Région: Allemagne

Rentenanpassung - Einheitliche Anpassung der Renten in West- und Ostdeutschland

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
218 Soutien 218 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

218 Soutien 218 en Allemagne

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  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:07

Pet 3-17-11-8233-048888Rentenanpassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, zum 1. Juli 2013 die Renten in den neuen und alten
Ländern mit einem einheitlichen Prozentsatz anzupassen, der zudem über der
Inflationsrate liegt.
Die unterschiedliche Rentenanpassung in den neuen und alten Bundesländern
verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Grundgesetz garantiert
werde. Die geringe Anpassung von nur 0,5 % in den alten Bundesländern stelle zudem
eine Enteignung dar, da die Inflationsrate unterschritten und dadurch die Kaufkraft
reduziert werde. Zudem sei die Berechnung der Anpassung nicht transparent und
könne von den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern weder nachvollzogen noch
überprüft werden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 217 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 51 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Dem Petitionsausschuss liegen hierzu mehrere sachgleiche Eingaben vor, die wegen
des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Der
Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen. Deshalb erfolgt eine Anpassung der Renten grundsätzlich nach
der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Die lohnorientierte Anpassung der
Renten ist bereits seit dem Jahr 1957 ein elementarer Bestandteil der gesetzlichen
Rentenversicherung. Ziel dieser mit Zustimmung aller Parteien und der Sozialpartner
eingeführten und noch heute von allen gewollten Anpassungsmethodik war und ist es,
in guten wie in weniger guten Jahren sicherzustellen, dass die Rentnerinnen und
Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, wie sie in der Lohnentwicklung
zum Ausdruck kommt. Geringe Rentenerhöhungen stellen daher keine einseitige
Benachteiligung der Rentnerinnen und Rentner dar, sondern sind grundsätzlich Folge
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
Die Renten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Rentenanpassungsformel
jährlich zum 1. Juli angepasst. Basis für die Anpassung sind die Daten des
Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Zur
Gewährleistung einer generationengerechten Verteilung der Kosten des
demografischen Wandels werden jedoch bei der Anpassung der Renten neben der
Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter zwei weitere Faktoren einbezogen, damit
die Rentenversicherung auf eine verlässliche finanzielle Grundlage gestellt ist. Zum
einen werden Veränderungen der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherung und die zusätzliche
Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen (sogenannter Faktor
Altersvorsorgeaufwendungen, auch als „Riesterfaktor“ bezeichnet). Im Ergebnis
mindert der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Rentenanpassung 2013
rechnerisch um 0,26 Prozentpunkte. Zum anderen wird durch den
Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von
Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bei der
Anpassung der Renten berücksichtigt. Auch der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich bei
der Rentenanpassung 2013 rechnerisch mit 0,72 Prozentpunkten mindernd auf den
Umfang der Rentenanpassung aus.
Dabei ist eine Reduzierung der Renten allein wegen dieser Dämpfungsfaktoren
aufgrund einer Rentenschutzklausel ausgeschlossen worden. In den Jahren 2005,
2006 und 2010 kam die im Jahr 2004 und im Jahr 2009 zur sogenannten
Rentengarantie erweiterte Schutzklausel bei der Rentenanpassung zur Anwendung.

