Región: Alemania

Ruhegehalt für Beamte - Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
54 Apoyo 54 En. Alemania

No se aceptó la petición.

54 Apoyo 54 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:07

Pet 1-17-06-20130-048421

Ruhegehalt für Beamte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Zeiten des Entwicklungsdienstes bei der
Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten nach § 11 Nr. 3b
Beamtenversorgungsgesetz vollständig als sonstige Zeiten anerkannt werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei der
Festsetzung der Versorgungsbezüge die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
zurückgelegte Zeit als Entwicklungshelfer nach § 11 Nr. 3b des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) „lediglich" zur Hälfte als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werde. Hierdurch würde der Gleichheitssatz des Artikels
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt werden, da unter Verweis auf das
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 dem Entwicklungsdienst der
gleiche Rang wie dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst einzuräumen und diese Zeit
daher im vollen zeitlichen Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 54 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass das
Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich auf der Prämisse beruht, dass regelmäßig
nur die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten ruhegehaltssteigernd
Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Versorgung besteht grundsätzlich nur
entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses.
Versorgungsrechtliche Vorschriften über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten
haben Ausnahmecharakter und bedürfen der sachlichen Rechtfertigung (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03). Bei den in Rede stehenden
Vordienstzeiten wird dabei wie folgt unterschieden:
Die nichtberufsmäßigen Wehrdienstzeiten gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig und sind somit von
Amts wegen bei der Berechnung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen.
Demgegenüber enthält § 11 BeamtVG Bestimmungen zur Berücksichtigung von
„sonstigen" nicht im Beamtenverhältnis erbrachten Zeiten, bei denen es sich um
Zeiten handelt, die im Allgemeinen ohne inneren Bezug zum späteren Beamtenberuf
und zudem außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes geleistet wurden. Die
Anrechnung dieser Zeiten erfolgt daher nur unter bestimmten Voraussetzungen
sowie zeitlichen Einschränkungen und ist in das Ermessen der zuständigen Behörde
gestellt. So kann nach § 11 Nr. 3b BeamtVG auf Antrag die Zeit, während der ein
Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Entwicklungshelfer tätig
gewesen ist, bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Einbeziehung der Zeiten als Entwicklungshelfer als ruhegehaltfähige Dienstzeit
ist auf das Entwicklungshelfer-Gesetz zurückzuführen. Durch die wehrrechtlichen
Regelungen dieses Gesetzes erlosch für Wehrpflichtige nach einer zweijährigen Zeit
als Entwicklungshelfer die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes. Ein
zweijähriger Entwicklungshelferdienst wurde damit hinsichtlich der Wehrpflicht dem
Grundwehrdienst gleichgestellt. Eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Zeiten
des Entwicklungsdienstes hätte hingegen eine Abkehr von der Grundkonzeption des
Entwicklungshelfer-Gesetzes, nämlich der Beseitigung von Härten, bedeutet und
eine ungleiche Bewertung zwischen Entwicklungshelferdienst und anderen, ebenfalls
im öffentlichen Interesse geleisteten ähnlichen Diensten herbeigeführt. Hätte der
Gesetzgeber eine Gleichstellung von Entwicklungshelferzeiten und Wehrdienstzeiten
hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Anerkennung beabsichtigt, hätte er diese
Zeiten in § 9 BeamtVG bzw. dessen Vorgängerregelungen im Bundes- und

Landesversorgungsrecht bzw. in eine dahingehende Verweisungsnorm in das
Entwicklungshelfer-Gesetz aufgenommen, zumal die die Anerkennung von
Vordienstzeiten betreffenden Vorschriften nicht nur den nichtberufsmäßigen
Wehrdienst, sondern auch diesem vergleichbare Zeiten bezeichnen. Der Ausschuss
hebt hervor, dass die Entstehungsgeschichte des Entwicklungshelfer-Gesetzes zeigt,
dass der Gesetzgeber bewusst von einer Gleichstellung von Entwicklungshelfer- und
Wehrdienstzeiten im Hinblick auf eine Berücksichtigung bei der Versorgung
abgesehen hat, denn die Regelung des § 14 des Entwurfs des Entwicklungshelfer-
Gesetzes (Drs. V/2696, S. 5), die eine bedingte Gleichstellung von
Entwicklungsdienst und (Grund-)Wehrdienst vorsah, ist nicht Gesetz geworden.
Demgegenüber wurde eine Betrachtung im Vergleich zu anderen Vordienstzeiten für
sachgerecht erachtet, die nicht zu berücksichtigen sind, sondern lediglich nach be-
stimmten Maßgaben als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Grund der
Differenzierung ist die mit dem Entwicklungshelfer-Gesetz verfolgte Grundintention
des Gesetzgebers, keine grundsätzlichen Gleichstellungen vorzunehmen, sondern
„Härten und materielle Nachteile zu beseitigen" (vgl. Drs. V/2696, S. 8).
Diese unterschiedliche Behandlung stellt nach Ansicht des Ausschusses auch keinen
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG dar. Im Bereich
des Versorgungsrechts belässt Artikel 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber eine weite
Gestaltungsfreiheit. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nichtberufsmäßige
Wehrdienstzeiten vollständig als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen im
Gegensatz zu Zeiten als Entwicklungshelfer, ist nicht sachwidrig, da es sich bei der
Tätigkeit als Entwicklungshelfer anders als beim Grundwehrdienst um einen freiwillig
übernommenen Dienst handelte.
Die Entwicklungshelferzeiten werden im Hinblick auf die beamtenrechtliche Versor-
gung im Übrigen nicht unberücksichtigt gelassen. Sie können als ruhegehaltfähig
anerkannt werden. Allerdings besteht für die Berücksichtigung nicht nur ein Ermes-
sensspielraum, sondern es gelten - wie bei vom Gesetzgeber für vergleichbar gehal-
tenen Zeiten - gem. § 11 BeamtVG zeitliche Berücksichtigungsgrenzen. Dies ent-
spricht dem Ausnahmecharakter der versorgungsrechtlichen Anerkennung von
sonstigen, nicht im Beamtenverhältnis oder diesem gleichgestellten
Rechtsverhältnissen verbrachten Zeiten, wie dies auch die Rechtsprechung
durchgängig hervorhebt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli
1967, II C 56.64, und vom 28. Oktober 2004, 2 C 38/03).

Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass die dargestellten Regelungen in
bestimmten Konstellationen, wie z. B. in dem in der Petition dargelegten Beispielsfall,
günstiger sein können als eine Berücksichtigung im Umfang des nichtberufsmäßigen
Wehrdienstes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Ausschuss im
Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der
Petition begehrte Gesetzesänderung mithin nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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