nicht die Dienstreise, sondern die
Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer nach § 9 Einkommensteuergesetz
(EStG) gemeint sein, so ist zu beachten, dass diese Fahrtkosten grundsätzlich
Aufwendungen sind, die im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre
anfallen.
Angesichts dessen sind diese Aufwendungen immer auch unter dem Aspekt der
vorhandenen privaten Mitveranlassung (z. B. Entscheidung der Wohnortnahme) zu

betrachten. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig, das heißt, dass
sie unabhängig vom tatsächlich gewählten Transportmittel berücksichtigt wird. Es ist
daher unbeachtlich, ob die Strecke beispielsweise mit dem Fahrrad, dem Privat-Pkw
oder dem öffentlichen Personenverkehr zurückgelegt wird. Es besteht deshalb auch
kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den tatsächlich anfallenden Kosten
und der Höhe der Pauschale.
Diese Regelung soll auch ein Anreiz dafür sein, die kostengünstigste Alternative zu
wählen. Damit wird etwa die Bildung von Fahrgemeinschaften, der Erwerb von
effizienten Fahrzeugen oder die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
unterstützt. Dies ist umweltpolitisch sinnvoll.
Aus diesen Gründen sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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