Región: Bremen

S 18/162 - Verbot gewerblicher Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
5.885 Apoyo 5.885 En. Bremen

El proceso de petición ha terminado.

5.885 Apoyo 5.885 En. Bremen

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea der Bremischen Bürgerschaft.

15/01/2014 1:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 24 vom 15. Januar 2014

Der Aus schuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgersch aft keine
Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 18/162 u. a.

Gegenstand:
Verbot gewerblicher Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten

Begründung:
Die Petenten setzen sich für ein Verbot der gewerblichen Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten ein. Sie
tragen vor, die gewerbliche Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten sei keine artgemäße Tierhaltung. Musik
und Lichteffekte könnten insbesondere bei Fluchttieren zu Stress und Panik führen. Es sei unzumutbar,
Tiere aus Gründen der Unterhaltung stundenlang monotone Tätigkeiten verrichten zu lass en. Kindern werde
ein falsches Bild über den Umgang mit Tieren vermittelt. Sofern zur Realisierung des Anliegens
bundesrechtliche Vorschriften geändert werden müssten, könne das Land Bremen eine Bundesratsinitiative
ergreifen. Für die städtischen Volksfest e könne Bremen die gewerbliche Tiernutzung durch
Einzelverfügungen untersagen. Die Petition S 18/162 wird von 5.885 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern
unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentinnen und Petenten Stellungnahmen des Senators
für Gesundheit sowie des Senators für Inneres und Sport eingeholt. Der Petent der veröffentlichten Petition
S 18/162 hatte die Möglichkeit, das Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung der Petition mündlich zu
erläutern.

Der Tierschutz ist f ür die Bürgerschaft und für den Petitionsausschuss ein wesentliches Anliegen. Deshalb
ist er als Staatszielbestimmung in der Bremischen Landesverfassung verankert. Der Tierschutz ist im
Tierschutzgesetz bundesrechtlich geregelt. Die Landesbehörden haben di eses Gesetz lediglich zu
überwachen und umzusetzen.

Bundesgesetzlich ist kein Verbot der gewerblichen Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten verankert.
Allerdings müssen die Betreiber solcher Geschäfte eine entsprechende Genehmigung vorweisen. Der
Petitionsausschuss kann sich nicht dafür einsetzen, dass das Land Bremen eine Bundesratsinitiative zur
entsprechenden Änderung des Tierschutzgesetzes ergreifen sollte. Im Jahr 2011 hat der Bundesrat die
Bundesregierung aufgefordert, Regelungen für Zirkusse zu schaffen, die unter anderem das Halten von
Wildtieren grundsätzlich verbietet. Das Tierschutzrecht wurde nicht geändert, da der Bundesgesetzgeber
gegen diese Regelung verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Grundrechte der Berufsfreiheit und
das Eigentum hatte. Deshalb geht der Petitionsausschuss davon aus, dass eine Gesetzesinitiative zur
Regelung eines Verbots der gewerblichen Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten ins Leere liefe.

Die Zulassung zu Volksfesten richtet sich nach der bundesrechtlich geregelten Gewerbeordnung und der
Zulassungsrichtlinie des Senators für Inneres und Sport. Die Gewerbeordnung enthält kein Verbot der
gewerblichen Nutzung von Tieren auf Jahrmärkten. Die Zulassungsrichtlinie ist eine ermessenslenkende
Verwaltungsvorschrift. Freimar kt und Osterwiese sind familienorientierte Volksfeste. Deshalb ist bei der
Zulassung zu diesen Jahrmärkten zu berücksichtigen, dass auch familienorientierte Angebote vorgehalten
werden. Das Ponyreiten ist ein tradiertes Angebot, das nach wie vor von den Be sucherinnen und Besuchern
angenommen wird. Der Betreiber verfügt über die entsprechende Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz und
einen Sachkundenachweis. Die Tiere werden ordnungsgemäß gehalten. Beim Aufbau des Freimarkts und
der Osterwiese wird darauf geac htet, dass das Ponyreiten möglichst weit entfernt von lärm - und
lichtintensiven Fahrgeschäften aufgebaut wird. Auch wird ihm regelmäßig ein Standplatz an einem weniger
belebten Gang zugewiesen. Kontrollen des Lebensmittel - und Veterinärdienstes haben keine
Beanstandungen ergeben. Dementsprechend hat die Marktverwaltung keine Möglichkeit, diesen Betrieb von
den bremischen Jahrmärkten auszuschließen. Insbesondere darf die Zulassung zu den Märkten nicht mit der
Begründung versagt werden, dass man aus grundsätz lichen Gründen gegen die gewerbliche Nutzung von
Tieren auf Jahrmärkten sei. Das würde gegen die Berufsfreiheit der Betreiber verstoßen.

Der Petitionsausschuss hat davon abgesehen, die Petition wegen der möglichen Änderung des
Tierschutzgesetzes zuständigkeitshalber an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten. Dieser hat die Petition S 18/169 im letzten Jahr den Landesvolksvertretungen zugeleitet,
soweit sie die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnisse und die Überwachung des Tierschutzgesetzes
auf Jahrmärkten betrifft. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften insgesamt sind seiner Ansicht nach
ausreichend, um die auf Jahrmärkten eingesetzten Tiere vor Leiden und unwiederbringlichen Schäden zu
bewahren.

Begründung (PDF)


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