Region: Brema

S 18/126 - Gegen den Bau von Windkraftanlagen in Oslebshausen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
30 30 w Brema

Petycja została zakończona

30 30 w Brema

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa der Bremischen Bürgerschaft .

15.01.2014, 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 34 vom 10.12.2014

Der Aus schuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 18/126

Gegenstand:
Beschwerde gegen den Bau von Windkraftanlagen in Oslebshausen

Begründung:
Die Petentin wendet sich gegen die beabsichtigte Errichtung von Windkraftanlagen in einem ihrem Haus
nahe gelegenen W indkraftvorranggebiet. Sie trägt vor, die Windkraftanlagen rückten zu dicht an die
Wohnbebauung heran. An ein igen Stellen betrage die Entfernung lediglich 350 bis 380 m. Auch ein
geplantes Neubaugebiet sei nur etwa 500 bis 600 m von den geplanten Anlagen entfernt. Die geringe
Entfernung lasse erwarten, dass die Anlagen schwerwiegende Auswirkungen auf die Anwohner haben
würden. Zu nennen seien Schattenwurf, Lichtreflexionen und Lärmimmissionen. Erschwerend komme hinzu,
dass die W ohnbebauung im Windschatten der geplanten Anlagen liege. In den von der Behörde eingeholten
Gutachten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass aufgrund der W indrichtung die
Geräuschimmissionen verstärkt und kontinuierlich in die Wohnsiedlung getragen würden. Eine weitere
Lärmbelastung sei für die Anwohner nicht mehr hinnehmbar. Sie hätten in den letzten Jahren durch das
Heranrücken der Autobahnabfahrt, unzureichenden Lärmschutz an der Autobahn sowie die Erweiterung
eines Einkaufszentrums bereits zahlreiche Einschränkungen ihrer W ohnqualität hinnehmen müssen. Die
Petition wird von 30 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt. In dem zu der Petition eingerichteten
Internetforum wird gefordert, gesellschaftlich gewollte Anlagen und Einrichtungen so zu planen, dass die
Anwohner nicht beeinträchtigt werden. Sollte es doch dazu kommen, müsse eine angemessene
Entschädigung in Höhe des marktüblichen Preises geleistet werden.

Der Petitionsausschuss hat zum zu dem Vorbringen der Petentin Stellungnahmen des Senators für Umwelt,
Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hat er eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Darüber hinaus hatte die
Petentin im Rahmen der öffentlichen Beratung ihrer Petition die Möglichkeit, ihr Anliegen persönlich
vorzutragen.

Der Petitionsausschuss hat ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die geplanten Anlagen nicht
realisiert werden sollten, weil der Abstand zur Wohnbebauung zu gering sei. Er befürchtete, die Anlagen
könnten nicht ohne eine erhebliche Beeinträchtigung für die Anwohnerinnen und Anwohner betrieben
werden. Diese ursprüngliche Beschlussempfehlung an die Stadtbürgerschaft hat der Petitionsausschuss mit
Besc hluss vom 15. Januar 2014 aufgehoben, weil sich in der Angelegenheit weiterer Beratungsbedarf
ergeben hat.

Mittlerweile hat das Gewerbeaufsichtsamt die Genehmigung für die Windkraftanlagen erteilt. Der Betreiberin
wurde zur Auflage gemacht, zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner den maximalen
Schalleistungspegel zu begrenzen. Darüber hinaus muss der Schalleistungspegel nachts noch einmal
abgesenkt werden, um von den Geräuschen der Autobahn überdeckt zu bleiben. Außerdem muss
spätestens alle fünf Jahre der Nachweis erbracht werden, dass immer noch eine
Fremdgeräuschüberdeckung gegeben ist. Sollte dies dauerhaft nicht (mehr) der Fall sein, so ist die
Betreiberin verpflichtet, Lärm mindernde Maßnahmen an den Windenergieanlagen zu ergreifen.

Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass das Genehmigungsverfahren für W indenergieanlagen sich nach
einheitlichen bundesrechtlichen Vorgaben richtet, die im Bundesimmissionsschutzgesetz und speziell der 9.
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes festgeschrieben sind. Hier gibt es
verbindliche Vorgaben zum Verfahren. Bei Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen hat der Betreiber einen
Rechtsanspruch auf Genehmigung. Der Petitionsausschuss sieht sich damit am Ende seiner Möglichkeiten.
Der Petentin bleibt es unbenommen, gegebenenfalls den Klageweg zu beschreiten.

Begründung (PDF)


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