Περιοχή: Βρέμη

S 18/278 - Ausnahmen vom Leinenzwang

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
10 Υποστηρικτικό 10 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

10 Υποστηρικτικό 10 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

17/04/2015, 2:00 π.μ.

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses Nr. 37 vom 17. April 2015

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

Eingabe Nr.: S 18/278

Gegenstand:
Ausnahmen vom Leinenzwang

Begründung:
Die Petentin bittet, Grünstreifen an stark genutzten Wegen vom Leinenzwang während der Brut - und
Setzzeit auszunehmen. Die Grünstreifen böten keine Deckung für Bodenbrüter, so dass eine Gefährdung für
Vögel ni cht zu befürchten sei. Die Petition wird von 10 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

In dem zu der Petition eingerichteten Internetforum wird darauf hingewiesen, dass Grünstreifen entlang von
stark genutzten Wegen nicht geeignet seien, Hunden ei n artgerechtes Austoben und die Interaktion mit
Artgenossen zu ermöglichen. Deshalb sollten statt des in Grünanlagen geltenden pauschalen Leinenzwangs
mit möglichen Ausnahmen Anleingebote nur dort gelten, wo dies sachlich zu begründen sei. Außerdem
sollte eine kritische Überprüfung des während der Brut - und Setzzeit in der freien Landschaft geltenden
Leinenzwangs erfolgen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme des Senators für Inneres
und Sport eingeholt. Außerdem hat te die Petentin die Möglichkeit, in der öffentlichen Beratung ihr Anliegen
persönlich vorzutragen. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die Anleinpflicht für Hunde ist im Feldordnungsgesetz geregelt. Danach handelt ordnungswidrig, wer
während der Brut - und Setzzeit Hunde unangeleint in der freien Landschaft führt. Das Gesetz nennt als
Beispiele Äcker, Wiesen, Weiden, Heide, Moor - und Ödflächen, größere Baumbestände sowie Deiche
außerhalb des bebauten Stadtgebietes. Dadurch sollen insbesondere Bodenbrüter und Jungtiere vor frei
laufenden und nachstellenden Hunden geschützt werden.

In den von der Petentin angesprochenen Grünstreifen besteht gerade keine Anleinpflicht. Sie wurden
b ewusst von der Anleinpflicht ausgenommen, da sie auf Grund ihrer Lage und ihres Gebrauches zum Nisten
von Bodenbrüter nicht geeignet sind.

Begründung (PDF)


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