Region: Bremen

S 18/353 - Abschaffung von Kirchengeläut

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
18 Støttende 18 i Bremen

Petitionen er afsluttet

18 Støttende 18 i Bremen

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition der Bremischen Bürgerschaft ,

20.11.2015 01.00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 3 vom 20. November 2015

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 18/353

Gegenstand:
Abschaffung von Kirchengeläut

Begründung:
Der Petent regt an, sonntags das Kirchengeläut im Stadtgebiet Bremens abzuschaffen. Seiner Ansicht nach
sei das sakrale Glockengeläut weder notwendig noch „kulturell zustimmungswert“. Es sei begrüßenswert,
wenn Menschen ihre Religion ausüben können und dabei ungestört seien. Umgekehrt m üsse jedoch auch
gelten, dass durch die Ausübung der Religionsfreiheit andere nicht gestört werden sollten. Die Petition wird
von 18 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für Umwelt,
Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der
öffentlichen Beratung persönlich zu erläutern.

Das Kirchengeläut wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet, je nachdem ob es aus weltlichen oder
aus liturgischen Gründen erfolgt. Hat das Glockengeläut weltliche Ursachen und dient beispielsweise nur der
Zeitangabe, gelten das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Grenzwerte der TA Lärm. Demgegenüber
ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für das liturgische Glockengeläut eine Besserstellung aus dem
verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sowie dem Schutz der freien
Religionsausübung resultiert. Liturgisches Glockenläuten, das sich nach Z eit, Dauer und Intensität im
Rahmen des Herkömmlichen hält, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine
schädliche Lärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquat und allgemein akzeptierte Äußerung
kirchlichen Lebens. Es muss hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss
keinen Anlass, das Anliegen des Petenten zu unterstützen.

Begründung (PDF)


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