Reisevertragsrecht - Keine Zuschläge bei Flugreisen (außer gesetzlich vorgeschriebene Steuern/Abgaben)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Unterstützende 51 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

51 Unterstützende 51 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:02

Pet 1-18-12-9600-030609

Fluggesellschaften


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Fluggesellschaften zu untersagen, separate
Zuschläge zu erheben, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und
Abgaben.
Zu der auf der Internetseite des deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 51 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass separate
Zuschläge neben dem Flugpreis missbräuchlich eingesetzt würden. Die
Preisgestaltung sei daher beeinflussbar und führe zur Verwirrung der Fluggäste.
Daher bestehe aus Verbraucherschutzgründen Handlungs- und Regulierungsbedarf,
Außerdem solle Markttransparenz geschaffen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:
Bei einem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach den
§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Der Fluggast hat neben dem Flugpreis auch
anfallende Steuern, Gebühren und Zuschläge zu zahlen. Neben verschiedenen

Steuern (Luftverkehrssteuer), Gebühren (Flughafensicherheitsgebühr,
Luftverkehrssicherheitsgebühr und anderen), sind auch durch das ausführende
Luftfahrtunternehmen geltend gemachte Zuschläge Gegenstand des Flugpreises.
Unter der Bezeichnung „Internationaler/Nationaler Zuschlag“ ist der Kerosin- bzw.
Treibstoffzuschlag zu verstehen. Der Ausschuss betont, dass auch die durch das
ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemachten Zuschläge Gegenstand des
Flugpreises sind. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Luftfahrtunternehmen die
Flugpreise und damit auch die vorgenannten Zuschläge im Fluglinien- und
Charterverkehr grundsätzlich frei festlegen. Es gilt der Grundsatz der Markt regelt die
Preise. Bei der Festsetzung von Flugpreisen greift der Staat nur aus Gründen des
Verbraucherschutzes regelnd ein.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass daher auf europäischer Ebene Regelungen
eingeführt wurden, nach denen die Fluggäste in der Lage sein sollen, die Preise
verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen. Der zu zahlende
Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis sowie alle
anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen und
aufführen, nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Zum
Schutze der Fluggäste bzw. der Verbraucherinnen und Verbraucher müssen diese
vor Vertragsschluss Preistransparenz bzw. die Informationen durch das
Luftfahrtunternehmen erhalten.
Ergänzend fügt der Ausschuss hinzu, dass die im Flugpreis enthaltenen Steuern,
Gebühren und Entgelte, einschließlich etwaiger Zuschläge, bei Nichtantritt des
Fluges zu erstatten sind. Denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der
Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt, vergleiche Landgericht (LG)
Frankfurt mit Urteil vom 6. Juni 2014, Aktenzeichen 224 2-24 S 152/13. Vor dem
Hintergrund der dargestellten Grundsätze der Vertragsfreiheit und der
Preistransparenz sowie der gesetzlichen Regelungen des europäischen und
nationalen Rechts vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen.
Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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