Alueella: Thüringen

Ruhestandsbezüge für politische berufene Beamte

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
25 Tukeva 25 sisään Thüringen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

25 Tukeva 25 sisään Thüringen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Thüringer Landtages .

11.09.2017 klo 13.17

Die Petition wurde am 28. November 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 9. Januar 2017 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 25 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Finanzministeriums hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus dem Thüringer Beamtengesetz (ThürBG). Diese sind von allen Beamten gleichermaßen zu erfüllen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beamte handelt, die Ämter nach § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 27 ThürBG („politische Beamte) bekleiden oder nicht.

Grundsätzlich treten Beamte in den Ruhestand, wenn sie die für ihre jeweilige Laufbahn geltenden, Altersgrenzen erreicht haben (vgl. § 25 bzw. §§ 106 ff. ThürBG), einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen und die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 26 bzw. § 106 Abs. 5 ThürBG) oder wegen Dienstunfähigkeit dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. § 26 BeamtStG i.V.m. den §§ 31 ff. ThürBG).

Von diesen Fällen des dauerhaften Ruhestandes ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu unterscheiden. Diese Form des Ruhestandes kommt unter Berücksichtigung des grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnisses nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wie bspw. im Zusammenhang mit der Umbildung bzw. Auflösung von Behörden oder Körperschaften (vgl. § 18 Abs. 2, § 31 BeamtStG i.V.m. §§ 28 ff. ThürBG) oder bei Beamten, die Ämter wahrnehmen, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen („politische Beamte“, vgl. § 30 BeamtStG i.V.m. § 27 ThürBG).

Während im Fall der Umbildung bzw. Auflösung von Behörden oder Körperschaften Beamte nur dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gegeben ist, ist dies bei politischen Beamten jederzeit und ohne die Angabe von Gründen möglich.

Dem Amt des politischen Beamten kommt dabei gegenüber dem auf Lebenszeit angelegten Regelfall des Beamtenverhältnisses ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Dieser begründet sich darin, dass die politischen Beamten „Transformationsämter“ zwischen Politik und Verwaltung innehaben. Die Art ihrer Aufgaben – Umsetzung politischer Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln – bedarf der fortwährenden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung. Dieser Personenkreis ist nach § 27 Abs. 1 ThürBG eng definiert und verdeutlicht damit die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip.

Inwiefern Beamte, unabhängig davon, ob sie in den einstweiligen oder dauerhaften Ruhestand treten und welche Ämter sie bekleidet haben, einen Anspruch auf die Zahlung von Ruhegehalt erworben haben, richtet sich nach den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) ist Voraussetzung für den Ruhestandseintritt und damit den Anspruch auf Ruhegehalt die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder eine Dienstunfähigkeit aufgrund einer Dienstbeschädigung. Wird keine dieser Voraussetzungen, insbesondere die Wartezeit von fünf Jahren, erfüllt, so werden auch die politischen Beamten nicht in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegehalt entlassen. In diesen Fällen wird lediglich befristet ein Übergangsgeld gemäß § 42 ThürBeamtVG in Abhängigkeit von der Dauer, die der politische Beamte das Amt innehatte, für mindestens sechs Monate, aber längstens drei Jahre gewährt.

Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand bei den politischen Beamten vorliegen, haben sie dem Grunde nach Anspruch auf lebenslange Beamtenversorgung, wie alle anderen Beamten, die vorfristig oder regulär aus einem der o.g. Gründe in den Ruhestand treten.

Da die Versetzung in den Ruhestand aus einem Amt i.S.d. § 30 BeamtStG i.V.m. § 27 ThürBG jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich ist, ist es zur Gewinnung qualifizierter Führungskräfte für diese Ämter erforderlich, übergangsweise über den Anspruch auf das erdiente Ruhegehalt hinaus eine verbesserte Alimentation zu gewähren. Daher werden in diesen Fällen zunächst für die Dauer von drei Monaten die Dienstbezüge grundsätzlich weiter gewährt, wobei jedoch Einkünfte aus einer neuen Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden (vgl. § 4 Thüringer Besoldungsgesetz – ThürBesG). Das Ruhegehalt beträgt nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer, die der politische Beamte das Amt innehatte – mindestens sechs Monate, längstens drei Jahre – 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 21 Abs. 6 ThürBeamtVG). Im Anschluss daran erhält der in den einstweiligen Ruhestand versetzte politische Beamte in Abhängigkeit von seinem Amt und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die reguläre Beamtenversorgung (erdiente Versorgung bzw. Mindestversorgung), die auch jedem anderen Beamten gewährt wird, der in den einstweiligen oder regulären Ruhestand getreten ist.

Sofern der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte anderes Einkommen bezieht, ist im Übrigen durch die entsprechenden Ruhensvorschriften der §§ 70 ff. ThürBeamtVG sichergestellt, dass keine Überalimentierung erfolgt.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Gewährung der Beamtenversorgung an in den einstweiligen Ruhestand versetzte politische Beamte Bestandteil des gesamten, auf Lebenszeit ausgerichteten Systems des Beamtenverhältnisses ist. Dieses und die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation sind grundgesetzlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet. Auch wenn die Kompetenz für das Beamtenversorgungsrecht bei den Ländern liegt, werden durch Art. 33 Abs. 5 GG und § 30 BeamtStG bundesrechtlich die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und damit auch die Systematik der Beamtenversorgung festgeschrieben. Nur in diesem Rahmen kann der Landesgesetzgeber agieren. Die geforderte Änderung des Systems der lebenslangen Alimentation der politischen Beamten durch Änderung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen kann daher im Rahmen des Beamtenrechts nicht umgesetzt werden.


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