Region: Bremen

S 18/252 - Durchsetzung des Streusalzverbots

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
71 Stödjande 71 i Bremen

Petitionen är avslutad

71 Stödjande 71 i Bremen

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition der Bremischen Bürgerschaft.

2015-01-29 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 34 vom 29. Januar
2015
Der Ausschuss bittet, folgende Petition den Fraktionen zur Kenntnis zu geben:

Eingabe Nr.: S 18/252

Gegenstand:
Durchsetzung des Streusalzverbots

Begründung:
Der Petent regt an, das Streusalzverbot auf Gehwegen tatsächlich durchzusetzen. Nach seinem
Eindruck habe der Streusalzeinsatz bei Privatpersonen leicht abgenommen. Demgegenüber
würden professionelle Gehwegreinigungen durchgängig Streusalz einsetzen, um ihre Arbeit schnell
zu erledigen. Auch Supermärkte und Baumärkte würden vorrangig Streusalz anbieten. Granulat
müsse man in den Läden häufig suchen. Die Petition wird von 71 Mitzeichnerinnen und
Mitzeichnern unterstützt.

In dem zu der Petition eingerichtet en Internetforum wird auch darauf hingewiesen, dass der
Einsatz von Streusalz nicht nur für Grundwasser und Pflanzen schädlich sei, sondern auch für
Tiere. Das Streusalzverbot scheine weitgehend unbekannt zu sein, wozu auch das Angebot von
Streusalz in den Geschäften erheblich beitrage.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für
Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Auch hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung persönlich vorzutragen. Unter Berücksichtigung dessen stellt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Nach den Regelungen des Landesstraßengesetzes dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in
geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis - und
Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende
begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige
Streumittel nicht verwendet werden.

Soweit Privatpersonen oder gewerbliche Gehwegreinigungsdienste dagegen verstoßen, stellt dies
eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei Bekanntwerden mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das vom Petenten geschilderte Problem, dass häufig Streusalz zum Auftauen eingesetzt wird und
in Geschäften nur Streusalz verkauft wird, sieht der Petitionsausschuss auch. Eine
flächendeckende Überwachung von Verstößen hält er jedoch nicht für möglich. Im Bereich der
Aufklärung sieht der Petitionsausschuss aber noch Spielräume. Insbesondere die Geschäfte
müssten seiner Meinung nach auf das Streusalzverbot hingewiesen und gebeten werden,
Alternativ en anzubieten.

Da die großflächige Verwendung von Streusalz nicht hinnehmbar ist, bereitet der Senator für
Umwelt, Bau und Verkehr eine Änderung des Landesstraßengesetzes vor. Der Gesetzentwurf soll
in diesem Jahr in die Bürgerschaft eingebracht werden. D anach soll die Verwendung von Streusalz
grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Einführung
eines solchen Regel -Ausnahme- Verhältnisses kann gegebenenfalls zu einem Bewusstseinswandel
in der Bevölkerung beitragen.

Begründung (PDF)


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