08.06.2017, 07:01
Anke Schröder Rückzahlung von BAföG-Darlehen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass Rückzahlungen aufgrund erhaltener Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auch über das Jahr 2009
hinaus teilweise wegen Kinderbetreuung erlassen werden.
Studierende mit Kindern, die vor Dezember 2007 studiert haben, konnten den neu
eingeführten Kinderbetreuungszuschlag nicht nutzen. Deshalb müsse für sie der bis-
herige Teilerlass wegen Kinderbetreuung, der zum 31. Dezember 2009 wegfalle, er-
halten bleiben.
Es sei ungerecht, wenn Hochschulabsolventen mit Kindern den Teilerlass nicht er-
hielten, wenn diese auch auf den Kinderbetreuungszuschlag keinen Anspruch hätten.
Das BAföG sei von vielen in Anspruch genommen worden, weil sie gewusst hätten,
dass die Kreditsumme nicht so groß sein würde, da sie bei der Rückzahlung mit die-
sem Teilerlass rechnen konnten. Nun sei das Gesetz geändert worden und sie säßen
mit einem viel höheren Schuldenberg als erwartet da. Dabei müsse das gleiche
Recht für alle gelten. Es könne nicht angehen, dass eine begrenzte Anzahl von
Hochschulabsolventen weder den Kinderbetreuungszuschlag noch den Teilerlass
erhielte. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen Mit-
zeichnungsfrist von 89 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu fünf Diskussi-
onsbeiträgen geführt hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des auf Weitergeltung des Teilerlasses
wegen Kinderbetreuung gerichteten Anliegens der Petentin lässt sich unter Berück-
sichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
wie folgt zusammenfassen:
Mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wurde
im Jahre 2008 für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, der Bedarfs-
satz für die Ausbildungsförderung um einen Kinderbetreuungszuschlag erhöht. Der
bisherige Teilerlass wegen Kinderbetreuung, der die Verpflichtung zur Rückzahlung
der als Darlehen gezahlten Leistungen nach dem BAföG minderte, fällt zum
31. Dezember 2009 weg.
Entgegen der Ansicht der Petentin besteht keine Verpflichtung, die Regelung zum
Kinderteilerlass für diejenigen Auszubildenden, die nicht von dem neu eingeführten
Kinderbetreuungszuschlag profitieren konnten, über den 31.12.2009 hinaus aufrecht
zu erhalten.
Im Rahmen von Sozialleistungsgesetzen wie dem BAföG steht bei der Ausgestaltung
der Rahmenbedingungen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der erlaubt,
bestimmte Ziele und Motive miteinander zu verbinden. Der allgemeine Gleichheits-
satz ist solange nicht verletzt, als die Entscheidungen zu gesetzlichen Regelungen
auf sachlichen Erwägungen beruhen und nicht offensichtlich ungeeignet zur Errei-
chung des damit verfolgten Zwecks sind. Es besteht keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung, im Rahmen der individuellen Ausbildungsförderung nach dem BAföG
jeden Auszubildenden entweder während der Ausbildungszeit oder in der Phase der
Rückzahlung ihres Ausbildungsdarlehens eine kinderbezogene Vergünstigung zu
gewähren.
Im Rahmen von Sozialleistungsgesetzen ist es zulässig, gesetzliche Verbesserungen
ab einem bestimmten Stichtag zu regeln. Die Einführung jeglicher kostenintensiver Neuregelungen, wie beim Elterngeld oder bei der Berücksichtigung von Erziehungs-
zeiten in der Rentenversicherung, wäre anderenfalls nicht möglich. Es ist daher ver-
fassungsrechtlich anerkannt und ständige Rechtspraxis, dass begünstigende gesetz-
liche Neuregelungen regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft eingeführt werden. So
wurde auch von der rückwirkenden Einführung des Kinderbetreuungszuschlags ab-
gesehen.
Es bestand auch keine Verpflichtung, im Gegenzug die bisherige Regelung zum Kin-
derteilerlass für diejenigen Auszubildenden, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der
Neuregelung begonnen haben, aus Vertrauensschutzgründen noch über das Jahr
2009 hinaus aufrecht zu erhalten.
Zwar setzen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 GG abgeleiteten
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Fortbestand
bisheriger gesetzlicher Regelungen gewisse Grenzen; diese werden im vorliegenden
Fall jedoch nicht berührt. Danach ist es lediglich unzulässig, dass Gesetze zum
Nachteil des Bürgers nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangen-
heit angehörende Tatbestände eingreifen. Eine solche echte Rückwirkung ist mit der
angegriffenen Rechtsänderung jedoch gerade nicht verbunden, da die Kinderteiler-
lassregelung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschafft worden ist. Mit
dem Änderungsgesetz wurde vielmehr eine bestehende Regelung mit Wirkung für
die Zukunft und erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben.
Damit knüpft die Regelung zwar an in der Vergangenheit begonnene Tatbestände
an, entfaltet unmittelbare Auswirkungen zum Nachteil der bisher teilerlassberechtig-
ten Darlehensnehmer aber nur für die Zukunft.
