Reisevertragsrecht - Erhöhung von Hotelübernachtungen bei Großveranstaltungen nur bis zu einem festgelegten Betrag

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:56

Pet 4-18-07-4013-012564

Reisevertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Preiserhöhungen für Hotelübernachtungen anlässlich von
Großveranstaltungen einen gesetzlich festgelegten Betrag nicht überschreiten dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, während besonderer
Veranstaltungen in Städten und deren Umgebung gebe es häufig unverhältnismäßige
Preisanstiege für Hotelübernachtungen. Viele Hotels würden beispielsweise während
Messezeiten die Preise für eine Übernachtung um teilweise mehr als 100 Prozent
erhöhen. Daher seien Regelungen erforderlich, die festlegten, dass in solchen Fällen
die Preise für Übernachtungen in Hotels und Pensionen nur noch bis zu einem
festgelegten Betrag (z. B. 20 Prozent des Ausgangspreises) erhöht werden dürften.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 46 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei einer Vereinbarung über die Übernachtung in einem Hotel handelt es sich
regelmäßig um einen zwischen Gast und Hotelier geschlossenen
Beherbergungsvertrag. Für diesen gilt der allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Vertragsfreiheit bedeutet, dass der Einzelne
frei darin ist, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Vertragsabschlussfreiheit).
Außerdem kann der Vertragsinhalt zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden
(Gestaltungsfreiheit). Zwingende gesetzliche Regelungen, durch die die
Vertragsfreiheit eingeschränkt wird, müssen verhältnismäßig sein.
In der Hotelbranche erfolgt die Preisbildung prinzipiell anhand von Angebot und
Nachfrage. Die Hoteliers sind in der Preisbildung grundsätzlich frei, ebenso der Gast
in seiner Entscheidung, ob er einen bestimmten Preis für die Übernachtung zahlen
möchte.
Es ist keine Besonderheit von Hotelpreisen, dass diese abhängig von Angebot und
Nachfrage schwanken. Auch in anderen Märkten gibt es solche Preisschwankungen.
Diese Preisschwankungen allein sind keine Rechtfertigung für preisregulierende
Regelungen.
Durch § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist gewährleistet, dass auch dann,
wenn die Nachfrage das Angebot stark übersteigt, keine Wucherpreise verlangt
werden können. Verträge sind nach § 138 Absatz 1 BGB als wucherähnliches
Geschäft in der Regel unwirksam, wenn ein Preis verlangt wird, der in einem
besonders groben Missverhältnis zur gewährten Leistung steht.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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