Región: Alemania

Reisevertragsrecht - Mehr Schutz für Verbraucher im Reiserecht

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
90 Apoyo 90 En. Alemania

No se aceptó la petición.

90 Apoyo 90 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

26/02/2016 3:24

Pet 4-18-07-4013-013676

Reisevertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass es im Reiserecht mehr Schutz für die Verbraucher
gibt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die bestehenden Regelungen
reichten nicht aus. Erforderlich sei eine gesetzliche Festlegung der Höhe der
Anzahlung bei Buchung. Bei einer lange im Voraus zu buchenden Reise solle die
Anzahlung zudem auf eine geringere Summe begrenzt werden. Überdies würden
Reiseunterlagen oft zu kurzfristig versandt. Bei Restzahlung an den Reiseveranstalter
solle deshalb eine gesetzliche Frist von beispielsweise einer Woche gelten, innerhalb
welcher die Unterlagen vom Reiseveranstalter zuzusenden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 90 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Fälligkeit der vom Reisenden zu zahlenden Vergütung tritt gemäß § 646 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit Beendigung der Reise ein. Vorauszahlungen
kann ein Reiseveranstalter von einem Reisenden nur verlangen, wenn er es vertraglich

mit dem Reisenden vereinbart hat. Dies kann nur nach Maßgabe des § 651k Absatz 4
und 5 BGB vereinbart werden und setzt insbesondere die Übergabe eines
Sicherungsscheins an den Reisenden voraus.
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kann ein Reiseveranstalter mit dem
Reisenden Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur beschränkt vereinbaren. Solche
Vorauszahlungsvereinbarungen sind nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam, wenn sie
den Reisenden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch AGB nur
angemessen hohe Vorauszahlungen vereinbart werden; insbesondere dann, wenn
eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen Buchung und Reiseantritt bestehe, sei das
Verlangen des Reiseveranstalters nach einer angemessenen Vorauszahlung auf den
Reisepreis grundsätzlich gerechtfertigt.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 20.06.2006 – X ZR 59/05, nachgewiesen bei juris) kann eine Vereinbarung, nach
der der Reiseveranstalter vom Reisenden mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung
und Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis
verlangen kann, auch wirksam durch die AGB des Reiseveranstalters getroffen
werden. Solche Anzahlungspflichten müssen durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt sein. Eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises ist regelmäßig
sachlich gerechtfertigt, da der Reiseveranstalter auch schon bei Vertragsschluss
regelmäßig Aufwendungen in dieser Höhe hat.
In drei Urteilen vom 9. Dezember 2014 (Aktenzeichen: X ZR 85/12, X ZR 13/14 und
X ZR 147/13), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vereinbarung einer
höheren Anzahlungsquote als 20% des Reisepreises in AGB zwar nicht
ausgeschlossen sei, aber zumindest voraussetze, dass der Reiseveranstalter darlege,
dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen
Reisen, für die er höhere Anzahlungen verlange, typischerweise die geforderte Quote
erreichten.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die die unterschiedlichen Interessen der
Reisenden einerseits und der Reiseveranstalter andererseits wahrt, besteht kein
Bedürfnis, die Höhe zulässiger Vorauszahlungen auf den Reisepreis besonders
gesetzlich festzusetzen. Wie die genannten Beispiele belegen, würde eine zu strikte

Regelung zudem den teilweise sehr unterschiedlichen Einzelfällen in der Praxis nicht
ausreichend gerecht.
Im Hinblick auf die Übermittlung der Reiseunterlagen ist maßgeblich, dass der
Reiseveranstalter dem Reisenden die entsprechenden Dokumente rechtzeitig
zukommen lässt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der
Reiseveranstalter verpflichtet ist, seinem Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, einen
nützlichen Urlaub zu verbringen. Insoweit wird eine Übermittlung der erforderlichen
Unterlagen kurz vor Reiseantritt in Literatur und Rechtsprechung für ausreichend
gehalten (vgl. Staudinger/Staudinger (2011) Anhang zu § 651a: § 8 BGB-InfoV Rn. 2;
MüKoBGB/Tonner § 8 BGB-InfoV Rn. 1; AG Aschaffenburg, Urteil vom 26.04.2010 –
112 C 2695/09, nachgewiesen bei juris).
In diesem Zusammenhang sind ferner die dem Schutz der Verbraucher bei Reisen
dienenden flankierenden Bestimmungen der BGB-Informationspflichten-Verordnung
(BGB-InfoV) von Bedeutung. Gemäß § 8 BGB-InfoV hat der Reiseveranstalter den
Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise im Hinblick auf bestimmte Angaben
(beispielsweise Abfahrt- und Ankunftszeiten, Ansprechstellen während der Reise) zu
unterrichten. Die Pflicht nach § 8 BGB-InfoV überschneidet sich teilweise mit
zahlreichen anderen Informationspflichten, etwa im Prospekt (§ 4 Absatz 1 BGB-InfoV)
und in der Reisebestätigung (§ 6 Absatz 2 BGB-InfoV). Rechtzeitig erfolgt die
Unterrichtung nach § 8 BGB-InfoV, wenn der Reisende noch die aufgrund der
Information gebotenen Maßnahmen treffen kann.
Gehen die Unterlagen dem Reisenden nicht rechtzeitig zu, fehlen sie also
beispielsweise bei dem vorgesehenen Reiseantritt, können zugunsten des Reisenden
wegen des Vorliegens eines Reisemangels grundsätzlich ein Anspruch auf
Schadensersatz aus § 651f BGB und ein Kündigungsrecht gemäß § 651e BGB in
Betracht kommen (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 30.08.2012 – 9 S 294/11,
nachgewiesen bei juris; AG Aschaffenburg, a. a. O.).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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