Region: Tyskland

Reisevertragsrecht - Verbot für die Erhebung von "Pflichttrinkgeld" auf Reiseschiffen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Stödjande 51 i Tyskland

Petitionen har nekats

51 Stödjande 51 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2018-12-14 03:25

Pet 4-18-07-4013-040759 Reisevertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das "Pflichttrinkgeld" auf Reiseschiffen zu verbieten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass beispielsweise
Zeitungszusteller oder Reinigungskräfte auch kein „Pflichttrinkgeld“ erhielten. Nicht
alle Personen könnten es sich leisten, diese Trinkgelder zu zahlen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 51 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Grundsatz der
Privatautonomie vorherrscht. Gesetzgeberische Eingriffe in die Privatautonomie
bedürfen stets einer besonderen Rechtfertigung. Dies gilt auch für die Einführung
gesetzlicher Obergrenzen oder für die Einführung von Entgeltverboten. Derartige
Deckelungen bzw. Verbote stehen im Widerspruch zu marktwirtschaftlichen
Grundsätzen und sind daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Bei einem Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt liegt ein Reisevertrag im
Sinne von § 651a Absatz 1 BGB vor. Durch den Reisevertrag wird der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen
(Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den
vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Der Reiseveranstalter kann – entsprechend dem im BGB vorherrschenden Grundsatz
der Vertragsfreiheit – das Entgelt für seine Leistungen frei festsetzen bzw. individuell
mit dem Reisenden aushandeln. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe des Reisepreises
gibt es nicht. Die Höhe des Reisepreises unterliegt mithin grundsätzlich der eigenen
Preispolitik der Reiseveranstalter. Dies gilt auch hinsichtlich der Erhebung von
obligatorischen Trinkgeldern.

Als Reisepreis ist der Preis zu zahlen, der vereinbart wurde und in der
Reisebestätigung zu nennen ist (vgl. § 6 Absatz 2 BGB-InfoV). Dabei haben auch
Reiseanbieter die in Deutschland bestehende Pflicht zur Endpreisangabe zu beachten.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) sind insbesondere
gewerbliche Anbieter gegenüber Verbrauchern verpflichtet, stets den Preis
anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu
zahlen ist (Gesamt- oder auch Endpreis). Dieser Gesamtpreis hat auch alle
obligatorischen (Preis-)Bestandteile zu enthalten wie etwa obligatorisch erhobene
Trinkgelder. Insbesondere sog. Service-Entgelte, mit denen die Bordkonten der
Reisegäste bei Kreuzfahrten automatisch belastet werden, sind Teil des nach § 1
Absatz 1 Satz 1 PAngV anzugebenden Gesamtpreises (vgl. u. a. Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 07.05.2015, Aktenzeichen: I ZR 158/14). Wird lediglich ein
Teilpreis angegeben, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte. Dies
soll mittels dieser Regelung vermieden werden.

Bewirbt ein Unternehmen eine Schiffsreise gegenüber Letztverbrauchern mit der
Ankündigung eines Gesamtpreises, der ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt
nicht oder nur ein Sternchenhinweis darauf enthält, handelt es außerdem unlauter im
Sinne des Wettbewerbsrechts (§§ 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Eine nach § 5a UWG unlautere
geschäftliche Handlung ist unter den Voraussetzungen des § 3 UWG unzulässig. Wer
eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Absatz 1 UWG
auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Auch Bürgerinnen und Bürger können sich jederzeit an die die
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder an die Verbraucherzentralen
wenden, um wettbewerbswidriges Verhalten zu melden. Diese sind gemäß § 8 Absatz
3 Nummer 3 anspruchsberechtigt und klagebefugt, sofern sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen
sind. Die aktuelle Liste dieser Einrichtungen ist auf der Internetseite des Bundesamtes
der Justiz abrufbar.

Im stationären Vertrieb von Pauschalreisen ist der Unternehmer nicht zuletzt auch
aufgrund von § 312a Absatz 2 Satz 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach
Maßgabe von Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 EGBGB über den Gesamtpreis zu
informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder
Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über
diese Kosten informiert hat (§ 312a Absatz 2 Satz 2 BGB).

Da in Deutschland die Pflicht zur Endpreisangabe besteht, ist der Reisende auch vorab
über obligatorische Trink- und Serviceentgelte zu informieren. Dem Reisenden steht
es frei, das Vertragsangebot des Unternehmers nach dem Grundsatz der
Privatautonomie abzulehnen.

Vor dem dargestellten Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und sieht für ein generelles Verbot von „Pflichttrinkgeldern“
auf Schiffsreisen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der Eingabe keine Veranlassung zum
Tätigwerden. Der Ausschuss empfiehlt das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu