Regiji: Nemčija
Promet

Richtervorbehalt für jede Blutprobe durch die Polizei verpflichtend einführen

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
29 podpornik 28 v Nemčija

Vlagatelj je peticijo umaknil.

29 podpornik 28 v Nemčija

Vlagatelj je peticijo umaknil.

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Neuspešen

22. 03. 2019 11:07

Vielen Dank für eure Unterstützung. Leider reicht die Anzahl der Unterstützenden um Längen nicht, um damit wirklich etwas erreichen zu können. Deswegen ziehe ich die Petition zurück.


10. 07. 2018 13:35

Rechtschreibkorrektur


Neuer Petitionstext: **Seit dem 24.8.2017 gibt es keinen Richtervorbehalt mehr bei Blutproben, die von der Polizei im Verdachtsfall bei einer Verkehrskontrolle durchführt werden. Mit der Blutprobe kann die Polizei feststellen, ob der Fahrer des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Substanzen, wie Alkohol oder illegalen Drogen steht, die das gesetzlich definierte Maß überschreiten.**
Der § 81a StPO sieht dementsprechend vor, dass, "wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist", die Polizei eine Blutentnahme "ohne Einwilligung des Beschuldigten" anordnen darf. Sprich: Die Polizei darf, wenn bestimmte Tatsachen, die nicht weiter definiert sind, auf den Verdacht hindeuten, dass ein Fahrer berauscht fährt, eine Blutentnahme (ohne die explizite Einwilligung des Beschuldigten!) anordnen.
**Ich fordere, das dass dies dahingehend geändert wird, dass jedes mal, wenn die Polizei eine Blutprobe durchführen will und der Beschuldigte dazu nicht einwilligt, ein Richter hinzugezogen wird, der aufgrund der polizeilichen Schilderung entscheidet, ob ein Blutprobe zulässig ist.**



10. 07. 2018 13:28

Es wurden Rechtschreibfehler korriegiert und das Wort "definierte" im ersten Absatz hinzugefügt.


Neuer Petitionstext: **Seit dem 24.8.2017 gibt es keinen Richtervorbehalt mehr bei Blutproben, die von der Polizei im Verdachtsfall bei einer Verkehrskontrolle durchführt werden. Mit der Blutprobe kann die Polizei feststellen, ob der Fahrer des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Substanzen, wie Alkohol oder illegalen Drogen steht, die das gesetzliche Maße gesetzlich definierte Maß überschreiten.**
Der § 81a StPO sieht dementsprechend vor, dass, "wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist", die Polizei eine Blutentnahme "ohne Einwilligung des Beschuldigten" anordnen darf. Sprich: Die Polizei darf, wenn bestimmte Tatsachen, die nicht weiter definiert sind, auf den Verdacht hindeuten, dass ein Fahrer berauscht fährt, eine Blutentnahme (ohne die explizite Einwilligung des Beschuldigten!) anordnen.
**Ich fordere, das dies dahingehend geändert wird, dass jedes mal, wenn die Polizei eine Blutprobe durchführen will und der Beschuldigte dazu nicht einwilligt, ein Richter hinzugezogen wird, der aufgrund der polizeilichen Schilderung entscheidet, ob ein Blutprobe zulässig ist.**



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