Reģions: Brēmene

S 19/133 - Beschwerde über die Ansiedlung von Windkraftanlagen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
193 Atbalstošs 193 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

193 Atbalstošs 193 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija der Bremischen Bürgerschaft ,

24.04.2019 04:35

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 36 vom 15. März 2019

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, dem Anliegen zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/133

Gegenstand:
Keine Windräder am Bultensee

Begründung:
Der Petent wendet sich gegen die Errichtung einer Windkraftanlage im Stadtteil Osterholz. Er
vertritt eine Bürgerinitiative aus Anwohnerinnen und Anwohnern der in unmittelbarer Nähe zu
der geplanten Anlage gelegenen Wohngebiete in Bremen und den niedersächsischen
Nachbargemeinden.

Der Petent weist auf für die Anwohner sowie für die Tier- und Pflanzenwelt nachteilige
Einflüsse durch u.a. Schattenwurf, Eisbildungen, Lärmemissionen und Infraschall hin. Weiter
hat er vorgetragen, dass das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Vorranggebiet
Bultensee, gesetzlich gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz als
Überschwemmungsgebiet/ Landschaftsschutzgebiet von jeglicher Bebauung freizuhalten sei.

Die Petition wird von 193 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt. Außerdem liegt eine
Vielzahl von Unterstützungsunterschriften vor.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten Stellungnahmen des Senators
für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Darüber hinaus hatte der Petent Gelegenheit sein
Anliegen im Rahmen einer öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Zudem hat der
Ausschuss eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss hat sich intensiv mit dem Anliegen des Petenten befasst. Er kann auch
einige der vorgetragenen Bedenken nachvollziehen. Letztlich sieht er jedoch keine
Möglichkeiten, das Anliegen des Petenten zu unterstützen.

Die Bremische Bürgerschaft hat am 17. Februar 2015 einen Flächennutzungsplan
beschlossen, in dem nördlich des Bultensees eine „Vorrangfläche für Windkraftanlagen“
dargestellt worden ist. Innerhalb einer solchen Fläche ist die Errichtung von
Windenergieanlagen baurechtlich grundsätzlich zulässig. Der Flächennutzungsplan wurde mit
öffentlicher Bekanntmachung vom 28. Februar 2015 gemäß § 6 des Baugesetzbuches
(BauGB) wirksam. Vorausgegangen war eine mehrjährige intensive Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Im
Rahmen dessen sind auch die Nachbargemeinden beteiligt worden.

Im September 2016 hat der Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in der Osterholzer
Wümmeniederung nördlich des Bultensees beantragt. Daraufhin wurde durch die
Gewerbeaufsicht Bremen die Vereinbarkeit des vom Vorhabenträger geplanten Vorhabens mit
dem öffentlichen Recht geprüft. Dabei sind die über den Rahmen der Flächennutzungsplanung
hinausgehenden Fragen und Probleme zu den Belangen des Umwelt- und
Immissionsschutzes in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
anlagenbezogen geprüft und abschließend beurteilt worden.
Mit Bescheid der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen vom 9. April 2018 wurden die
Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage auf der Grundlage der Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist mit
Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 zurückgewiesen worden.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 6 des Bundes-
immissionsschutzgesetzes handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dies bedeutet,
dass bei Erfüllung der fachrechtlichen Anforderungen ein unabweisbarer rechtlicher Anspruch
auf Genehmigung besteht.

Der Petitionsausschuss sieht die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den
Betrieb der Windenergieanlage als gegeben an. Er betont die bauplanerische Entscheidung
der Stadtbürgerschaft, im Rahmen der Umsetzung des Bremischen Klimaschutz- und
Energiegesetzes eine Vorrangfläche für Windenergie nördlich des Bultensees auszuweisen.
Er verweist diesbezüglich auf das gesetzlich festgeschriebene Ziel, die Strom- und
Wärmeversorgung im Land Bremen bis spätestens 2050 vollständig auf erneuerbare Energien
umzustellen und sieht die genehmigte Windenergieanlage als einen Baustein zur Erreichung
dieses Ziels an.

Begründung (PDF)


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