Terület: Bréma

S 18/183 - Zukunftsfähige Kindertagespflege in Bremen

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
232 Támogató 232 -ban,-ben Bréma

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232 Támogató 232 -ban,-ben Bréma

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  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció der Bremischen Bürgerschaft.

2014. 12. 10. 1:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 34 vom 10.12.2014

Der Aus schuss bittet, folgende Eingabe dem Senat mit der Bitte um Abhil fe zuzuleiten:

Eingabe Nr.: S 18/183

Gegenstand:
Zukunftsfähige Kindertagespflege

Begründung:
Die Petentinnen befürchten, dass die ab August 2013 geltenden neuen Regelungen für die Bremer
Kindertagespflege den Verwaltungsaufwand erhöhen, die Tageseltern finanziell schlechter stellen und am
Bedarf vorbeigehen. Für den Erhalt und den Ausbau der Kindertagesplätze sei ein neues Vergütungsmodell
notwendig. Mit dem jetzigen Vergütungsmodell sei es für Tagespflegepersonen nicht möglich, ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Neben dem Förderbeitrag müsse vor allem auch die
Sachkostenpauschale den gestiegenen Kosten angepasst bzw. von der Behörde dargelegt werden, welche
Ausgaben davon im Einzelnen erfasst würden. Zudem beruhe das Vergütungsmodell auf der Annahme,
dass eine Tagespflegeperson fünf Kinder 40 Stunden in der W oche betreue. Dies entspreche aber nicht der
Realität. Deshalb liege der Stundensatz im Ergebnis weit unter dem gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestlohn. Durch die eng begrenzte Möglichkeit, Zusatzbeträge von den Eltern zu fordern, sei es den
Tagespflegepersonen auch nicht mehr möglich, auf diesem Wege gestiegene Kosten zu kompensieren. Dies
stelle eine erhebliche Einschränkung für die selbständig tätigen Tageseltern dar. W eiter fordern die
Petentinnen, die Tageseltern beim Urlaubsanspruch den Erzieher/innen gleichzustellen. Darüber hinaus
bemängeln sie die unzureichende Absicherung der Tagesmütter im Falle von Schwangerschaft und
längerfristiger Erkrankung, die über 15 Tage im Jahr hinausgehe. Wichtig sei in diesem Zusammenhang vor
allem auch eine funktionierende Vertretungsregelung, di e bisher nicht gegeben sei. Die veröffentlichte
Petition S 18/183 wird von 232 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentinnen eine Stellungnahme der Senatorin für
Soziales, Kinder, Jugend und Fr auen eingeholt. Außerdem hatte die Petentin der veröffentlichten Petition S
18/183 die Möglichkeit, ihr Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung der Petition mündlich zu erläutern.
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentari schen Prüfung zusammengefasst
wie folgt dar:

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sind die Kindertagespflege sowie die Tagesbetreuung von
Kindern gleichermaßen geeignet, um den ab 1. August 2013 geltenden Rechtsanspruch unter dreijähriger
Kinder auf frühkindliche Förderung zu erfüllen. Für die senatorische Behörde folgt daraus, dass der Zugang
bzw. die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der beiden Angebotsformen vom örtlichen bzw.
überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergleichbar zu gestalten sind. Entsprechend sind die
Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege zum Kindergartenjahr 2013/14 angepasst worden. Ziel war
es u.a., den Eltern bei beiden Betreuungsformen in Bezug auf Kostenbeiträge und Schließzeiten die
gleichen Bedingungen z u bieten.

Vor diesem Hintergrund bestehen für Tagespflegepersonen über den festgelegten Förderbeitrag hinaus nur
sehr begrenzte Möglichkeiten, ihr Einkommen durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen von den Eltern zu
verbessern. Zusatzbeiträge dürfen nur für ausdrücklich nachgewiesene Kosten erhoben werden und
unterliegen bisher der Genehmigungspflicht durch die senatorische Behörde. Zur Frage der Rechtmäßigkeit
einer Genehmigungspflicht von Zusatzbeiträgen hat das Verwaltungsgericht Bremen im Juli 2014
entschieden, dass die Einführung einer solchen Genehmigungspflicht in das Grundrecht der
Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson eingreift und es für diesen Eingriff keine
Ermächtigungsgrundlage gibt. Mithin darf die senatorische Behörde die Vereinbarung von Zusatzbeiträgen
keiner Genehmigungspflicht mehr unterwerfen. Der Senat ist deshalb nach Auffassung des
Petitionsausschusses gehalten, die Regelung über die Erhebung von Zusatzbeiträgen in der Tagespflege
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verw altungsgerichts Bremen neu zu gestalten.

Die unterschiedliche Behandlung von Tagespflegepersonen und Erzieher/innen in Bezug auf Vergütung und
Arbeitsbedingungen (Urlaubsanspruch, Absicherung im Krankheitsfall bzw. bei Schwangerschaft) ist aus
Sicht der B ehörde aufgrund der höheren Qualifikation der Erzieher/innen gerechtfertigt. Eine Gleichstellung
von Tagespflegepersonen mit Erzieher/innen sei gesetzlich nicht vorgesehen und werde in keinem
Bundesland umgesetzt.

Zu der Annahme, dass bei der Bemessung des Förderbetrags die Abstandswahrung zur tariflichen
Vergütung eines Erziehers/einer Erzieherin zu beachten sei, hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf in
zwei Entscheidungen geäußert. Im Ergebnis hält das Gericht die Abstandswahrung zu Erziehergehältern für
nicht begründet. Eine Tagespflegeperson müsse eine Vielzahl von organisatorischen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Kindertagespflege erbringen, die im Bereich der institutionellen Kinderbetreuung
dem Träger oder der Leitung der Einrichtung obliegen. Ferner müsse die Tagespflegeperson für etwaige
Ausfallzeiten selbst vorsorgen und dies in die Kalkulation einer Vergütung einstellen. Die Vergütung einer
Tagespflegeperson könne daher nicht ohne weiteres mit einem monatlichen Bruttolohn angestellter
Er zieher/innen verglichen werden, sondern es müssten sämtliche Lohnnebenleistungen berücksichtigt
werden.

Zur Sachkostenpauschale und zur Höhe der Förderleistung kritisiert das Verwaltungsgericht Düsseldorf
darüber hinaus, dass nicht definiert werde, was genau mit dem jeweiligen Betrag abgegolten sein solle.
Insofern sei es schwierig zu beurteilen, ob die festgesetzten Beträge angemessen seien.

Unter Berücksichtigung der genannten Gerichtsentscheidungen erscheint dem Petitionsausschuss das in
Bremen gezahlt e Pflegegeld nicht angemessen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Leistungen mit
dem Förderbetrag abgegolten werden und welche Beträge in der Sachkostenpauschale enthalten sind und
als angemessen gelten. Ferner sollte das Vergütungsmodell aus Sicht des Ausschusses so gestaltet
werden, dass es auch Tagespflegepersonen, die weniger als fünf Kinder gleichzeitig betreuen, möglich ist,
ein auskömmliches Einkommen zu erzielen.

Eltern von unter dreijährigen Kindern wird in bremischen Kindertageseinrichtu ngen ein Betreuungsschlüssel
von 1:3,1 geboten, was dem empfohlenen Betreuungsschlüssel in dieser Altersgruppe von 1:3,0 sehr nahe
kommt. Tageseltern, die denselben Standard bieten möchten, sollte es nach Auffassung des Ausschusses
ebenfalls möglich sein, damit ein Einkommen zu erzielen, dass dem gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestlohn entspricht.

Begründung (PDF)


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