Région: Brême

S 18/71 - Schaffung einer fußläufigen Verbindung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
138 Soutien 138 en Brême

La pétition a été retirée par le pétitionnaire

138 Soutien 138 en Brême

La pétition a été retirée par le pétitionnaire

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Echoué

Il s'agit d'une pétition en ligne der Bremischen Bürgerschaft.

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29/09/2017 à 15:35

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) vom 13. Februar 2013

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

Eingabe Nr.: S 18/71

Gegenstand:
Schaffung einer Wegeverbindung

Begründung:
Die Petenten setzen sich dafür ein, dass ein direkter Zugang vom Minna- Bahnson-Weg zur Haltestelle
Robert -Koch- Straße geschaffen wird. Sie tragen vor, die Stadtgemeinde Bremen habe seinerzeit
rechtswi drig auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet. Deshalb könne die
Negativbescheinigung auch jetzt noch zurückgenommen werden. Die Petition wird von 138
Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zum Vorbringen der Petenten mehrere Stellungnahmen des Senators für
Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatten die Petenten die Möglichkeit, ihr Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung persönlich vorzutragen. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich
das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Nach wie vor ist planerisches Ziel der Stadtgemeinde Bremen, die im Bebauungsplan festgesetzte
Wegeverbindung zu schaffen. Momentan ist das jedoch nicht möglich, weil sich die dafür
erforderlichen Grundstücke zu ei nem großen Teil im Privatbesitz befinden.

Vor einigen Jahren wurde versehentlich versäumt, das gemeindliche Vorkaufsrecht für ein Teilstück
des Weges auszuüben. Aufgrund des von den Petenten geäußerten Korruptionsvorwurfs hat die
Antikorruptionsstelle den Sachverhalt nochmals überprüft. Es ergaben sich keine verlässlichen
Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung, wie sie die Petenten in ihrer Stellungnahme dargelegt
haben.

Die Nichtwahrnehmung des Vorkaufsrechts ist nicht auf vorsätzliches Handeln von
Behördenmitarbeitern zurückzuführen. Ein Widerruf oder eine Rücknahme des Negativzeugnisses ist
nach § 28 Abs. 1 S. 4 BauGB ausgeschlossen.

Begründung (PDF)


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