Reisevertragsrecht - Keine zusätzlichen Entgelte bei online gebuchten Flugreisen für Zahlung mit Kreditkarten/Einzugsermächtigungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
121 Ondersteunend 121 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

121 Ondersteunend 121 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:56

Pet 4-18-07-4013-017249

Reisevertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei online gebuchten Flugreisen keine
zusätzlichen Entgelte für den Einsatz von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten oder
Einzugsermächtigungen erhoben werden dürfen, es sei denn, der Anbieter kann in
Ausnahmefällen ihm tatsächlich entstandene Kosten nachweisen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Entgegennahme des
Entgelts bei Flugreisen sei eine Hauptleistungspflicht, sodass es grundsätzlich
unzulässig sein müsse, dafür eine besondere Gebühr zu berechnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 121 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Dem Anliegen des Petenten ist durch das am 13. Juni 2014 in Kraft getretene „Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Wohnungsvermittlung“ (BGBl. I 2013, S. 3642 ff.) bereits Rechnung
getragen worden. Nach dem durch dieses Gesetz neu in das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) eingefügten § 312a Absatz 4 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein
Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung

seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
besteht oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem
Unternehmer durch die Verwendung des Zahlungsmittels entstehen.
Dem Verbraucher muss also stets zumindest eine gängige und zumutbare
Zahlungsmöglichkeit angeboten werden, bei der keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
eine Kreditkarte, die der Kunde vorab „aufladen“ oder für die er einen gesonderten
Kreditkartenvertrag abschließen muss, nicht als zumutbare Zahlungsmöglichkeit im
Sinne des § 312a Absatz 4 BGB anzusehen ist (Urteil vom 3. Februar 2015,
Aktenzeichen 14 U 1489/14). Sofern für die Verwendung anderer Zahlungsmittel
Zusatzentgelte erhoben werden, so dürfen diese nicht über diejenigen Kosten
hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel
tatsächlich entstehen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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