Região: Alemanha

Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Neuregelung der Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
166 Apoiador 166 em Alemanha

A petição foi terminada.

166 Apoiador 166 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2016
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  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:04

Pet 1-18-06-11004-034810

Ruhebezüge des Bundespräsidenten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird eine Neuregelung der Ruhebezüge des Bundespräsidenten
gefordert, insbesondere die Einzahlung des Bundespräsidenten in ein
Versorgungswerk.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 167 Mitzeichnungen und
26 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von jedem
Arbeitnehmer erwartet werde, dass er einen Teil seines Lohns bzw. Gehalts in eine
private Altersversorgung einzahle, um dadurch für seinen Ruhestand vorzusorgen. Es
sei unverständlich, dass der Bundespräsident Ruhebezüge erhalte, die unmittelbar
nach dem Ausscheiden aus dem Amt und unabhängig von der Dauer seiner Amtszeit
gewährt würden. Im Sinne einer angemessenen und gerechten Regelung wird mit der
Petition daher angeregt, das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
(BPräsRuhebezG) dahingehend zu ändern, dass Bundespräsidenten künftig – ebenso
wie Arbeitnehmer – eigenständig in ein Versorgungswerk einzahlen und die
Ruhebezüge sodann nach Höhe und Dauer der Einzahlungen festgesetzt werden. Im
Falle eines eventuellen Rücktritts wäre die Entscheidung, ob die Gründe dafür
politischer oder persönlicher Art seien, somit hinfällig.

Zudem wird mit der Eingabe die nachamtliche Ausstattung eines aus dem Amt
ausgeschiedenen Bundespräsidenten mit einem Dienstwagen nebst Fahrer sowie
Büro und Personal beanstandet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass § 1 BPräsRuhebezG einen
Anspruch auf die Gewährung des sogenannten „Ehrensolds“ in Höhe der Amtsbezüge
mit Ausnahme der Aufwandsgelder u. a. dann vorsieht, wenn der Bundespräsident mit
Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet. Die Voraussetzungen für die
Gewährung von Ruhebezügen eines aus dem Amt geschiedenen Bundespräsidenten
sind im Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten abschließend geregelt.
In § 3 BPräsRuhebezG ist bestimmt, dass eine Anrechnung anderer Bezüge
(Einkommen oder Versorgung aus dem öffentlichen Dienst) auf den Ehrensold erfolgt.
Der Bundespräsident erhält die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge dann nur insoweit,
als die Ruhebezüge das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die
ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen. Diese
Anrechnungsvorschrift findet auch auf die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten
Anwendung (vgl. § 3 Abs. 2 BPräsRuhebezG). Paragraf 4 BPräsRuhebezG bestimmt,
dass, soweit die § 1 bis 3 BPräsRuhebezG nichts anderes regeln, die für die
Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
In der zu der Petition erbetenen Stellungnahme hat das Bundesministerium des Innern
(BMI) ausgeführt, dass das System der Beamtenversorgung, auf dem das
Versorgungssystem der Amtsträger (z. B. Mitglieder der Bundesregierung und
Bundespräsidenten) basiere, verfassungsrechtlich einem anderen Prinzip als die
gesetzliche Rentenversicherung folge. Während die gesetzliche Rentenversicherung
überwiegend durch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu entrichtende Beiträge
finanziert werde, sei die steuerfinanzierte Beamtenversorgung als spezielles
Alterssicherungssystem der Beamtinnen und Beamten für beide Seiten grundsätzlich
beitragsfrei. Letzteres sei eine unmittelbare Folge des durch Artikel 33 Abs. 5 des
Grundgesetzes geschützten Alimentationsprinzips: Beamtinnen und Beamte
unterlägen ihrem Dienstherrn gegenüber einer besonderen, bis in den Bereich der

Grundrechtsausübung hineinreichenden und diese beschränkenden Pflichtenbindung,
die weit über die Regelungen im allgemeinen Arbeitsrecht hinausgehe. Als Pendant
zu dieser umfassenden Inpflichtnahme schulde der Dienstherr seinerseits der Beamtin
und dem Beamten die Gewährung einer gesicherten materiellen Existenz und
Fürsorge. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zeit nach Eintritt in den
Ruhestand, da das Beamtenverhältnis grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichtet sei.
Auch Beamtinnen und Beamte leisteten einen Beitrag zu ihrer Altersversorgung, der
allerdings nicht offen ausgewiesen sei. Im beamtenrechtlichen System mit seiner
Einheit von Besoldung und Versorgung würden die Versorgungskosten bereits bei der
Festsetzung von Höhe und Struktur der Gehälter berücksichtigt und zwar auch bei den
regelmäßigen Anpassungen. Die Beamtinnen und Beamten seien damit mittelbar an
ihren Versorgungskosten beteiligt.
Nach Auffassung des BMI habe der Gesetzgeber mit der Koppelung der Amts- und
Versorgungsbezüge an das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamtinnen und
Beamten eine einheitliche, transparente Vergütungsordnung geschaffen, die dem
Grundsatz der Amtsangemessenheit inhaltlich, strukturell und bezüglich der Höhe der
Amtsbezüge konkret Rechnung trage. Damit bestehe für die interessierte Öffentlichkeit
die Möglichkeit, die Amts- und Versorgungsbezüge der Regierungsmitglieder und des
Bundespräsidenten jederzeit anhand der gesetzlichen Regelungen nachzuvollziehen.
Soweit mit der Petition die nachamtliche Ausstattung eines aus dem Amt
ausgeschiedenen Bundespräsidenten mit einem Dienstwagen nebst Fahrer sowie
Büro und Personal kritisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass die bestehende
Staatspraxis, aus dem Amt ausgeschiedene Bundespräsidenten mit den für die
nachamtliche Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln
auszustatten, Gegenstand der jährlichen Haushaltsberatungen und
-beschlussfassung des Deutschen Bundestages ist.
In diesem Zusammenhang macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass er
sich in der 17. Wahlperiode intensiv mit einer Vielzahl von Petitionen bezüglich einer
notwendigen Änderung des BPräsRuhebezG im zeitlichen Umfeld des Rücktritts des
Bundespräsidenten a.D. Wulff befasst hat. Nach umfassender Prüfung der Sach- und
Rechtslage hielt er aufgrund der Regelungslücken des Gesetzes eine grundsätzliche
Novellierung des BPräsRuhebezG für angezeigt. Auf Grundlage der entsprechenden
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses beschloss der 17. Deutsche
Bundestag daher am 13. Dezember 2012, die Petition der Bundesregierung – dem

BMI – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben.
Der Petitionsausschuss der 18. Wahlperiode sieht nach wie vor gesetzgeberischen
Handlungsbedarf im Hinblick auf eine grundsätzliche Novellierung des
BPräsRuhebezG. Er spricht sich weiterhin dafür aus, im Rahmen der gebotenen
umfassenden Reform des finanziellen Status des Bundespräsidenten eine Regelung
zur finanziellen Absicherung zu treffen, die der Würde des Bundespräsidenten und
seines Amtes angemessen ist. Dabei sollten nach seinem Dafürhalten die Grundsätze,
die für die Inhaber anderer staatlicher Funktionen gelten, nicht außer Acht gelassen
werden. Auch aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen sollte bei einer
Überarbeitung des BPräsRuhebezG Rechnung getragen werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung,
die Petition der Bundesregierung – dem BMI – als Material zu überweisen, damit sie
in die Überlegungen zur Ausgestaltung der Versorgungsregelungen für ehemalige
Bundespräsidenten mit einbezogen wird. Zugleich empfiehlt er, die Petition den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung
für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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