Derartige Gesetze mit so genannter unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig; das Vertrauen des Bürgers in den unveränderten Fortbestand
von Gesetzen ist nämlich nicht generell, sondern nur unter bestimmten Vorausset-
zungen schutzwürdig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richtes müssen aus Gründen des Gemeinwohls auch gesetzliche Neuregelungen
erfolgen können, die Rechtspositionen der Bürger berühren. Ein voller Schutz zu-
gunsten des Fortbestands der bestehenden Rechtslage würde andernfalls zu einer
Lähmung der dem Gesamtwohl verpflichteten Gesetzgebung führen. Das individuelle
Interesse am Fortbestand einer bestehenden Regelung ist deshalb im Gesetzge-
bungsverfahren gegen die für notwendig erachteten Änderungen der Rechtsordnung
abzuwägen. Dabei kommt es darauf an, Sozial-, Bildungs- und Gesellschaftspolitik
betreiben zu können, mit der der Staat handlungsfähig gegenüber dem unvermeidli-
chen oder politisch gezielt gewollten Wandel der Lebensverhältnisse zu erhalten. Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben wurde zwischen dem Ver-
trauen früherer Leistungsempfänger, bei der Rückzahlung auch künftig im Falle zu
erbringender Kinderbetreuungsleistungen gegebenenfalls von dem bisherigen Darle-
henserlass profitieren zu können, gegenüber dem mit der Novelle der Ausbildungs-
förderung insgesamt verfolgten Anliegen abgewogen. Es waren sowohl familien- als
auch bildungspolitische Gründe, die den zu einer Umsteuerung in der Ausbildungs-
förderung, weg von einer der Ausbildung nachgelagerten Förderung von ehemaligen
Studierenden mit Kindern hin zu einer Förderung von Studierenden, die während ih-
rer Ausbildung Kinder erziehen, führten. Insoweit erfolgte eine Kombination aus der
zeitlichen Befristung des Kinderteilerlasses und der sofortigen Einführung des Kin-
derbetreuungszuschlags. Ausdrücklich sollte auch das ungereimte Ergebnis der bis-
herigen Teilerlassregelung beseitigt werden, dass ein Teilerlass von der Rückzah-
lungspflicht des Darlehens nur solchen Darlehensnehmern zugute kommt, die nicht
oder nur unwesentlich erwerbstätig sind, während er in aller Regel Darlehensneh-
mern, die zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf die Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit angewiesen sind, verwehrt bleibt. Insbesondere Alleinerziehende waren in
aller Regel von der Inanspruchnahme des Kinderteilerlasses völlig ausgeschlossen,
wollten sie nicht unter Verzicht auf eigenes Erwerbseinkommen auf die Unterstüt-
zung durch staatliche Sozialleistungen zurückgreifen.
Die Teilerlassregelung wurde auch insoweit als nicht länger angemessen einge-
schätzt, als sie die Darlehensnehmer in ihrer persönlichen Entscheidung, ob und wie
sie ihre Elternpflichten mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbinden möchten,
stark beschränkt. Sie begünstigt zudem einseitig die Erziehung von Kindern in einer
bestimmen Lebensphase, da der Kinderteilerlass erst in der Rückzahlungsphase des
Darlehens, d.h. frühestens 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in
Anspruch genommen werden kann, während die Erziehung von Kindern während
oder kurz nach der Ausbildung finanziell gar nicht berücksichtigt wurde. Neben den gewandelten Lebensbedingungen und Einstellungen von akademisch
ausgebildeten Darlehensnehmern wurden im Rahmen der Abwägung im Gesetzge-
bungsverfahren auch die zwischenzeitlich ausgeweiteten allgemeinen staatlichen
Finanzhilfen für Familien mit Kindern - wie die Absetzbarkeit von Betreuungskosten
im Rahmen des Einkommensteuergesetzes - berücksichtigt.
Es wurde schließlich weder unter familien- noch unter bildungspolitischen Gesichts-
punkten länger eine Verpflichtung zur besonderen staatlichen Förderung von Famili-
engründungen durch Akademiker lange Jahre nach Abschluss ihrer Ausbildung ge-
sehen. Vielmehr ist es Aufgabe eines Gesetzes zur individuellen Ausbildungsförde-
rung, Studierende mit Kindern bereits während der Ausbildung zu unterstützen. Mit
dem neuen Kinderbetreuungszuschlag sollte daher die Vereinbarkeit von Ausbildung
und Familiengründung gefördert und eine Entscheidung zu früherer Elternschaft auch
bei Akademikern erleichtert werden.
Gegenüber den dargelegten Gründen für die Gesetzesänderung sind die Aspekte,
die betroffene Darlehensnehmer am unbefristeten Fortbestand der alten Regelung
geltend machen können, nicht gleichgewichtig. Diese könnten insoweit allenfalls ein-
wenden, sie hätten ihre Kinder nur deshalb während des Zeitraums bekommen, in
dem sie zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, um vom Erlass der Darle-
hensverpflichtung zu profitieren. Denjenigen Darlehensnehmern, die im Vertrauen
auf den Bestand der Regelung bereits ihre Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert
haben, wird mit der eingeräumten zweijährigen Übergangsfrist genügend Zeit gege-
ben, sich auf die veränderte Situation einzustellen.
Eine noch weitergehende Vertrauensschutzregelung ist nicht zu befürworten.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Mög-
lichkeit, das Anliegen der Petentin zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petiti-
onsverfahren abzuschließen.