Das heißt, dass die Renten in diesen Jahren nicht gekürzt wurden, obwohl eine solche
Kürzung rein rechnerisch erforderlich gewesen wäre. Die Bruttorente blieb konstant,
damit die Rentnerinnen und Rentner auf die Sicherheit ihrer Rente vertrauen können.
Damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler langfristig nicht belastet werden, ist
es erforderlich, die unterbliebene Senkung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen,
wenn die Renten wieder rechnerisch steigen können. Diese „Nachholung“ – der Abbau
des sogenannten Ausgleichsbedarfs, der früher unterbliebene Rentenminderungen
widerspiegelt – erfolgt durch die Halbierung der sich rein rechnerisch ergebenden
Rentenanpassungen. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 konnte der
Ausgleichsbedarf (Ost) bereits vollständig abgebaut werden. In den alten Ländern wird
jedoch der Abbau des Ausgleichsbedarfs mit der Rentenanpassung 2013 fortgesetzt,
indem die rechnerische Rentenanpassung halbiert wird. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt
der Ausgleichsbedarf noch 0,46 Prozent, d. h. die Renten in den alten Ländern sind
noch 0,46 Prozent höher, als sie es ohne Anwendung der Schutzklausel wären.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, welchen nachhaltigen Beitrag die Rentnerinnen
und Rentner zur generationengerechten Neuausrichtung der gesetzlichen
Rentenversicherung leisten. Er hat Verständnis dafür, dass die geringe und
unterschiedliche Rentenerhöhung in den neuen und alten Bundesländern zum
1.Juli 2013 bei den Rentnerinnen und Rentnern auf Ablehnung stößt. Eine von der
Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter gänzlich losgelöste Rentenanpassung,
beispielsweise durch einen wie in der Petition vorgeschlagenen Ausgleich der um
einen Prozentsatz höher als die Inflationsrate liegt, würde jedoch eine Abkehr vom
Prinzip der Lohnbezogenheit der Rente bedeuten. Dem ist aus grundsätzlichen
Erwägungen nicht zuzustimmen. Auch ist an der angemessenen Teilhabe der älteren
Generation am Sozialprodukt der gesamten erwerbsfähigen Generation festzuhalten.
Der Verzicht auf den Nachhaltigkeitsfaktor und die Berücksichtigung der Entwicklung
der Altersvorsorgeaufwendungen bei der Anpassung der Renten hätte höhere
Rentenausgaben und damit Beitragssatzerhöhungen zur Folge, die angesichts der
Notwendigkeit, die Rahmenbedingungen für mehr Beschäftigung zu verbessern, zu
vermeiden sind. Zudem ist die gesetzliche Rente – im Unterschied zur Grundsicherung
– eine Versicherungsleistung, die weder bedarfsorientiert noch bedürftigkeitsabhängig
ist.
Soweit mit der Petition die Anpassung der Renten in den neuen und alten Ländern mit
einem einheitlichen Prozentsatz gefordert wird, weist der Petitionsausschuss auf
Folgendes hin:

Es ist seit der Rentenüberleitung im Jahr 1992 im geltenden Rentenrecht angelegt,
dass sich bei fortschreitender Angleichung der Löhne auch die Rentenwerte
angleichen. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Ost- und
Westdeutschland ist für die Ermittlung der Rentenhöhe in der Rentenformel aus den
in Ostdeutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten somit der aktuelle
Rentenwert (Ost) maßgeblich. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
unverminderten monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für
ein Jahr entspricht. Der angepasste Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der
neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel vervielfältigt
wird. Im Ergebnis ergibt sich zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern ein aktueller
Rentenwert von 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent.
In den neuen Ländern ergibt sich zum 1. Juli 2013 ein aktueller Rentenwert (Ost) von
25,74 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,29 Prozent. Mit der
Rentenanpassung 2013 haben sich die Renten in Ost und West ein gutes Stück
angeglichen, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) nun mit rund 91,5 Prozent des für
die alten Länder maßgeblichen aktuellen Rentenwerts erreicht.
Ursächlich für die diesjährige höhere Rentenanpassung in den neuen Ländern sind
insbesondere zwei Aspekte: zum einen die in den neuen Ländern stärkere
anpassungsrelevante Lohnentwicklung. Ursächlich hierfür ist auch der Anstieg der
Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Jahr 2011, mit der Folge, dass in den neuen
Ländern höhere Einkommensbestandteile verbeitragt wurden als in den alten Ländern
mit einer unveränderten Beitragsbemessungsgrenze. Ein weiterer Einflussfaktor für
die höhere Rentenanpassung 2013 in den neuen Ländern ist, dass der im Jahr 2011
begonnene Abbau des Ausgleichsbedarfs (Ost) bereits mit der Rentenanpassung
2012 vollständig abgeschlossen wurde. In den alten Ländern wird der Abbau des
Ausgleichsbedarfs mit der Rentenanpassung 2013 hingegen fortgesetzt, indem die
rechnerische Rentenanpassung halbiert wird.
Der Petitionsausschuss weist daraufhin, dass die Regelungen zur Anpassung der
Renten den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) entsprechen. Ein Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG liegt durch die
unterschiedlichen aktuellen Rentenwerte in Ost und West nicht vor. Der
Gleichheitsgrundsatz ist nämlich nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die

unterschiedlichen Rentenhöhen in Ost und West sind durch das geringere
Einkommensniveau in Ostdeutschland noch gerechtfertigt.
Der Petitionsausschuss sieht verweisend auf die oben stehenden Ausführungen keine
Möglichkeit, das gesetzgeberische Anliegen der Petenten zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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