Region: Niemcy

Rentenanpassung - Überprüfung der zum 1. Juli 2015 beschlossenen Rentenerhöhung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
203 Wspierający 203 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

203 Wspierający 203 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

14.05.2016, 04:23

Pet 3-18-11-8233-022247



Rentenanpassung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent möchte erreichen, dass die zum 1. Juli 2015 beschlossene

Rentenerhöhung überprüft und nach oben korrigiert wird.

Der Petent führt aus, dass die zum 1. Juli 2015 beschlossene Rentenerhöhung um

ca. 1 Prozent niedriger ausfalle, als ursprünglich prognostiziert worden sei. Grund

hierfür sei, dass in die Statistik Menschen mit niedrigem Lohn, so z. B. aus so

genannten 1- Euro-Jobs oder aus Jobs in Behindertenwerkstätten, mit eingeflossen

seien. Dies solle zwar im Jahr 2016 wieder ausgeglichen werden, doch ihm erschließe

sich dieses handeln nicht. Der normale Rentner fühle sich hierdurch betrogen. Auf die

weiteren Ausführungen des Petenten in seiner Eingabe wird verwiesen.

Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages

veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 203 Unterstützern

mitgezeichnet wurde und die zu 66 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Die Renten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Rentenanpassungsformel

jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Rentenanpassung orientiert sich dabei an der

Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, d.h. an den Löhnen, die

auch tatsächlich in der Rentenversicherung verbeitragt werden. Diese Daten, die von

der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelt werden, liegen allerdings nicht

zeitnah vor und können daher erst mit einer Zeitverzögerung von zwei Jahren in der



Rentenanpassungsformel berücksichtigt werden. Um die Rentnerinnen und Rentner

jedoch zeitnah an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen,

wird deshalb insbesondere auf die Daten des Statistischen Bundesamts zur

Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den

Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), die zum Zeitpunkt der

Rentenanpassung bereits für das Vorjahr vorliegen, zurückgegriffen.

Das Statistische Bundesamt hat allerdings im Jahr 2014 eine Generalrevision der

Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) durchgeführt. Generalrevisionen der

deutschen VGR finden etwa alle fünf Jahre statt, um die Berechnungen an neue

Methoden, Klassifikationen und Rahmenbedingungen anzupassen (zuletzt 1999, 2005

und 2011). Folge diese Generalrevision war, dass es zu Korrekturen der statistisch

ausgewiesenen Werte in den VGR rückwirkend über den gesamten Revisionszeitraum

ab 1991 kam.

In diesen Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Generalrevision 2014 in erster

Linie der Implementierung des neuen „Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher

Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) diente. Das ESVG 2010 wurde mit der Verordnung

(EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013

eingeführt und nimmt hinsichtlich der Definition der Erwerbstätigen und der

Arbeitnehmer auf die Entschließung der 13. Internationalen Konferenz der

Arbeitsstatistiker (ILO-Definition) Bezug.

Im Zuge der VGR-Generalrevision 2014 wurden u.a. auch die revidierten Ergebnisse

der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eingearbeitet, auf denen die

Erwerbstätigenrechnung des Statistischen Bundesamtes hauptsächlich basiert. Deren

neue Abgrenzung ist nun kompatibel zur Definition der Erwerbstätigkeit nach dem

Konzept der internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Durch die VGR-Revision infolge der Revision der Beschäftigungsstatistik vom

September 2014 werden verschiedene Personengruppen nun zusätzlich als

sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erfasst. Dabei handelt es sich insbesondere

um behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen

Einrichtungen sowie um Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges

ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Die Anzahl der

statistisch ausgewiesenen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten fällt dadurch nun

höher aus. Die zusätzlich erfassten Personen beziehen mehrheitlich

unterdurchschnittliche Entgelte, so dass die statistisch ausgewiesenen



durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den VGR durch die

Revision geringer ausfallen.

Nach geltendem Recht muss bei der Berechnung der Rentenanpassung stets auf die

Werte Bezug genommen werden, die bei der Rentenanpassung des Vorjahres

verwendet wurden. Bei der Rentenanpassung 2015 wird daher bei den VGR-Löhnen

der neu vorliegende revidierte Wert für das Jahr 2014 auf den alten – bereits in der

Vorjahresverordnung verwendeten – unrevidierten Wert für das Jahr 2013 bezogen.

Dieser „Revisionseffekt“ führt zu einer geringeren anpassungsrelevanten

Lohnentwicklung und damit geringeren Rentenanpassung im Umfang von

schätzungsweise rund einem Prozentpunkt. Weil sich die Rentenanpassung aber

– wenn auch zeitverzögert – an der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte

orientiert, die von der VGR-Revision nicht beeinflusst sind, wird dieser Revisionseffekt

im Folgejahr – quasi „automatisch“ – wieder ausgeglichen. Die Rentenanpassung

2016 wird dadurch um schätzungsweise rund einen Prozentpunkt höher ausfallen.

Vor diesem Hintergrund teilt der Petitionsausschuss nicht die vom Petenten

vorgetragenen Kritik.

Unabhängig hiervon werden, um die aufgrund des demografischen Wandels

entstehenden Belastungen gerecht zwischen Jung und Alt zu verteilen, neben der

Lohnentwicklung noch zwei weitere wichtige Entwicklungen in die Berechnung der

Rentenanpassung einbezogen: Zum einen wird die Veränderung der Aufwendungen

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die

Anpassung der Renten übertragen (so genannter Faktor

Altersvorsorgeaufwendungen). Zum anderen wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die

Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und Rentnern zu

Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bei der Anpassung der Renten

berücksichtigt.

Der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen wirkt sich in diesem Jahr nicht auf die

Rentenanpassung aus, da sich der Beitragssatz in der allgemeinen

Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem 2013 mit 18,9 Prozent nicht

verändert hat und die so genannte „Riester-Treppe“ (Veränderung der Aufwendungen

für die geförderte private Altersvorsorge) bereits 2013 letztmalig zur Anwendung kam.

Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt bei der diesjährigen Rentenanpassung mit

0,01 Prozentpunkten leicht anpassungssteigernd. Darin spiegelt sich zum einen die

sehr erfreuliche wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere der Anstieg der



Beschäftigung im vergangenen Jahr wider. Zum anderen sind die Rentenzugänge

gegenwärtig demografisch bedingt noch verhalten. Dies begünstigt das zahlenmäßige

Verhältnis von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und

Beitragszahlern.

Im Ergebnis ergibt sich damit zum 1. Juli 2015 in den alten Ländern ein aktueller

Rentenwert von 29,21 Euro. Dies entspricht einer Erhöhung des aktuellen

Rentenwertes um 2,10 Prozent. In den neuen Ländern ergibt sich zum 1. Juli 2015 ein

aktueller Rentenwert (Ost) von 27,05 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von

2,50 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt damit rund 92,6 Prozent des für

die alten Länder maßgeblichen aktuellen Rentenwerts.

Der Petitionsausschuss sieht nach den vorangegangenen Ausführungen keine

Notwendigkeit, das vom Petenten vorgetragene Anliegen nach einer Korrektur der

Rentenanpassung zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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