Region: Tyskland

Reisevertragsrecht - Schutz des Reisenden bei Flugänderungen in der Reisebranche

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
127 Støttende 127 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

127 Støttende 127 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.10

Pet 4-17-07-4013-044051

Reisevertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird ein besserer Schutz der Verbraucher vor Flugänderungen der
Reisebranche gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es fehle an einer
Entschädigungspflicht zugunsten von Reisenden in Fällen, in denen der
Reiseveranstalter trotz Buchung eines Nonstop-Fluges eine Flugverbindung zur
Verfügung stellt, die Zwischenlandungen enthält. Es komme immer wieder vor, dass
der Verbraucher eine entsprechende Mitteilung erst wenige Tage vor Reiseantritt
erhalte, sodass eine Umbuchung nur in seltenen Fällen möglich sei. Aus einem
dreistündigen Flug würde mit einem Zwischenstopp oft ein sieben- oder noch
mehrstündiger Flug. Der Reisende habe nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters keine Möglichkeit, die Reise
zu stornieren oder umzubuchen. Dies stelle einen erheblichen Mangel im
Verbraucherschutz dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 127 Mitzeichnungen und
15 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zunächst ist festzustellen, dass nach dem derzeit geltenden Recht eine vereinbarte
Reiseleistung grundsätzlich nicht einseitig vom Reiseveranstalter verändert werden
darf. Mit Vertragsschluss ist der Reiseveranstalter an den vereinbarten Vertragsinhalt
gebunden. Wenn also Reisender und Reiseveranstalter vereinbaren, dass
Bestandteil der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen ein Nonstop-Flug
zum entsprechenden Reiseziel sein soll, so hat der Reisende einen Anspruch auf
einen solchen Flug. Dieser Anspruch kann nicht einseitig vom Reiseveranstalter
beseitigt werden.
Unter welchen Umständen eine nachträgliche Änderung vereinbarter
Reiseleistungen möglich ist, ist im Reisevertragsrecht der §§ 651a ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht geregelt und bestimmt sich daher nach den
allgemeinen Grundsätzen. Eine einseitige Änderung vertraglicher Pflichten kommt
danach nur dann in Betracht, wenn der Reiseveranstalter sie sich im Vertrag
vorbehalten hat.
Der erforderliche vertragliche Vorbehalt einer Leistungsänderung erfolgt im
Reisevertrag regelmäßig durch Klauseln in den AGB des Reiseveranstalters. Die
Einbeziehung dieser Klauseln in den Vertrag und ihre Wirksamkeit richtet sich nach
den §§ 305 ff. BGB.
Klauseln, mit denen sich der Reiseveranstalter eine Änderung der vereinbarten
Flugzeiten vorbehält, sind in erster Linie an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Danach ist
in den AGB insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders
unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn
nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der
Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters, sich eine Änderung der Flugzeiten
und Flugrouten vorzubehalten, kann sich daraus ergeben, dass er die
Beförderungsleistung nicht selbst erbringt, sondern die Beförderungsleistung bei
Fluggesellschaften bestellt. Diese wiederum haben ein Bedürfnis, entsprechend der

jeweiligen Nachfrage mehr oder weniger Flugverbindungen zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt vor allem deshalb, weil Urlaubsflüge im Rahmen von Pauschalreisen
verhältnismäßig früh gebucht werden können. Zu diesem Zeitpunkt steht der
Flugplan oftmals noch gar nicht fest oder es sind später Änderungen erforderlich,
weil die Nachfrage höher oder geringer ist als erwartet. Dadurch kann es im
Interesse der Wirtschaftlichkeit erforderlich werden, mehrere Flüge
zusammenzulegen und dabei Zwischenlandungen vorzusehen. Der
Reiseveranstalter hat hierauf in der Regel keinen Einfluss.
Eine AGB-Klausel mit einem Änderungsvorbehalt ist nur wirksam, wenn sie die
Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit der Leistungsänderung beurteilt
werden soll, hinreichend konkretisiert. Nach Mitteilung der Bundesregierung
verwenden die Reiseveranstalter dazu zumeist Klauseln der folgenden Art:
„Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen,
Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.“
Diese Klausel stellt für die Zumutbarkeit der Leistungsänderung darauf ab, dass
diese unerheblich ist. Der Änderungsvorbehalt orientiert sich damit an
§ 651a Abs. 5 Satz 2 BGB, der dem Reisenden für den Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Recht zum Rücktritt vom
Reisevertrag einräumt. Eine lediglich unerhebliche Änderung der Flugzeit dürfte dem
Reisenden mit Blick auf das dargelegte Änderungsinteresse des Reiseveranstalters
in der Regel zumutbar sein.
Ob die aufgrund eines Änderungsvorbehalts in den AGB vorgenommene Änderung
eines vereinbarten Nonstop-Fluges in einen Direktflug mit Zwischenstopp eine
unerhebliche und damit zulässige Änderung ist, hängt naturgemäß vom jeweiligen
Einzelfall ab. Dies ist von individuellen Faktoren wie beispielsweise der
Gesamtflugzeit, der Gesamtflugstrecke, der Anzahl der Zwischenstopps, der
jeweiligen Dauer eines Zwischenstopps, dem Fehlen oder Bestehen von
Alternativen, der Art der Reise oder der Frage, ob damit der Verlust eines
Urlaubstages verbunden ist, abhängig. Insoweit kann der Gesetzgeber keine

allgemeingültige Aussage treffen; eine konkrete Regelung, wie sie der Petent
anstrebt, ist insoweit nicht sinnvoll.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, etwa des Hin-
oder Rückflugs, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten
(§ 651a Abs. 5 Satz 2 BGB). Wird die Reise mit einer erheblichen Änderung
durchgeführt, so ist die Reise mangelhaft und dem Reisenden stehen die
Mängelhaftungsansprüche nach den §§ 651c ff. BGB zu. Er kann danach
insbesondere den Reisepreis mindern (§ 651d BGB). Darüber hinaus steht dem
Reisenden ein Anspruch auf Schadensersatz zu, es sei denn der Reiseveranstalter
hat den Mangel nicht zu vertreten. Insoweit wird mit der geltenden Rechtslage dem
Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen.
Weitergehende Forderungen des Petenten vermag der Ausschuss hingegen nicht zu
unterstützen, da er die geltende Rechtslage für sachgerecht hält.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten zumindest teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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