Reģions: Vācija

Rentenreform - Keine Verabschiedung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
204 Atbalstošs 204 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

204 Atbalstošs 204 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:05

Pet 3-18-11-8207-001333

Rentenreform
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Gesetz über Leistungsverbesserungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verabschiedet wird.
Die Petenten bemängeln, dass die Rentenpläne der Bundesregierung, die zum 1. Juli
2014 in Kraft treten sollen, ausschließlich Einkommensvorteile für Beschäftigte bringen
würden, die unmittelbar vor der Altersrente stehen. Die jüngere Generation müsse in
den kommenden Jahren unverhältnismäßig viele Beiträge hierzu beisteuern. Zudem
käme nur ein Teil der beschäftigten Bevölkerung in den Genuss der Regelungen.
Frauen würden durch das Rentenpaket benachteiligt. Insgesamt sei das Rentenpaket
daher grundsätzlich abzulehnen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 204 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss in der 18. Wahlperiode zu der
Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes über

Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Leistungsverbesserungsgesetz) (Drs. 18/909) zur Beratung vorlag und der am 5. Mai
2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
37. Sitzung am 23. Mai 2014 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/909 in der Fassung der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs.
18/1489) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/37). Das Gesetz vom 23. Juni 2014
(BGBl. I S. 787) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz beinhaltet im Kern vier Komponenten: Die
Rente ab 63, die Mütterrente, die verbesserte Erwerbsminderungsrente und die
Erhöhung des sogenannten Reha-Budgets. Aus Sicht des Petitionsausschusses
machen diese Maßnahmen insgesamt die gesetzliche Rente gerechter. Zudem trägt
das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zu einem stabilen und in der Bevölkerung
akzeptierten Rentensystem bei.
Die von den Petenten befürchteten Ungleichbehandlungen werden vom
Petitionsausschuss in der vorgetragen Form so nicht gesehen. Vielmehr wird durch
das Rentenpaket eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, die viele Menschen direkt
spüren. Die erbrachten Leistungen einzelner Personengruppen wurden bisher nicht
ausreichend gewürdigt. Menschen, die besonders langjährig gearbeitet und in die
Rente eingezahlt haben und die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen
und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und
Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet haben, werden durch das RV-
Leistungsverbesserungsgesetz zeitlich befristet honoriert. Für sie wurde die bereits
bestehende Möglichkeit, nach 45 Beitragsjahren ab 65 abschlagsfrei in Rente zu
gehen, ausgeweitet. Besonders langjährig Versicherte können dadurch bereits vor
Erreichen der Regelaltersgrenze vorübergehend eine abschlagsfreie Altersrente ab
Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen.

Die Voraussetzungen der Rente ab 63 knüpfen an das Kriterium einer langjährigen
Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Eine Differenzierung
– wie von den Petenten vorgetragen – nach dem Geschlecht findet dabei nicht statt.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden im
Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft. Die Regelungen sind insgesamt
geschlechtsneutral formuliert. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung sind die
Regelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen.
Gleichzeitig weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass vor dem Hintergrund der
steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen mit dem
Rentenversicherungs-Altersanpassungsgesetz vom 20. April 2007 durch den
Gesetzgeber die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete
67. Lebensjahr beschlossen wurde. Dabei wurde bereits in einem ersten Schritt die
abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren für besonders langjährig Versicherte
geschaffen. Diese Altersrente berücksichtigt schon heute den durch Beschäftigung,
selbständige Tätigkeit, Pflege sowie Kindererziehung geleisteten Beitrag der
Versicherten zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Petitionsausschuss sieht in der befristeten Sonderregelung der Rente mit 63 bzw.
mit 65 keine Abkehr von der Rente mit 67. Es ist unbestritten, dass die Anhebung der
Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor dem Hintergrund des tiefgreifenden
demografischen Wandels zur Wahrung der Stabilität der Rentenversicherung
weiterhin notwendig ist. Die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze wird daher
auch unverändert fortgeführt.
Dass die demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der
Regelaltersgrenze waren, nicht unbeachtet bleiben, wird durch die
Altersgrenzenanhebung deutlich, die auch für die Rente ab 63 vorgesehen ist: Die
Altersgrenze von 63 Jahren wird stufenweise wieder auf das vollendete 65. Lebensjahr
angehoben und damit der bisherige Rechtszustand wiederhergestellt.
Mütter, die die Beitragszahler von heute und morgen erzogen haben und diejenigen,
die aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch einige Stunden täglich
arbeiten können, werden durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz bei der Rente
insgesamt besser gestellt. Dies ist Ausdruck der Generationengerechtigkeit innerhalb
des Systems der Rentenversicherung.
Von der Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden
Frauen in besonderem Maße profitieren, da ihnen in aller Regel die

Kindererziehungszeiten angerechnet wurden. Von daher kommt ihnen auch die
Ausweitung um weitere zwölf Monate zugute. Bedingt durch die früheren
Rollenverteilungen in klassischen Ehen erreichen Männer aktuell tendenziell häufiger
45 Beitragsjahre aus Beschäftigungszeiten für die Inanspruchnahme der
abschlagsfreien Altersrente ab 63. Grund hierfür sind häufig Unterbrechungen in den
Erwerbsbiografien von Frauen, die der geleisteten Familienarbeit geschuldet sind.
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten – im Umfang von bis zu drei Jahren
je Kind – und Kinderberücksichtigungszeiten – im Umfang von bis zu zehn Jahren je
Kind – sowie Zeiten der Pflege wird der für die Zukunft der gesetzlichen
Rentenversicherung unerlässliche generative Beitrag ausdrücklich honoriert. Zudem
wird einer Benachteiligung von erziehenden beziehungsweise pflegenden Frauen bei
der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entgegengewirkt.
Der Petitionsausschuss weist zudem darauf hin, dass mit dem am 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen RV-Leistungsverbesserungsgesetz Menschen mit verminderter
Erwerbsfähigkeit nunmehr besser abgesichert werden. Dies wird insbesondere durch
zwei Maßnahmen erreicht. Zum einen werden sie so gestellt, als hätten sie mit dem
bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger als bisher weitergearbeitet
(Ausweitung der sogenannten Zurechnungszeit um 2 Jahre vom 60. Lebensjahr auf
das 62. Lebensjahr, die mit dem individuellen Durchschnittsverdienst bewertet wird).
Zum anderen zählen die letzten 4 Jahre vor Eintritt einer Erwerbsminderung bei der
Ermittlung des Durchschnittsverdiensts nicht mit, wenn sie den Wert dieser
Zurechnungszeit verringern (z. B. durch Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit
vor dem Renteneintritt). Diese Verbesserungen gelten für alle Versicherten, deren
Erwerbsminderungsrente erstmals ab dem 1. Juli 2014 beginnt (Rentenneuzugang).
Der Petitionsausschuss begrüßt insgesamt die mit dem RV-
Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getretenen Verbesserungen.
Nach den vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung
zu überweisen, soweit die Petition die Finanzierung der Leistungsverbesserungen
über Beiträge und die entsprechenden Folgen kritisiert, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt