Região: Bremen

S 19/194 - Änderung der Baumschutzverordnung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
23 Apoiador 23 em Bremen

A petição foi terminada.

23 Apoiador 23 em Bremen

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online der Bremischen Bürgerschaft.

14/08/2018 04:45

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 28 vom 18. Mai 2018

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/194

Gegenstand:
Änderung der Baumschutzverordnung

Begründung:
Der Petent bittet, Bäume der Gehölzart Salix (Weide) bereits ab einem Stammumfang von 80
cm sowie Pappeln und Birken wieder den Schutzvorschriften der Baumschutzverordnung zu
unterwerfen. Darüber hinaus regt er an, auch tote Bäume unter Schutz zu stellen.

Die Petition wird von 23 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des
Senators für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit,
sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Petition mündlich zu erläutern. Unter
Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann dem Anliegen des Petenten nicht entsprechen.

Bei Weiden, Pappeln und Birken handelt es sich um so genannte Pionier- oder Weichhölzer,
die einem schnellen Wachstum unterliegen. Aufgrund ihres weichen Holzes sind sie sehr
brüchig, so dass derartige Bäume im öffentlichen Raum kaum noch gepflanzt werden. Im Jahr
2002 wurde der Schutz von Weiden und Pappeln, im Jahr 2004 der Schutz von Birken
aufgegeben, da angesichts des hohen bruchgefährdenden Astanteils dieser Baumarten
vielfach Fällgenehmigungen ausgestellt werden mussten, so dass die Aufrechterhaltung des
bisherigen Schutzes als nicht erforderlich angesehen wurde. Seit der Novellierung der
Baumschutzverordnung im Jahr 2009 sind Weiden wieder den Schutzvorschriften der
Baumschutzverordnung unterworfen. Anders als bei der bis zum Jahr 2002 geltenden
Regelung bezieht sich der Schutz jedoch ausschließlich auf Bäume ab einem gewissen
Stammumfang.

Eine Einbeziehung toter Bäume entspricht nicht dem Schutzzweck der
Baumschutzverordnung. Diesbezüglich ist zu beachten, dass tote Bäume per se ein
Sicherheitsrisiko darstellen. Aus diesem Grund muss es Grundstückseigentümern sowie
Nutzungsberechtigten rechtlich gestattet werden, die notwendigen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr - ohne erhöhten Verwaltungsaufwand - vorzunehmen.

Der Petitionsausschuss sieht in der derzeitigen Regelung einen angemessenen Ausgleich
zwischen dem Schutz des Baumbestandes und Aspekten der Verkehrssicherheit.
Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass für Bäume in freier Landschaft die Schutz- und
Erhaltungsvorschriften der Landschaftsschutzverordnung zur Anwendung kommen.

Begründung (PDF)


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