Region: Germany

Reisevertragsrecht - Keine prozentuale Gebühr bei Reisebuchung und Zahlung per Kreditkarte

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 supporters 35 in Germany

The petition is denied.

35 supporters 35 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

01/09/2019, 03:27

Pet 3-18-10-787-045051 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte ein Verbot erreichen, Pferde und Esel zu schlachten.

Sie führt aus, dass es sich bei Pferden und Eseln nicht um Nutztiere handele. Die
Schlachtung dieser Tiere sei ethisch daher nicht vertretbar. Es sei erforderlich, die
Definition der Nutz- und Haustiere neu zu erarbeiten, da die Tierliebe der Bürgerinnen
und Bürger größer als früher sei. Im Hinblick auf die Tendenz zur vegetarischen
Ernährung vertrete sie auch die Auffassung, dass keine Notwendigkeit mehr bestehe,
Tiere zu töten.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 55 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die rechtliche Zulässigkeit des Schlachtens von Tieren folgt entgegen der Auffassung
der Petentin keiner Einteilung in Nutz- und Haustiere. Die Schlachtung von Hunden
und Katzen ist nach § 22 Abs. 1a der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
verboten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 können als Haustiere gehaltene Einhufer wie Pferde
und Esel als Fleischlieferanten in Betracht kommen. Diese Verordnung legt spezifische
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs für
Lebensmittelunternehmer fest. Sie ist zentraler Bestandteil eines Bündels von
Rechtsvorschriften im Bereich Lebensmittelhygiene der Europäischen Union von
2004. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, ein hohes Maß an
Lebensmittelsicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Soweit die Petentin mit der „Liebe zum Tier“ und der möglichen vegetarischen
Ernährung argumentiert, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach dem
Tierschutzgesetz eine Tötung von Tieren, die von einem vernünftigen Grund getragen
wird, erlaubt ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn sich aus dem Gesamtbestand der
gesetzlichen oder gesellschaftlich anerkannten Normen ein derartiger vernünftiger
Grund ergibt. Dies ist für das Schlachten von Tieren zu bejahen, da die Tötung von
Tieren zu Nutzungszwecken, insbesondere zur Fleischgewinnung, gesellschaftlich
anerkannt ist. Zudem handelt es sich bei Fleisch um ein allgemein übliches
Nahrungsmittel.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass sich jeder frei zu einer vegetarischen
Lebensweise und gegen den Verzehr von Pferde- und Eselfleisch entscheiden kann.
Ein dahingehendes Verbot unterstützt er nicht. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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